Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbräuchlichkeit - wiederholte Ablehnungsanträge wegen angeblich unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Ablehnung des Vorsitzenden der 8. Kammer des SG Konstanz und gleichzeitig Prozesskostenhilfe. Das Gericht verwirft das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich wegen wiederholter Ablehnungsanträge, die auf bloßer Meinungsverschiedenheit über rechtliche Bewertungen und Verfahrensweise beruhen. Als Indiz dient die hohe Anzahl früherer Gesuche. Der PKH-Antrag wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller sich in wiederholter Praxis darauf stützt, Richter wegen der seiner Ansicht nach unzutreffenden rechtlichen Bewertungen oder verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen.
Die Anzahl gleichartiger früherer Ablehnungsgesuche kann ein tauglicher Anhaltspunkt für Rechtsmissbräuchlichkeit sein.
Die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag im sozialgerichtlichen Verfahren obliegt dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört; die Entscheidung ist ohne Mitwirkung des Abgelehnten zu treffen (s. Änderungen des § 60 SGG i.V.m. § 45 ZPO).
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO); bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und über Prozesskostenhilfe im Rahmen solcher Nebenanträge können gemäß § 172 SGG unanfechtbar sein.
Leitsatz
Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich bei wiederholter Praxis des Antragstellers, einen Richter wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen, wobei ein Anhaltspunkt hierfür die Anzahl der in früheren Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuche bieten kann. (Rn.5)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht Y vom 11.6.2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Schreiben unter dem 7.6.2021, Eingang bei Gericht am 11.6.2021, das mit „35.Befangenheitsantrag gegen Herrn Richter Y am SG Konstanz“ überschrieben ist, macht der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der 8. Kammer des Sozialgerichts Konstanz, Richter am Sozialgericht Y, geltend. Ferner sei ihm „(...) ein Prozesskostenhilfeantrag zuzusenden“.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist vorliegend das Sozialgericht Konstanz zuständig. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag obliegt seit der Änderung des § 60 Sozialgerichtsgesetz (im Folgenden SGG) durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 nicht mehr dem Landessozialgericht, sondern dem Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (im Folgenden ZPO)).
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Konstanz ist die Vorsitzende der 9. Kammer als zweite Vertreterin von Richter am Sozialgericht Y zuständig.
Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und deshalb bereits unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich bei wiederholter Praxis des Antragstellers, einen Richter wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen (BSG, Beschl. v. 23.5.2018 – B 8 SO 1/18 BH (Rn. 8) – juris). Ein Anhaltspunkt hierfür kann die Anzahl der in früheren Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuche sein (juris-PK-SGG /Flint, § 60 SGG Rn. 146). In diesem Jahr sind zwischen März und dem heutigen Tag über 30 Ablehnungsgesuche in verschiedenen, z.T. bereits erstinstanzlich beendeten Verfahren gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer des Sozialgerichts Konstanz, Richter am Sozialgericht Y, seitens des Antragstellers angebracht worden (s. exemplarisch SG Konstanz, Beschl. v. 24.3.2021 – S 8 SF 652/21 AB; Beschl. v. 19.4.2021 – S 8 SF 629/21 AB; Beschl. v. 21.4.2021 – S 8 SF 833/21 AB; Beschl. v. 26.4.2021 – S 8 SF 860/21 AB; Beschl. v. 27.4.2021 – S 8 SF 859/21 AB; Beschl. v. 27.4.2021 – S 8 SF 857/21 AB; Beschl. v. 30.4.2021 – S 8 SF 898/21 AB; Beschl. v. 3.5.2021 – S 8 SF 881/21 AB; Beschl. v. 18.5.2021 – S 8 SF 995/21 AB; Beschl. v. 18.5.2021 – S 8 SF 996/21 AB; Beschl. v. 11.6.2021 – S 8 SF 1209/21 AB; Beschl. v. 27.5.2021 – S 8 SF 858/21 AB; Beschl. v. 11.6.2021 – S 8 SF 1211/21 AB sowie Beschl. v. 14.6.2021 – S 8 SF 1233/21 AB). Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs wird vorliegend durch die wiederholte Praxis des Antragstellers, den Vorsitzenden der 8. Kammer des Sozialgerichts Konstanz, Richter am Sozialgericht Y, wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und/oder verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen, deutlich.
Das Gericht legt das Begehren, dem Antragsteller sei „(...)ein Prozesskostenhilfeantrag zuzusenden“ dahingehend aus, dass Prozesskostenhilfe beantragt wird. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden PKH) ist jedoch abzulehnen. Offen bleiben kann hier, ob der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zulässig ist. Dafür spricht, dass auch in Nebenverfahren ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zulässig ist (Bayerisches LSG, Beschl. v. 9.7.2019 – L 20 SF 12/19 AB (Rn. 29) – juris mwN.); dagegen spricht jedoch, dass es sich bei einem Ablehnungsantrag um eine Prozesshandlung handelt (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt/Keller, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10a) und Prozesskostenhilfe nur für ein ganzes Verfahren gewährt werden kann (Saenger/Kießling, 8. Aufl. 2019, § 114 ZPO Rn. 8). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert hier aber jedenfalls daran, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO). An einer erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier (s. o.).
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG (Entscheidung über das Ablehnungsgesuch) und gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2c) SGG (Entscheidung über den PKH-Antrag) unanfechtbar.