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SG Karlsruhe 12. Kammer·S 12 AY 2668/20 ER·09.09.2020

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Bestimmung des Antragsgegners - Auslegung der Antragsschrift - Beteiligtenfähigkeit des angegangenen Landratsamtes - Zuständigkeit für Asylbewerberleistungen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Leistungskürzung nach dem AsylbLG. Er richtete den Antrag ausdrücklich gegen ein Landratsamt. Das SG lehnte den Antrag ab, weil das Landratsamt in Baden-Württemberg mangels landesrechtlicher Regelung nicht beteiligtenfähig ist und der Antrag mangels eindeutiger Anhaltspunkte nicht auf das Land Baden-Württemberg umgedeutet werden konnte. Eine Beiladung des Landes schied aus; Hinweise zur Rubrumsberichtigung seien im anwaltlich betriebenen Eilverfahren regelmäßig nicht sachdienlich.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit des bezeichneten Landratsamts abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem AsylbLG sind in Baden-Württemberg gegen das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger zu richten, wenn Landratsämter die Leistungsgewährung nur als Organe des Landes ausführen.

2

Ein Eilantrag ist unzulässig, wenn er sich gegen eine nicht beteiligtenfähige Behörde richtet und das Landesrecht keine Beteiligtenfähigkeit von Behörden im Sinne von § 70 Nr. 3 SGG anordnet.

3

Bei anwaltlich gestellten Anträgen ist für die Auslegung der Beteiligtenbezeichnung regelmäßig vom Wortlaut auszugehen; eine Umdeutung auf den richtigen Rechtsträger kommt nur bei hinreichenden Anhaltspunkten aus dem Gesamtvorbringen in Betracht.

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Eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG setzt einen bereits anhängigen Rechtsstreit zwischen beteiligtenfähigen Personen voraus und scheidet aus, wenn der Rechtsbehelf gegen einen nicht beteiligtenfähigen Antragsgegner gerichtet ist.

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In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es bei anwaltlicher Fehlbezeichnung des Antragsgegners regelmäßig nicht sachdienlich, zunächst auf eine Rubrumsberichtigung hinzuwirken; der Antrag ist vielmehr wegen fehlender Zulässigkeit zügig zu bescheiden.

Relevante Normen
§ 86b Abs 2 SGG§ 123 SGG§ 70 Nr 1 SGG§ 70 Nr 3 SGG§ AsylbLG§ 123 SGG

Leitsatz

Rechtsbehelfe zur Geltendmachung von Rechten nach dem AsylbLG sind vor den (Landes-) Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg immer gegen das Land Baden-Württemberg zu richten und niemals gegen diejenigen Landratsämter, die innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches nur als Organe des Landes Baden-Württemberg die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ausführen. (Rn.14)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine teilweise Anspruchseinschränkung nach dem AsyIbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährter Leistungen.

2

Der Antragsgegner führt als Landratsamt bzw. untere Verwaltungsbehörde des Bundeslandes Baden-Württemberg das AsylbLG innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches aus. Er hob mit Änderungsbescheid vom 28.08.2020 eine vorherige Leistungsbewilligung vom 13.07.2020 ab dem 01.09.2020 auf und bewilligte zugleich vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 Leistungen (nur noch) in Höhe von monatlich 171,00 € in Form von Wertgutscheinen zzgl. Sachleistungen. Im Briefkopf des Bescheides erwähnte der Antragsgegner nicht das Land Baden-Württemberg, sondern nur sich und den Landkreis, für den er andere Gesetze als das AsylbLG ausführt. Der fachkundig vertretene Antragsteller hat am 09.09.2020 das Sozialgericht Karlsruhe um Eilrechtsschutz ersucht. Als Antragsgegner hat er in seiner Antragsschrift das Landratsamt bezeichnet. Er hat den Bescheid vom 28.08.2020 und seinen hiergegen am selben Tag beim Landratsamt angebrachten Widerspruch vorgelegt. Er beantragt:

3

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.09.2020 gegen den Bescheid vom 28.08.2020 wird angeordnet.

4

Das Gericht hat angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zwecks Prozessbeschleunigung keine Antragserwiderung eingeholt und keine Behördenakte beigezogen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf die Prozessakte verwiesen.

2.

6

Der Eilantrag ist abzulehnen, da er sich gegen ein nicht beteiligungsfähiges Landratsamt richtet.

