Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Wohnungserstausstattung - Trennung vom Ehegatten und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung - Verweisung auf Bedarfsdeckung durch Mitnahme von Haushaltsgegenständen - Bestehen und Realisierbarkeit eines Herausgabeanspruchs nach § 1568b Abs 1 BGB
KI-Zusammenfassung
Ein Grundsicherungsempfänger beantragte nach Trennung und Auszug Leistungen für die Wohnungserstausstattung, die der Sozialhilfeträger ablehnte mit dem Hinweis, die gemeinsam angeschafften Möbel müssten aus der Ehewohnung mitgenommen werden. Das SG hob Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete zur erneuten Entscheidung nach weiterer Sachaufklärung. Eine Verweisung auf Selbsthilfe durch Mitnahme ist nur beachtlich, wenn ein Herausgabeanspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB ohne weiteres realisierbar ist. Zur konkreten Bedarfshöhe seien erhebliche Ermittlungen (u.a. zu benötigten und bereits beschafften Gegenständen) nachzuholen; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Ablehnung der Erstausstattung aufgehoben und Beklagte zur Neubescheidung nach weiterer Sachaufklärung verpflichtet; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bedarf für Wohnungserstausstattung kann auch bei Trennung von Ehegatten entstehen, wenn nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts ein Ehegatte einen neuen Haushalt begründet und die bisher gemeinsam genutzten Einrichtungsgegenstände nicht verfügbar sind.
Der Sozialhilfeträger kann den Anspruch auf Erstausstattung grundsätzlich nicht mit dem pauschalen Hinweis ablehnen, benötigte Haushaltsgegenstände seien aus der bisherigen Ehewohnung mitzunehmen.
Die Berufung auf vorrangige Selbsthilfe durch Inanspruchnahme Dritter ist nur beachtlich, wenn ein bestehender Anspruch gegen den Dritten kurzfristig und ohne weiteres realisierbar ist.
Ein möglicher Herausgabeanspruch auf Haushaltsgegenstände nach § 1568b Abs. 1 BGB schließt Leistungen für Erstausstattung nur aus, wenn seine Voraussetzungen feststehen und seine Durchsetzung praktisch ohne nennenswerte Hürden möglich ist.
Kann die Leistungshöhe wegen unterlassener behördlicher Ermittlungen nicht bestimmt werden und sind weitere Ermittlungen erheblich, kann das Gericht den Verwaltungsakt aufheben und die Behörde nach § 131 Abs. 5 SGG zur erneuten Entscheidung nach Sachaufklärung verpflichten.
Leitsatz
Trennen sich Ehegatten und leben sie fortan in zwei Haushalten, kann der ausziehende Ehegatte einen Bedarf für die Erstausstattung seiner neuen Wohnung haben, wenn die gemeinsam angeschafften Möbel und Haushaltsgeräte in der bisherigen Wohnung bleiben. Der Sozialhilfeträger kann grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Betroffene müsse die benötigten Gegenstände aus der bisherigen Wohnung mitnehmen und so seinen Bedarf decken. Dieser Einwand ist nur beachtlich, wenn der Betroffene einen Herausgabeanspruch nach § 1568b Abs 1 BGB ohne weiteres realisieren könnte. (Rn.19)
Tenor
1. Der Bescheid vom 11.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, nach weiterer Sachaufklärung neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme der Aufwendungen für die Erstausstattung einer Wohnung.
Der Kläger wurde am xx.xx.xx geboren. Seit dem 1.3.2008 bezieht er eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 15.10.2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zu diesem Zeitpunkt lebte er noch mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung.
Am 30.10.2020 schloss der Kläger einen Vertrag über die Miete einer 2-Zimmer-Wohnung ab dem 1.12.2020. In diese Wohnung wollte nur er einziehen; seine Ehefrau sollte hingegen in der bisherigen Wohnung bleiben.
Mit Bescheid vom 20.11.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1.12.2020 – 30.11.2021.
Wenige Tage später, am 24.11.2020, beantragte der Kläger Leistungen für die Erstausstattung seiner neuen Wohnung. Die neue Wohnung sei nicht möbliert; er brauche daher „alles“, also Möbel für Wohn- und Schlafzimmer sowie die Küche, ebenso Geräte wie Fernseher, Waschmaschine und Kühlschrank. Die Möbel in der alten Wohnung hätten er und seine Ehefrau gemeinsam gekauft. Sie ließen sich nicht einfach durch zwei teilen – dafür müsste man sie durchsägen. Seine Ehefrau habe ihm nun Geld geliehen, damit er sich einige Sachen für die neue Wohnung kaufen könne.
Mit Bescheid vom 11.12.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung ab. Zur Begründung gab sie an, eine Beihilfe scheide aus, da die Ehefrau des Klägers alle Möbel behalte, obwohl sie und der Kläger die Möbel gemeinsam angeschafft hätten.
