Sozialgerichtliches Verfahren - kein Eilrechtsschutz zur Verpflichtung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zur Gewährung einer Rente wegen Alters - Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB 12
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Rentenversicherung zur Gewährung einer Altersrente nach SGB VI, da sein regulärer Rentenbeginn erreicht sei und er in finanzieller Notlage sei. Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte den Eilantrag ab, weil kein Anordnungsgrund vorliege. Zur Begründung verwies das Gericht auf die vorrangige Möglichkeit der Existenzsicherung durch Leistungen nach dem SGB XII. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Altersrente nach SGB VI als unbegründet abgewiesen; kein Anordnungsgrund wegen vorrangiger SGB‑XII‑Existenzsicherung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG zur Verpflichtung eines Rentenversicherungsträgers setzt voraus, dass der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft macht.
Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn bei Abwägung der Interessen ohne vorläufige Regelung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen.
Bei beitragsfinanzierten Renten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Eilrechtsschutz, soweit der Lebensunterhalt durch Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB XII gesichert werden kann oder diese Leistungen als Alternative in Betracht stehen.
Bei Zurückweisung eines Eilantrags trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet (vgl. § 193 SGG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Wegen beitragsfinanzierter Rentenleistungen besteht kein Grund für eine gerichtliche Eilanordnung, wenn zur Existenzsicherung Leistungen nach dem SGB XII tatsächlich bezogen werden, mangels Bedürftigkeit abgelehnt oder nicht beantragt wurden. (Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Ob des in seinem Fall regulären Rentenbeginns der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI am 01.04.2025 bemühte sich der am 02.01.1959 geborene Antragsteller nach eigenen Angaben bislang erfolglos außergerichtlich um eine Altersrentengewährung. Nach seinen weiteren Angaben erlangte er von der Antragsgegnerin nur die Auskünfte, dass bereits alle Unterlagen vorliegen und er Bescheid erhalte. Weil der Antragsteller nach seinen weiteren Angaben inzwischen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bereits sein Giro-Konto überziehen musste, hat er am 08.05.2025 das Sozialgericht Karlsruhe um den Erlass einer einstweiligen Anordnung ersucht und sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht beantragt:
Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller eine Altersrente nach dem SGB VI zu gewähren.
2.
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet, weil kein Anordnungsgrund vorliegt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch erfordert die Begründetheit des materiellen Rechts. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, weil schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohen.
Ein Anordnungsgrund liegt ob der im Verfahren S 12 R 1202/25 ER begehrten vorläufigen Verpflichtung zur Regelaltersrentengewährung nach dem SGB VI nicht vor. Der Antragsteller kann für die Zeit bis zum Beginn der Altersrentengewährung soziale Leistungen beantragen beim Sozialamt (Abteilung Existenzsicherung und Teilhabe, Gewerbepark Cité 1, 76532 Baden-Baden, vgl. https://www.baden-baden.de/buergerservice/beratung-hilfe/finanzielle-hilfe/soziale-leistungen/).
Wegen beitragsfinanzierter Rentenleistungen besteht kein Grund für eine gerichtliche Eilanordnung, wenn zur Existenzsicherung Leistungen nach dem SGB XII tatsächlich bezogen werden, mangels Bedürftigkeit abgelehnt oder nicht beantragt wurden (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Rn. 444 ff.).
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und dem Unterliegen des Antragstellers.