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SG Mannheim 11. Kammer·S 11 R 2772/18·17.05.2020

Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung

SozialrechtRentenversicherungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und wandte sich gegen einen ablehnenden Rentenbescheid. Streitpunkt war, ob ihr Leistungsvermögen wegen psychischer und körperlicher Erkrankungen auf unter sechs bzw. unter drei Stunden täglich abgesunken ist und ob Wegeunfähigkeit vorliegt. Das SG Mannheim hat sich maßgeblich auf ein gerichtliches Gutachten und ein Verwaltungsgutachten gestützt und eine rentenrelevante Leistungsminderung nicht im Vollbeweis als nachgewiesen angesehen. Die Klägerin sei für leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig und zudem wegefähig; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mangels nachgewiesener rentenrelevanter Leistungsminderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 3 SGB VI ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann; die Arbeitsmarktlage bleibt außer Betracht.

2

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte krankheits- oder behinderungsbedingt auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

3

Das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im sozialgerichtlichen Verfahren im Vollbeweis objektiv nachgewiesen sein; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

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Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Wegefähigkeit, d. h. das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen; sie ist regelmäßig gegeben, wenn der Versicherte viermal täglich 500 m in zumutbarer Zeit zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.

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Bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden, kann dies bei der Beweiswürdigung gegen die Annahme einer rentenrelevanten quantitativen Leistungsminderung sprechen.

Relevante Normen
§ 43 Abs 2 SGB 6§ 43 Abs 3 SGB 6§ 43 Abs. 3 SGB VI§ 109 SGG§ 124 Abs. 2 SGG§ 43 Abs. 1 SGB VI

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 13 R 1964/20

nachgehend BSG, kein Datum verfügbar, B 5 R 33/22 B

nachgehend BSG, 9. Mai 2022, B 5 R 33/22 B, Beschluss

Orientierungssatz

1. Nach § 43 Abs. 3 SGB 6 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (Rn.30)

2. Das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Vollbeweis objektiv nachgewiesen sein. (Rn.40)

3. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Ist der Versicherte in der Lage, vier Mal täglich eine Strecke von 500 m in einer zumutbaren Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so ist dessen Wegefähigkeit gegeben. (Rn.42)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die am … in der Türkei geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit arbeitete von 1989-1997 als Metallarbeiterin bei der Firma Thermal in … . Nach Arbeitslosigkeit war sie von 2007-2015 als Reinigungskraft in Teilzeit bei der Fa. …Gebäudedienste beschäftigt. Seither ist die Klägerin arbeitslos. Es besteht ein Grad der Behinderung von 70 seit 13.06.2019.

3

Am 10.7.2017 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung ihres Rentenantrags gab sie an, unter psychischen Erkrankungen sowie hohem Blutdruck, einer Schilddrüsenstörung, Herzrhythmusstörungen und Arthrose zu leiden.

4

Der Beklagten lagen zur Bestimmung des Leistungsvermögens ein Entlassungsbericht aus der … am Südpark, … vor. Dort wurden die Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Bluthochdruck und Schilddrüsenunterfunktion gestellt. Aus der medizinischen Rehabilitation wurde die Klägerin am 25.7.2015 mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr als Reinigungskraft sowie für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.

5

Zur weiteren Sachaufklärung veranlasste die Beklagte die Einholung eines neurologisch psychiatrischen Fachgutachtens durch die Sachverständige … .

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Diese stellte in ihrem Gutachten vom 17.1.2018 die Diagnosen Dysthymia sowie Zustand nach mittelgradig depressiver Episode. Sie führte aus, dass die Klägerin in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung stehe und antidepressive Medikation und ambulante Psychotherapie bekomme. Sie habe keinen Beruf erlernt und sei zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesen. Die Klägerin sei in der Lage zu reisen und den Alltag zu gestalten, nehme dabei eine gewisse Krankenrolle ein und habe soziale Kontakte. Neurologischerseits ließen sich außer einem Geruchsverlust keine Auffälligkeiten finden. Sie halte die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen für vollschichtig leistungsfähig.