7

Die Bestimmung des Antragsgegners ist in § 123 SGG (Sozialgerichtsgesetz) geregelt. Danach entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Die Vorschrift bringt die Dispositionsmaxime zum Ausdruck, wonach das Gericht nur über die vom Rechtbehelfsführer zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 123 Rn. 1). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 123 Rn. 3). Dabei geht das Gericht von dem aus, was mit dem Rechtsbehelf erreicht werden soll; nach dem sogenannten Meistbegünstigungsprinzip wird im Zweifel der Antrag gestellt, der den Rechtsmittelführer am besten zum Ziel verhilft (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 123 Rn. 3). Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag ist jedoch in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 123 Rn. 3).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zur hier begehrten Durchsetzung des streitbefangenen Anordnungsanspruchs einzig sachdienliche Inanspruchnahme des Rechtsträgers der Asylbewerberleistungsverwaltung mit der fachkundig verfassten Antragsschrift vom 09.09.2020 nicht erfolgt. Ihr Wortlaut erlaubt es nicht, das Land Baden-Württemberg als den einstweilig in Anspruch genommenen Antragsgegner anzusehen. Im rechtsanwaltlich formulierten Rechtsbehelf wird als Antragsgegner ausdrücklich das Landratsamt bezeichnet. Dass sich der Antrag gleichwohl gegen das Bundesland richten soll, lässt sich auch aus der Beifügung des angefochtenen Bescheides nicht ableiten. Das Land Baden-Württemberg findet darin weder im Fließtext noch im Briefkopf oder in der Rechtsbehelfsbelehrung Erwähnung. Dasselbe gilt für die rechtsanwaltliche Eilantragsbegründung und die darin in Bezug genommenen bzw. eingereichten Anlagen.

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Ebenso wenig kann die Antragsschrift nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dahingehend ausgelegt werden, dass der Landkreis Karlsruhe in Anspruch genommen werde. Zwar hat das Landratsamt im Briefkopf des angefochtenen Bescheides den Landkreis Karlsruhe genannt. Eine mit Hinweis hierauf erfolgte Auslegung der Antragsschrift begünstigte den Antragsteller aber nicht. Sein Eilantrag wäre auch in dieser Lesart offensichtlich unbegründet. Ein an Recht und Gesetz gebundenes Gericht kann einen Rechtsträger nicht zur Durchführung eines Gesetzes verpflichten, welches nicht er, sondern ein anderer Rechtsträger auszuführen hat. Vom Landkreis Karlsruhe vermag der Antragsteller die Durchführung der Asylbewerberleistungsgewährung aber mit Sicherheit nicht beanspruchen, weil dies Sache des Landes Baden-Württemberg und nicht des Landkreises ist, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG), § 19 Abs. 1 Nr. 1 d) Landesverwaltungsgesetz (LVG). Überdies spricht der unzweifelhafte Wortlaut der rechtsanwaltlich verfassten Antragsschrift dagegen, dass sich der Eilantrag gegen den Landkreis richtet.

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Für den – nach alldem gegen ein Landratsamt gerichteten – Eilantrag liegen die prozessrechtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor. Sie fehlen, weil dieser Antragsgegner nicht beteiligungsfähig ist. Fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, sind gemäß § 70 SGG

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1. natürliche und juristische Personen,
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

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Das hier angegangene Landratsamt unterfällt jedenfalls nicht Ziffer 2. oder 4. dieser Norm. Auch eine Beteiligtenfähigkeit nach § 70 Ziff. 3 SGG scheidet aus, weil in Baden-Württemberg eine entsprechende landesrechtliche Bestimmung fehlt. Eine eigene Beteiligtenfähigkeit der Behörden ist weder im Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG) vom 21. Dezember 1953 noch im Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 14. Oktober 2008 vorgesehen.

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Eine Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners lässt sich schließlich nicht auf das Rechtsträgerprinzip aus § 70 Ziff. 1 SGG stützen. Danach können nur natürliche und juristische Personen als Träger eigener Rechte und Pflichten am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt sein. Der hiesige Antragsgegner verfügt aber über keine eigene natürliche oder juristische Rechtspersönlichkeit. Er nimmt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 Landkreisordnung (LKrO) immer lediglich als eine Behörde anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts am Rechtsverkehr teil. Denn Landratsämter sind in Baden-Württemberg immer nur als Behörde eines Landkreises oder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO als untere Verwaltungsbehörde des Landes Baden-Württembergs tätig.

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Aus alldem folgt: Rechtsbehelfe zur Geltendmachung von Rechten nach dem AsylbLG sind vor den (Landes-) Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg immer gegen das Land Baden-Württemberg zu richten und niemals gegen diejenigen Landratsämter, die innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches nur als Organe des Landes Baden-Württemberg die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ausführen.

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Falls vor einem Sozialgericht des Landes Baden-Württemberg gleichwohl Rechte nach dem AsylbLG gegenüber einem Landratsamt geltend gemacht werden, darf das Gericht auch nicht das Land Baden-Württemberg als Träger der Leistungen nach dem AsylbLG nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG beiladen. Die Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG setzt allgemein voraus, dass bereits zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 75 SGG, Rn. 29; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 75 Rn. 5.). Hieran fehlt es im Falle eines gegen ein Landratsamt eingelegten Rechtsbehelfs, denn ein Rechtsstreit eines Landratsamtes kann mangels Beteiligungsfähigkeit nicht anhängig sein, weil Landratsämter selbst keine juristischen Personen darstellen, siehe oben.

