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SG Karlsruhe 12. Kammer·S 12 AY 424/25 ER·18.02.2025

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage - Asylbewerberleistungen - Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Änderung der Verhältnisse - Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG - Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen die rückwirkende Einstellung ihrer Geldleistungen nach dem AsylbLG nach Dublin-Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF. Streitig war, ob der Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG die Aufhebung der Bewilligung trägt und ob der Vollzug trotz fehlender aufschiebender Wirkung hinzunehmen ist. Das SG ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil der Bescheid voraussichtlich auf einer verfassungs- und unionsrechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt; die Behörde trägt die außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Leistungseinstellung wurde angeordnet; PKH bewilligt und Kostenerstattung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder bei existenzsichernden Leistungen eine umfassende Güter- und Folgenabwägung dies erfordert.

2

Ein vollständiger Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG begegnet voraussichtlich verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ab Beginn bis zum Ende des tatsächlichen Aufenthalts zu realisieren ist und migrationspolitische Zwecke einen vollständigen Entzug existenzsichernder Leistungen nicht rechtfertigen.

3

Eine vom allgemeinen Existenzsicherungsrecht abweichende Bedarfsbemessung setzt voraus, dass konkrete, nachvollziehbar feststellbare Minderbedarfe aufgrund nur kurzfristigen Aufenthalts bestehen; eine bloß abstrakte Annahme genügt nicht.

4

Die Mindeststandards der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU (Art 17 bis 20) sind in Dublin-III-Konstellationen anwendbar, solange noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.

5

Einschränkungen von Versorgungsstandards nach Art 20 der Richtlinie 2013/33/EU setzen das Vorliegen eines der abschließend geregelten Ausnahmetatbestände sowie regelmäßig eine einzelfallbezogene, verhältnismäßige Entscheidung unter Sicherung medizinischer und menschenrechtlicher Mindestversorgung voraus.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG§ 11 Abs 4 Nr 1 AsylbLG§ 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG§ 48 Abs 1 SGB 10§ Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG

Orientierungssatz

1. § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG verletzt voraussichtlich das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG. (Rn.19)

2. § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG verletzt voraussichtlich die europarechtlichen Regelungen über Mindeststandards der Versorgung während des Asylverfahrens aus Art 17 bis 20 der Aufnahmerichtlinie (juris: EURL 33/2013). (Rn.20)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.02.2025 gegen den Bescheid vom 10.02.2025 wird angeordnet.

2. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.

3. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

1.

1

Die Antragstellerin ist am XX.XX.1986 geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste erst nach Kroatien und am 26.07.2024 nach Deutschland ein. Hier beantragte sie Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

2

Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Bescheid vom 05.09.2024 ab 12.09.2024 in eine Gemeinschaftsunterkunft ein. Dort überließ die Antragsgegnerin der Antragstellerin unentgeltlich ein Zimmer zur vorläufigen Nutzung. Zur weiteren Sicherung des Existenzminimums bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.09.2024 mit Rückwirkung zum 12.09.2024 Geldleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

3

Das BAMF lehnte den Asylantrag der Antragsteller mit Bescheid vom 14.01.2025 als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung in den für ihr Asylverfahren nach der Dublin- III-Verordnung (604/2013) zuständigen Mitgliedstaat – Kroatien – an.

4

Dessen ungeachtet zahlte die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr bewilligten Asylbewerbergeldleistungen in Höhe von 397,- € noch für Februar 2025 aus. Erst durch Bescheid vom 10.02.2025 stellte die Antragsgegnerin die Gewährung von Asylbewerbergeldleistungen an die Antragstellerin ein. Dies verfügte die Antragsgegnerin mit Rückwirkung zum 19.01.2025. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf die Ablehnungsentscheidung des BAMF vom 14.01.2025 und § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG. Zeitgleich bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwar Überbrückungssachleistungen gemäß § 1a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 AsylbLG für den Zeitraum 20.01.2025 bis 02.02.2025. Zugleich wandelte die Antragsgegnerin diese Überbrückungssachleistungsgewährung aber in eine Überbrückungsgeldleistungsgewährung in Höhe von 102,20 € um und stellte hierbei fest, dass die von ihr für den Zeitraum 20.01.2025 bis 02.02.2025 gewährten Geldleistungen höher seien als 102,20 €. Also teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 10.02.2024 mit, dass sie im Ergebnis keine Überbrückungsleistungen erbringen und stattdessen in einem gesonderten Bescheid die Erstattung von 57,97 € wegen der seit dem 20.01.2025 bereits überzahlten Leistungen zurückfordern werde.

5

Mit Bescheid vom 17.02.2025 hob die Antragsgegnerin ihre Einweisungsverfügung vom 05.09.2024 mit Wirkung zum 21.2.2025 auf und entzog der Antragstellerin das Nutzungsrecht für das ihr vorläufig unentgeltlich überlassene Zimmer, welches sie am 20.02.2025 räumen müsse, um der Anwendung des ihr zugleich angedrohten unmittelbaren Zwangs zu entgehen. In Vorbereitung dessen tauschte die Antragsgegnerin in der Gemeinschaftsunterkunft das Türschloss zu dem von der Antragstellerin noch genutzten Zimmers bereits aus. Am 19.02.2025 legte die Antragstellerin gegen den Einstellungsbescheid vom 10.02.2025 Widerspruch ein.

6

Am 19.02.2025 hat die Antragstellerin um 14:35 Uhr beim Sozialgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragstellerin meint, die Angelegenheit sei äußerst eilbedürftig, da ihr am Folgetag Obdachlosigkeit drohe, weil sie dann ihr Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft räumen müsse. Die Antragstellung meint auch, der Bescheid vom 10.02.2025 wäre formell und materiell rechtswidrig. Indes sei ihr nicht bekannt, dass vor dessen Erlass eine Anhörung erfolgt wäre. Überdies lasse der Bescheid die Feststellung des BAMF vermissen, dass für sie eine Ausreise nach Kroatien rechtlich und tatsächlich möglich sei. Schließlich verstoße die Rechtsgrundlage der Einstellungsverfügung vom 10.02.2024 gegen Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU bzw. Europarecht, weil er lediglich Überbrückungsleistungen für zwei Wochen vorsehe, und gegen Art 2 Buchst. g) der Richtlinie 2013/33EU, wonach im Rahmen der Aufnahme als materielle Leistungen neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung insbesondere Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zu gewähren seien. Sehr fachkundig vertreten beantragt die Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.02.2025 gegen den Bescheid vom 10.02.2025 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab Antragstellung Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren.

8

Das angerufene Sozialgericht hat in Ansehung des Justizgewährleistungsanspruchs der Antragstellerin und der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschluss vom 19.02.2025, 19:01 Uhr, nach richterlichem Ermessen ausnahmsweise davon abgesehen, dem Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör bereits erstinstanzlich Genüge zu tun.

9

Wegen des weiteren Vorbringens und Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

2.

10

a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig und begründet.

11

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.

12

Das Sozialgericht Karlsruhe ist für Streitigkeiten der Beteiligten nach dem AsylbLG das Gericht der Hauptsache.

13

Auch ist der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SGG statthaft. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.02.2025 anordnen. Denn hier liegt ein Fall vor, in dem ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies folgt aus § 11 Abs. 4 Ziff. 1 AsylbLG. Die Antragsgegnerin hatte mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2025 nämlich sinngemäß ihre Leistungsbewilligung vom 27.09.2024 mit Wirkung zum 19.01.2025 aufgehoben.

14

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

15

Die Entscheidung, inwieweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet werden kann, richtet sich zunächst nach einer Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides andererseits. Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Gesetzgeber bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet hat. Dann nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, ist zu beachten. Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.

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In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an. Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b, Rn 12f, m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2019 - L 1 BA 76/18 B ER -, Rn. 16, juris, m.w.N.). Insbesondere beim Entzug existenzsichernder Leistungen ist jedoch zu beachten, dass wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistung im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten kann, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dann kann es nötig sein aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 86b, Rn. 18, beck-online).