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Mit Bescheid vom 22.3.2018 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Leiden noch in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 10.4.2018 mit der Begründung Widerspruch, es bestehe eine langjährige psychische Beeinträchtigung. Seit fast 7 Jahren befinde sie sich in psychiatrischer unter anderem auch in psychotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Psychiaterin Frau ... gehe in ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 12.4.2018 von einem deutlich unter 6-stündigen Leistungsvermögen aus. Auch die behandelnden Psychotherapeutin Frau … sehe die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in absehbarer Zeit als kontraindiziert an.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.8.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen einer Dysthymia, einem Impingementsyndrom der Schulter, einer Hypothyreose sowie Bluthochdruck seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die der Ausübung einer Berufstätigkeit wesentlich entgegenstehen würden.

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Hiergegen richtet sich vorliegende Klage vom 2.10.2018.

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Die Klägerin trägt vor, dass in Anbetracht der multiplen qualitativen Leistungseinschränkungen, welche auch die Gutachterin … in ihrem Gutachten vom 17.1.2018 festgestellt habe, eine Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr infrage komme. Ihre behandelnde Ärztin … bestätige ein andauerndes chronifiziert-depressives Syndrom mit Antriebshemmung und kognitiven Störungen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien ebenfalls herabgesetzt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.8.2018 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

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Das Gericht hat zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen befragt.

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… (Facharzt für Allgemeinmedizin) gab dabei am 14.12.2018 gegenüber dem Gericht bekannt, dass ausweislich der fachärztlichen Einschätzung der behandelnden Psychiater die Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich gemindert sei. Er habe die Diagnosen diffuser Ganzkörperschmerz und muskuläre Verspannungen sowie Hypertonie, mittelschwere Depression, HWS Syndrom, Arthrose in den Händen sowie BWS Syndrom und Osteochondrosen gestellt. Er halte die Klägerin aufgrund der psychischen Leiden nicht mehr für in der Lage, einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen.

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Die Fachärztin für Psychiatrie … führte in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 5.2.2019 aus, dass die Klägerin unter einer rezidivierenden chronifizierten depressiven Störung mit zum Teil schweren, depressiven, gehemmten, im Wechsel mit akkreditierten Episoden leide. Zum Teil habe keinerlei Sontansprache sowie eine psychomotorische Erstarrung ein verhärmtes Äußeres mit psychomotorischer Unruhe unter Angabe von Schlaflosigkeit, Angsteinbrüchen und erheblichen körperlichen Beschwerden vorgelegen. Es sei von ihr mehrfach die dringende Empfehlung einer stationären Behandlung angesprochen worden, was aber bisher wegen des eifersüchtig über seine Ehefrau wachenden Ehemannes nicht zu realisieren gewesen sei. Seit 2017 ließen sich schwere depressive Zustandsbilder feststellen, die zuvor nicht in diesem starken Ausmaß aufgetreten seien. Derzeit sei die Klägerin keinesfalls 6 Stunden leistungsfähig.

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Das Gericht bestellte sodann … zum gerichtlichen Sachverständigen.