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In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist im Fall der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsbehelfsgegners durch einen Rechtsanwalt schließlich auch die Erteilung diesbezüglicher Hinweise durch das Gericht nicht sachdienlich im Sinne des § 106 Abs. 1 SGG. Anders als im Klageverfahren widerspricht es dem wohlverstandenen Eilbedürfnis eines fachkundig vertretenen Rechtssuchenden, wenn das Sozialgericht erst umständlich auf eine Rubrumsberichtigung hinwirkt, anstatt über den Antrag schleunigst zu entscheiden.

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Wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aus § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG verlangte eine Rubrumsberichtigung eine vorherige Erörterung der Frage der Beteiligtenfähigkeit bzw. Passivlegitimation. Diese mutete dem Rechtsbehelfsführer erhebliche Verzögerungen zu, derer er sich nicht erwehren könnte, denn im Falle schriftlicher Hinweise wären Postlauf- und Bearbeitungszeiten auch des Antragsgegners und des Gerichts zu verzeichnen und bei einer – alternativ möglichen – Durchführung eines Gerichtstermins sogar Ladungsfristen einzuhalten. In der aus seiner Sicht eilbedürftigen Angelegenheit hätte der Antragsteller besonders lange und ärgerliche Verzögerungen in Kauf zu nehmen, falls er der Rechtsaufassung des Gerichts zur Bezeichnung des Rechtsbehelfsgegners nicht zustimmen und neben der Niederlage in erster und dem anschließenden Rechtsweg in die zweite Instanz noch zusätzlich ein fruchtloses und zeitraubendes Hin-und-Her von Schriftsätzen hinnehmen müsste.

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Durch eine solche Verfahrensweise verletzte das Gericht ohne Not den Beschleunigungsgrundsatz. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz wird in § 106 Abs. 2 SGG vorausgesetzt und ist Ausfluss des Prozessgrundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 EMRK. Er verlangt in einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Falle der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsbehelfsgegners durch einen Rechtsanwalt in der Regel, den Eilantrag schleunigst mangels Zulässigkeit abzulehnen.

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Hiernach steht ein professionell vertretener Antragsteller günstiger als im Falle einer bloßen gerichtlichen Aufklärungsverfügung desselben Inhalts. Es steht dem Antragsteller sodann frei, das Sozialgericht unverzüglich ein zweites Mal unter Benennung des nach Meinung des Gerichts richtigen Gegners anrufen. Alternativ hierzu kann er seine ggfs. vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Rechtsauffassung zur Beteiligungsfähigkeit bzw. Passivlegitimation obergerichtlich im Wege der Beschwerde unverzüglich prüfen lassen. Durch diese Vorgehensweise des Gerichts behält der Antragsteller den Fortgang des Eilverfahrens selbst in der Hand und kann vergleichsweise schneller eine Sachentscheidung herbeiführen als im Falle einer unverbindlichen Erörterung prozessualer Vorfragen. Der Antragsteller muss hierdurch nicht in den sprichwörtlichen Mühlen der Justiz ausharren, sondern entrinnt einem ggfs. wenig ergiebigen Schriftwechsel zwischen sich selbst, dem Gericht und dem Antragsgegner, und kann ggfs. die Gewährung der nicht selten – und auch hier – im Streit stehenden existenzsichernden Leistungen noch innerhalb eines Zeitraumes durchsetzen, der den Anforderungen einer effektiven Justizgewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 20 Abs. 3 GG genügt.

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Auch pekuniäre Interessen des Antragstellers stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Sozialgerichtliche Verfahren sind für Asylbewerberleistungsempfänger nach § 183 Satz 1 SGG ohnehin gerichtskostenfrei und von den Rechtsanwaltsgebühren ist ein Asylbewerberleistungsempfänger im Wege des anwaltshaftungsrechtlichen Schadensersatzes freizustellen, soweit sie für die Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs gegen eine nicht beteiligungsfähige Behörde anfallen, denn die Rechtsverfolgungskosten beruhen insofern auf einem schuldhaften Rechtsberatungsfehler.

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Die Entscheidung über die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgt nach Maßgabe von § 193 SGG analog, aus dem vollumfänglichen Unterliegens des Antragstellers, dem bereits dargelegten Bestehen des Freistellungsanspruchs gegenüber dem eigenen Bevollmächtigten sowie dem Wortlaut von § 193 SGG, der eine Kostengrundentscheidung nur zulasten eines „Beteiligten“ erlaubt, nicht aber gegenüber einer nicht beteiligungsfähigen Behörde, gegenüber welcher überdies eine Vollstreckung der Kostenerstattungspflicht ohnehin aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre.