Klage gegen Rückforderung von Zuschuss zur PKV als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die teilweise Rücknahme eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung (01.04.2018–31.05.2022) und die festgesetzte Erstattungsforderung von 2.814,35 € an. Zentrale Frage war, ob die Sozialversicherung die Bewilligung für die Vergangenheit zurücknehmen und Erstattung festsetzen durfte. Das SG Karlsruhe wies die Klage ab: Die Behörde durfte nach §48 SGB X zurücknehmen und nach §50 SGB X die Überzahlung erstatten, da der Kläger die Überzahlung kannte. Wegen Verzichts auf Rechtsmittel verzichtete das Gericht auf weitere Ausführungen (§136 Abs.4 SGG).
Ausgang: Klage gegen Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zuschüsse zur PKV als unbegründet abgewiesen; Rücknahme und Erstattungsfestsetzung zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwaltung kann einen einmal gewährten Zuschuss nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Vergangenheit zurücknehmen, soweit sich herausstellt, dass der Zuschuss zu hoch war.
Übersteigt ein gewährter Zuschuss die nach § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zuschussfähige Hälfte der Beiträge zur privaten Krankenversicherung, rechtfertigt dies eine Rücknahme und Erstattungsfestsetzung.
Die Festsetzung einer Gesamterstattungsforderung ist nach § 50 SGB X zulässig, wenn die Überzahlung rechnerisch korrekt ermittelt und beziffert ist.
Das Gericht kann gemäß § 136 Abs. 4 SGG von einer weitergehenden Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen, wenn die Partei auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil unanfechtbar wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ficht die teilweise Rücknahme eines Zuschusses zu seinen Aufwendungen für die private Krankenversicherung für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.05.2022 sowie die deswegen festgesetzte Gesamterstattungsforderung von 2.814,35 € an.
Gegen die diesbezüglichen Regelungen im Rentenbescheid zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 03.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2022 hat der Kläger am 16.11.2022 eine zulässige Klage erhoben.
Diese ist unbegründet. Die Verwaltungsakte der Beklagten verletzen keine Rechte des Klägers. Sie konnte ihre vorherige Zuschussbewilligung vom 10.01.2018 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X für die Vergangenheit zurücknehmen, soweit ihr Zuschuss zu hoch gewesen war und der rechtskundige Kläger dies erkannt hatte. Er wusste indes nach eigenen Angaben, dass ihr Zuschuss nachträglich entgegen § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die zuschussfähige Hälfte seiner an die ... a. G. geleisteten Beiträge überstieg, seit deren Höhe zum 01.04.2018 vertraglich angepasst wurde. Soweit die Beklagte also bis Mai 2022 den Zuschuss teilweise zurücknehmen durfte, musste sie gegen den Kläger gemäß § 50 SGB X auch die Rückerstattung der an ihn überzahlten Zuschüsse in der – rechnerisch richtig ermittelten – Gesamthöhe festsetzen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe sieht die Kammer gemäß § 136 Abs. 4 SGG in Ausübung ihres Ermessens ab wegen des vom Kläger erklärten Verzichts auf Rechtsmittel gegen das daher unanfechtbare Urteil.