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In seinem Gutachten vom 29.3.2019 führte er aus, dass die erhobenen körperlichen Befunde objektiv keine wesentlich krankhaften Befunde ergeben hätten. Die Klägerin habe vor allem über Schmerzen an der Wirbelsäule und den Gliedmaßen geklagt. Schmerzen seien jedoch subjektive Empfindungen, die nicht ohne weiteres nachzuweisen oder zu widerlegen seien. Bezugnehmend auf die Leitlinien der AWMF über die Begutachtung chronischer Schmerzen (Nummer 094/003) ließen sich Schmerzen aber mittelbar nachweisen, wenn sie funktionsmindernd seien. Solche Funktionsminderungen hätte er nicht feststellen können. Auch die regelrechte Bemuskelung der Gliedmaßen und der normalen Gebrauchsfunktionen z.B. beim An- und Auskleiden würden darauf hinweisen, dass eine schmerzbedingte Funktionsstörung nicht festzustellen sei. Die Stimmungslage habe sich hier ausgeglichen gezeigt, das Schwingungsvermögen sei intakt, der Antrieb sei ungestört gewesen. Die Mitteilungen der Klägerin, dass sie praktisch nichts unternehme, auch nicht im Haushalt, seien nicht vereinbar mit dem hier erhobenen Befund, insbesondere nicht mit der Beweglichkeit, der Bemuskelung und den Arbeitsspuren sowie der Aktivität bei der Untersuchung. Eine wesentliche Antriebsminderung sei insofern bei der Untersuchung nicht zu erkennen gewesen. Zusammenfassend bestehe bei der Klägerin ein medikamentös behandelter Bluthochdruck und eine gering ausgeprägte Verengung der Herzkranzgefäße, ohne eine dadurch bedingte Leistungsminderung. Fachfremd ließe sich feststellen, dass aus den fachärztlichen Berichten zu entnehmen sei, dass die Funktion der Hände, insbesondere beim Greifen mit dem Daumen, leicht beeinträchtigt sei. Ansonsten sei die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in wechselnden Haltungen unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen, vollschichtig auszuüben.

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Die Klägerin trat dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen und beantragte eine Begutachtung nach § 109 SGG durch … .

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Dieser führte in seinem Gutachten vom 2.3.2020 aus, dass vor dem Hintergrund der belastenden biografischen Ereignisse von einer lebensgeschichtlich angelegten depressiven Entwicklung im Sinne einer Dysthymia (F34.1) auszugehen sei. Des Weiteren habe eine rezidivierende depressive Störung (F33.1-2) festgestellt werden können welche die Klägerin 2015 in psychiatrische sowie zusätzlich psychotherapeutische Behandlung geführt habe. Darüber hinaus sei im November 2015 eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsbehandlung, wegen einer depressiven Episode erfolgt. Im Rahmen dieses depressiven Geschehens sei von einer deutlichen Somatisierungstendenz im Sinne einer vitalgetönten depressiven Entwicklung auszugehen. Weder körperliche noch geistige Funktionen an sich seien durch die genannten Krankheitsbilder beeinträchtigt. Vielmehr handle es sich um eine psychische Erkrankung, die in die gesamte Erlebens- und Gestaltungsfähigkeit eines Individuums eingreife. Im vorliegenden Fall sei von einer so genannten Double Depression auszugehen. Diese Krankheitsbilder würden Beeinträchtigungen auf des beruflichen Leistungsvermögen mit sich bringen. Somit seien generell nur leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von bis zu 5 kg erbringbar und zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die sozialmedizinische Belastbarkeit auf weniger als 3 Stunden unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen anzunehmen gewesen. Dies begründe sich in der Ausprägung des psychopathologischen Befundes, hier insbesondere in der psychomotorischen Verlangsamung, der psychomotorischen Unruhe und der verzögerten Auffassungsgabe. Dieses beschriebene Leistungsbild bestehe seit Rentenantragstellung. Der Leistungseinschätzung des Vorgutachters könne er sich nicht anschließen. Dieser habe die Klägerin bei voller psychischer Gesundheit gesehen. Es ergebe sich jedoch aus der Akte, dass verschiedene und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhobene Befunde das depressive Störungsbild der Klägerin belegen würden.

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Die Beklagte konnte sich dem Gutachten von … inhaltliche nicht anschließen und trat diesem durch eine sozialmedizinische Stellungnahme von … vom sozialmedizinischen Dienst entgegen.

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Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsake verwiesen.

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Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

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Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Bescheid vom 22.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.8.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

30

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben -bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen- Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

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Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 43 SGB VI, Rd.Ziff. 58 und 30 ff).

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Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung der Kammer nicht erwerbsgemindert; sie ist in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten.