Hiergegen legte der Kläger am 18.12.2020 Widerspruch ein. Er machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Aufteilung der Möbel in der bisherigen Wohnung nicht möglich. Seine getrenntlebende Ehefrau beziehe Arbeitslosengeld II und sei nicht leistungsfähig. Für die neue Wohnung benötige er dringend Gegenstände wie z.B. Bett und Schrank, außerdem eine Küche einschließlich Kühlschrank, um Essen zubereiten und Lebensmittel lagern zu können; derzeit müsse er alle zwei Tage einkaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.1.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Beihilfe für die Erstausstattung einer Wohnung komme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nur in Betracht, wenn der Betroffene erstmals einen eigenen Haushalt gründe. Daran fehle es hier: Der Kläger habe mit seiner Ehefrau in einem voll ausgestatteten Haushalt gelebt; Möbel und Haushaltsgeräte hätten ihnen gemeinsam gehört. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass nach der Trennung und der Auflösung des gemeinsamen Haushalts alle Sachen bei ihr verblieben. Seine Ehefrau hätte dem Kläger einen Teil der Möbel und Haushaltsgeräte überlassen oder ihn ausbezahlen müssen. Das sei indes nicht geschehen.
Mit der am 29.1.2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, der Vormieter der neuen Wohnung habe einen alten Kleiderschrank hinterlassen; außerdem gebe es eine defekte Küchenzeile. Mittlerweile habe er sich für 350 € ein Bett gekauft. Es fehlten weiterhin ein Sofa, Tisch, Stühle sowie Schränke, außerdem Elektroherd, Kühlschrank und Waschmaschine.
Die Beklagte hat weder einen Antrag gestellt noch zur Sache vorgetragen.
Am 31.5.2021 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es durch Gerichtsbescheid zu entscheiden beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat keinen Klageantrag gestellt. Allerdings ist der Gegenstand seines Klagebegehrens ohne weiteres durch Auslegung zu ermitteln: Dem Kläger geht es ersichtlich um Leistungen für die Erstausstattung seiner neuen Wohnung – und zwar nicht als Darlehen, sondern als Beihilfe. Soweit er mittlerweile Gegenstände angeschafft hat, begehrt er hierfür Erstattung der Kosten.
Über die so ausgelegte Klage vermag das Gericht auf Basis der Unterlagen, die sich bisher in der Verwaltungs- und Gerichtsakte befinden, nicht zu entscheiden. In Ausübung seines Ermessens verweist das Gericht daher die Angelegenheit an die Beklagte zur erneuten Entscheidung nach weiterer Sachaufklärung zurück.
Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (§ 131 Abs. 5 S. 1 SGG). Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zu einer Leistung (§ 131 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 54 Abs. 4 SGG).
a) Im vorliegenden Fall wäre vor einer gerichtlichen Entscheidung eine erhebliche weitere Sachaufklärung erforderlich: Zu Unrecht hat die Beklagte eine Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung pauschal abgelehnt (dazu aa); allerdings bedarf es weiterer erheblicher Ermittlungen, um festzustellen, in welcher Höhe genau dem Kläger Leistungen zustehen (dazu bb).
aa) Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die beantragten Leistungen.
(1) Zu den Bedarfen von Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehört der Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten; die Leistungen hierfür werden gesondert erbracht (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Ein erstmaliger Bedarf kann u.a. entstehen, wenn sich Ehegatten trennen und fortan in zwei Haushalten leben, statt wie bisher zusammen (BSG, Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 64/07 R, Rdnr. 19 – nach Juris).
Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zum 1.12.2020 hat er eine Wohnung gemietet, um aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau auszuziehen; er und sie haben sich getrennt. Wie sich aus dem Mietvertrag ergibt, war die neue Wohnung nicht möbliert. Nach Angaben des Klägers befand sich darin lediglich ein alter Kleiderschrank, den der Vormieter zurückgelassen hat. Vor diesem Hintergrund besteht hier ein Bedarf nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.
(2) Zu Unrecht hat die Beklagte den Kläger darauf verwiesen, er könne und müsse Möbel und Haushaltsgeräte einfach aus der bisherigen Wohnung mitnehmen und so seinen Bedarf decken.
Zwar erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen erhält, insbesondere von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Erhält aber der Betroffene tatsächlich keine anderweitige Leistung, sondern besteht darauf allenfalls ein Anspruch, so genügt dies grundsätzlich nicht – es sei denn, der Betroffene verschließt sich generell eigenen Bemühungen und könnte den anderweitigen Anspruch ohne weiteres realisieren (BSG, Urteil vom 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R, Rdnr. 25 – nach Juris).
Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht davon überzeugt, der Kläger könne von seiner Ehefrau kurzfristig und ohne weiteres Herausgabe von Möbeln und Haushaltsgeräten im erforderlichen Umfang fordern: Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (§ 1568b Abs. 1 BGB). Nach Angaben des Klägers stehen die Möbel und Haushaltsgeräte, die sich in der alten Wohnung befinden, im gemeinsamen Eigentum von ihm und seiner Ehefrau; hiervon geht offenbar auch die Beklagte aus. Dem Gericht erscheint keinesfalls sicher, dass die Voraussetzungen des § 1568b Abs. 1 BGB für einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe vorliegen. Seinen Angaben zufolge bezieht auch seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (nach dem SGB II) – und müsste daher wohl bei Herausgabe ihrerseits Erstausstattung beanspruchen. Ein Herausgabeanspruch lässt sich daher nicht problemlos umsetzen, sondern allenfalls im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens. Angesichts dessen kann die Beklagte den Kläger nicht auf einen etwaigen Herausgabeanspruch gegenüber der Ehefrau verweisen (vgl. Blüggel in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 94).
bb) Um festzustellen, in welcher Höhe genau dem Kläger Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung zustehen, bedarf es weiterer erheblicher Ermittlungen.
Ermittlungen sind u.a. „erheblich“, wenn sie für das Gericht mit hohem Aufwand verbunden wären (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 131 Rdnr. 19). Dies ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen Hausbesuch unternehmen müsste, um den streitigen Bedarf festzustellen (Schütz in: jurisPK-SGG, § 131 Rdnr. 61).
Die Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Betroffenen ein an den üblichen Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (von Boetticher in: LPK-SGB XII, 12. Aufl., § 31 Rdnr. 6). Die Leistungen können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 3 SGB XII).
Im vorliegenden Fall bedarf zunächst weiterer Aufklärung, welche Gegenstände genau der Kläger seiner Ansicht nach für die Ausstattung der neuen Wohnung benötigt; seine bisherigen Angaben hierzu sind recht pauschal. Sodann ist zu prüfen, ob tatsächlich alle diese Gegenstände für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind – und welche davon sich der Kläger möglicherweise zwischenzeitlich selbst beschafft hat. Letzteres lässt sich am besten durch einen Hausbesuch feststellen. Schließlich ist zu klären, ob die Leistungen auch durch (hinreichende) Pauschalbeträge erbracht werden können – sofern die Beklagte solche Pauschalbeträge hat. Insgesamt handelt es sich also um einen erheblichen Ermittlungsaufwand.
b) Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich.
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Behörde aufgrund ihrer Ausstattung mit Personal und Sachmitteln die erforderlichen Ermittlungen besser oder schneller durchführen kann als das Gericht und die weitere Sachaufklärung durch sie auch aus übergeordneten Gesichtspunkten angezeigt erscheint (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 131 Rdnr. 19a). Letzteres ist anzunehmen, wenn die Behörde die gebotene Sachaufklärung gänzlich unterlassen hat; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Behörde deren Verwaltungsarbeit zu erledigen (Aussprung in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 131 Rdnr. 104).
Wie erwähnt, sind hier Ermittlungen zur genauen Höhe des Bedarfs erforderlich. Bisher haben sie in keiner Weise stattgefunden. Für diese Verwaltungsarbeit bedarf es grundsätzlich keines Gerichts. Außerdem ist es für die Beklagte leichter als für das Gericht, den Kläger zuhause aufzusuchen; denn anders als das Gericht ist sie vor Ort, verfügt über Personal für Außentätigkeit und könnte einen Hausbesuch vergleichsweise formlos durchführen. Hat die Beklagte ihre Prüfung abgeschlossen und mit nachvollziehbarer Begründung eine Entscheidung in der Sache getroffen, erscheint durchaus denkbar, dass der Kläger damit einverstanden ist – je nachdem, wie das Ergebnis ausfällt. Angesichts dessen liegt eine erstmalige inhaltliche Prüfung zur Höhe des Bedarfs durchaus auch im Interesse des Klägers.
cc) Die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG steht im Ermessen des Gerichts (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 131 Rdnr. 18b). Das Gericht kann die Sache zurückverweisen, muss das aber nicht.
Hier macht das Gericht von seiner Möglichkeit zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Beklagte Gebrauch. Ohne diesen Schritt würde der Kläger letztlich zwei „Instanzen“ verlieren: Denn zum einen gäbe es dann zur Höhe der Leistungen für die Erstausstattung keine Entscheidung der Beklagten in der Sache; zum anderen hätte der Kläger keine Möglichkeit gehabt, diese Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren überprüfen zu lassen (wenn er mit der Entscheidung durch die Beklagte nicht einverstanden sein sollte).
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.