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Gemessen hieran ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Am Vollzug des angefochtenen Bescheides vom 10.02.2025 besteht kein schützenswertes öffentliches Interesse. Dabei kann dahinstehen, ob vor seinem Erlass die Anhörung der Antragstellerin durchgeführt oder zumindest anschließend nachgeholt worden ist. Denn ungeachtet dessen beruht der Bescheid vom 10.02.2025 jedenfalls auf einer voraussichtlich verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, soweit er sinngemäß darauf abhebt, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei, da inzwischen der Ausschluss von Asylbewerberleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG eingetreten sei.

18

Der Leistungsausschluss aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist voraussichtlich weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

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§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG verletzt voraussichtlich das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Bei § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG handelt es sich um einen vollständigen Leistungsausschluss, der durch das Vorenthalten einer materiellen Existenzgrundlage Einreiseanreize vermeiden und zur Ausreise aus Deutschland motivieren soll. Als solcher ist der Leistungsausschluss erst recht verfassungswidrig, denn selbst bloße Leistungsabsenkungen sind nicht mit migrationspolitischen Erwägungen zu rechtfertigen sind (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 55). Ein Leistungsausschluss für Personen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten, ist auch mit der temporären Reichweite des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (sog. Aktualitätsgrundsatz bzw. Gegenwärtigkeitsprinzip). Die menschenwürdige Existenz einschließlich des soziokulturellen Minimums muss ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zu deren Ende realisiert werden. Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder perspektive rechtfertigt nicht, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. Schließlich darf eine vom allgemeinen Existenzsicherungsrecht abweichende Bedarfsbemessung nur erfolgen, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfsempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können. Bei dem neuen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG für sog. Dublin-III-Fälle, in denen das BAMF den Asylantrag wegen der vorrangigen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG ablehnt, kommt erschwerend hinzu, dass der betroffene Personenkreis nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Asylantrages freiwillig ausreisen kann (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 54 ff.).

20

§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 verletzt voraussichtlich auch die europarechtlichen Regelungen über Mindeststandards der Versorgung während des Asylverfahrens aus Art. 17 bis 20 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 Aufnahme-Richtlinie (EURL 2013/33). Diese Mindeststandards sind in den sog. Dublin-III-Fällen anwendbar, solange – wie hier – noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist (vgl. EuGH v. 27.09.2012 - C- 179/11 - juris Rn. 43 - Cimade und GISTI; EuGH v. 14.01.2021 - C-322/19 - juris Rn. 61 ff., 67; krit. dazu Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 76). Die Mindeststandards dürften gemäß Art. 20 EURL 2013/33 der Aufnahme-Richtlinie zwar eingeschränkt werden. Allerdings liegt hier keiner der abschließend aufgeführten Ausnahmetatbestände vor. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegen Vorschriften der Unterbringungszentren, gegen räumliche Beschränkungen oder Melde- und Auskunftspflichten verstoßen oder nicht rechtzeitig Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder Vermögen verschwiegen oder Gewalt verübt hätte. Überdies hätte die Unterschreitung des europarechtlichen Mindeststandards eine – im vorliegenden Fall der Antragstellerin fehlende – individuell zu begründende Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie die Gewährleistung des Zugangs zu medizinischer Versorgung und eine menschenrechtliche Mindestversorgung nach Art. 20 Abs. 5 erfordert (vgl. Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 75; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 62.1).

21

b) Da bereits der hauptsächlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zulässig und begründet ist, hat das angerufene Sozialgericht nicht auch über den hilfsweise – d. h. sinngemäß nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag – gestellten Eilantrag auf vorläufige Leistungsverpflichtung zu entscheiden.

22

c) Der Antragstellerin ist für das vorliegende Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

23

Gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Beteiligte hat dabei gemäß § 115 ZPO sein Einkommen und Vermögen gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzusetzen.

24

Nachdem die Antragstellerin Asylbewerberleistungen nach dem erhält, ist sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Rechtstreit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten.

25

Ihr Eilantrag verspricht aus den unter Ziff. 2. Buchstabe a) dargelegten Gründen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.

26

d) Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Obsiegen der Antragstellerin.