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Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das im Klageverfahren eingeholte gerichtliche Gutachten des Sachverständigen … und das Gutachten der Sachverständigen O aus dem Verwaltungsverfahren, welches im Wege des Urkundsbeweises verwertbar ist. Nicht anzuschließen vermochte es sich hingegen dem auf Antrag der Klägerin benannten gerichtlichen Sachverständigen … sowie der behandelnden Psychiaterin … .

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin unter einer anhaltenden depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymia leidet. Zusätzlich besteht bei der Klägerin ein medikamentös behandelter Bluthochdruck und eine nach internistischer Mitteilung gering ausgeprägte Verengung der Herzkranzgefäße. Nach den radiologischen und orthopädischen Befunden besteht eine Arthrose der Daumengrundgelenke beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.

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Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor … . Er konnte in seinem Gutachten vom 29.03.2019 überzeugend darlegen, dass bei der Klägerin im Rahmen der durchgeführten psychiatrischen Begutachtung keine kognitiven Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten. Es war weder eine vorzeitige geistige Ermüdung noch eine psychische Erschöpfung zur Beobachtung gekommen. Die Gedächtnisfunktionen waren dabei gut und der Denkablauf nicht gestört. Im affektiven Bereich ließ sich kein Störungsbild im Befund erfassen. Die Grundstimmung war ausgeglichen, die affektive Resonanzfähigkeit gut, das psychomotorische Ausdrucksverhalten normal lebendig. Es konnte keine Einengung des Denkens und auch keine Denkverlangsamung oder -hemmung festgestellt werden. Biografisches Gedächtnis, Konzentration und Merkfähigkeit waren intakt. Eine ausgeprägte depressive Störung, die in ihrem Schweregrad der einer leichten depressiven Episode entspricht, konnten weder von dem Sachverständigen ... noch von der Sachverständigen … nach Befund- und Beschwerdebericht festgestellt werden. Der körperliche Befund ergab keine Auffälligkeiten, ebenso wenig wie der neurologische. Psychopathologisch wird von Frau … eine Dysthymie (Verstimmung) festgehalten; Verdeutlichungsverhalten und passiv-aggressive Merkmale konnten ebenfalls festgestellt werden. Auffällig war dabei, dass die Klägerin im Beckschen-Depressionsinventar etliche Auffälligkeiten schildert, welche jedoch im Widerspruch zum Untersuchungsbefund standen. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich, dass die Klägerin durchaus bemüht war, Beeinträchtigungen zu zeigen, die objektiv nicht feststellbar waren, beispielsweise die unplausible Kraftminderungen beider Hände. Aber auch weitere klassische Zeichen der Symptomübertreibung waren bei ihr auffällig.

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Für das Gericht ist es überzeugend, wenn Professor Stevens ausführt, dass hieraus die Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden resultiert.

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Ausgehend von den genannten Gesundheitsstörungen gelangt das Gericht in Anlehnung an die überzeugenden Ausführungen der Gutachter Professor … und … zu der Einschätzung, dass die Klägerin Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig, d.h. bis zu 8 Stunden an 5 Tagen pro Woche, verrichten kann. Es sind der Klägerin danach noch leichte körperliche Tätigkeiten, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, zeitweise im Sitzen mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg in wechselnden Haltungen, auch Bücken und Treppensteigen, sowie auf Leitern und Gerüsten möglich. Aufgrund der Daumengrundgelenksarthrose beidseits sind keine Tätigkeiten unter Zeit- und Leistungsdruck wie Akkordarbeit und Fließbandarbeit mehr möglich. Die Finger Geschicklichkeit hingegen ist nicht gestört, feinmotorische Arbeiten, also ohne wesentliche Kraftentfaltung an den Händen, kann die Klägerin ebenfalls vollschichtig verrichten. Eine Erkrankung der Haut und eine dadurch bedingte besondere Empfindlichkeit, z.B. bei Reinigungsarbeiten, liegt ebenfalls nicht vor. Tätigkeiten in Kälte oder Wärme kann die Klägerin ebenfalls noch leisten. Zumutbar sind ihr auch noch Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, allerdings (aufgrund des schulischen Werdegangs) ohne besondere geistige Beanspruchung.

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Nicht anzuschließen vermochte sich die Kammer dabei den Ausführungen des Sachverständigen … sowie der behandelnden Fachärztin .... Insbesondere konnte sich die Kammer nicht von den Ausführungen des Gutachters zur Diagnosestellung einer Double Depression überzeugen. Dieser schwankende Verlauf, einerseits von der Depressivität im Sinne einer rezidivierenden Störung -also Krankheitsphasen schwerer Depressivität- die nicht in einen Normalbefund, sondern in eine chronisch Dysthymie zurückkehren, lässt sich zur Überzeugung der Kammer mit den objektiv festgestellten Befunden nicht in Einklang bringen. Auch … berichtet - wie auch schon Professor … bei der Anamnese der aktuellen Beschwerden der Klägerin über eine Weinerlichkeit und Beschreibung von Ängsten, die jedoch zu keiner Angststörung im klassischen Sinne passen. So wendet … vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten zu Recht ein, dass die Einschätzung, die Herr … aufstellt, im Hinblick auf die diagnostische Differenzierung sich in der nüchternen Betrachtung des psychopathologischen Befundes nicht nachvollziehen lässt. Außerdem lässt sich nicht ableiten, inwieweit die Versicherte überhaupt ausführlich genug untersucht worden ist, weil schließlich festgestellt werden muss, dass die Anamnese, die erst nach dem psychopathologischen Befund dokumentiert ist, überhaupt keine Depression schildert. Eine Weinerlichkeit und Affektlabilität lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei einer Depression unterordnen. Zwar stellt … im Tagesablauf auch eine gewisse psychosoziale Integration fest, wobei die behauptete Inaktivität eine notwendige Konsistenzprüfung fehlen lässt. Zumindest konnte Professor … hier überzeugend darlegen, dass die behauptete Inaktivität bei dem Status der Muskulatur an den Armen (beide Seiten waren gleichmäßig kräftig ausgeprägt) sich nicht im beschriebene Ausmaß nachvollziehen lässt. Da Gutachten von … auf diese Befunderhebung verzichtet hat, lässt hier vermuten, dass er nur den subjektiven Angaben der Klägerin ohne hinreichende Konsistenzprüfung gefolgt ist.

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Sofern … in seinem Gutachten auf seinem Fachgebiet keine weiteren Gesundheitsstörungen zu benennen weiß, steht dies der Diagnose einer Dysthymie wie sie von der Gutachterin im Verwaltungsverfahren … festgestellt worden war, nicht entgegen. Diese hat in ihrem Gutachten im Verwaltungsverfahren eine Dysthymie im Sinne einer banalen Alltagsverstimmung festgestellt, was letztlich mit der Befunderhebung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen Professor … in Einklang steht.

40

Ergänzend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung und auch der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Vollbeweis objektiv nachgewiesen sein muss. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (vergleiche auch LSG Bayern vom 15. 1.2009, L 14 R 111/07 und 8.7.2010, L 14 R 112/09). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen -hier der vollen oder teilweise erwerbsminderungsbegründenden Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens- als erbracht angesehen werden kann. Eine bloße gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

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Insofern konnte sich das Gericht aus den oben dargestellten Gründen vorliegend nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin von einem unter 6-stündigen Leistungsvermögen auszugehen ist.

42

Die Klägerin ist darüber hinaus auch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, bestehen nicht. Bei der Klägerin liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihr nicht mehr möglich wäre, vier Mal täglich eine Strecke von 500 m in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies bestätigen ebenfalls überzeugend die behandelnden Ärzte und der Gutachter.

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Nachdem die Klägerin nach dem … geboren ist, hat sie - unabhängig von ihren gesundheitlichen Einschränkungen - auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 Abs. 1 SGB VI.

44

Die Klage konnte aus diesen Gründen keinen Erfolg haben und war abzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.