Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungsbefugnis - Zurückweisung eines Bevollmächtigten - Streitgenossenschaft von Kläger und Bevollmächtigtem - enger inhaltlicher Zusammenhang von Rechtsstreitigkeiten erforderlich - Grundsicherungsempfänger mit langjähriger Prozessführungserfahrung als Vielkläger - keine Gleichstellung mit vertretungsbefugten Personen nach § 73 Abs 2 S 1 SGG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wollte sich vor dem Sozialgericht von einem langjährigen Grundsicherungsempfänger als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zentral war, ob dieser aufgrund seiner Vielklägererfahrung oder als "Streitgenosse" nach §73 Abs.2 SGG vertretungsbefugt ist. Das Gericht wies den Bevollmächtigten nach §73 Abs.3 SGG zurück, da er keiner der in §73 Abs.2 SGG genannten Gruppen angehört und keine hinreichende Streitgenossenschaft vorliegt. Über den Dolmetscherantrag wurde nicht entschieden.
Ausgang: Der als Bevollmächtigter benannte Grundsicherungsempfänger wird mangels Vertretungsbefugnis nach §73 Abs.3 SGG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht weist Bevollmächtigte nach §73 Abs.3 SGG zurück, wenn diese nicht die Vertretungsbefugnis nach §73 Abs.2 SGG erfüllen.
Vertretungsbefugt nach §73 Abs.2 SGG sind nur die in der Vorschrift enumerativ genannten Personen bzw. Personen mit vergleichbarer formaler Qualifikation (z. B. Befähigung zum Richteramt, zugelassene Rechtsanwälte).
Die langjährige Eigenerfahrung als Vielkläger oder Empfänger existenzsichernder Leistungen begründet keine Gleichstellung mit vertretungsbefugenen Personen nach §73 Abs.2 SGG.
Kläger und Bevollmächtigter gelten nur dann als "Streitgenossen" i.S.d. §73 Abs.2 Satz2 Nr.2 SGG, wenn ihre Rechtsstreitigkeiten in einem hinreichend engen inhaltlichen Zusammenhang stehen (gemeinsames Verfahren oder inhaltliche Einheit).
Leitsatz
1. Um Kläger und Bevollmächtigten als "Streitgenossen" im Sinne des § 73 Abs 2 S 2 Nr 2 SGG anzusehen, genügt nicht, dass beide gegen ein Jobcenter Rechtsstreitigkeiten führen, wenn ihre jeweiligen Rechtsstreitigkeiten nicht auch zueinander in einem hinreichend engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. (Rn.19)
2. Empfänger existenzsichernder Leistungen sind selbst nach über zwanzig Jahren sozialgerichtlicher Prozessführungserfahrung als Vielkläger in eigener Sache nicht mit den vor Sozialgerichten nach § 73 Abs 2 S 1 SGG vertretungsbefugten Personen gleichzustellen, welche über die formale Befähigung zum Richteramt oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen müssen. (Rn.18)
Tenor
Das Gericht weist Herrn H. G. (geboren am ... . ... . ... ; wohnhaft in ... ... in ... ... ) als Bevollmächtigten des Klägers zurück.
Gründe
1.
Der Kläger möchte sich vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sondern durch einen langjährig gerichtsbekannten Grundsicherungsempfänger und Vielkläger, der „Menschenrechtler“ bzw. „Streitgenosse“ sei.
In der Hauptsache wendet sich der Kläger im Nachgang zu seinem zwanzigmonatigen Auslandsaufenthalt in Litauen vor dem Sozialgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 12 AS 872/21 gegen die vollständige Aufhebung einer vorangegangenen Leistungsbewilligung durch ein Jobcenter als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. „Hartz IV“). Mit Schreiben vom 29.11.2021 hat der Kläger dem Gericht ein Schreiben folgenden Inhalts überlassen:
„Vollmacht.
Hiermit beantrage ich Menschenrechtler ... ... mich in meinen Sachen zu verteidigen.
SGG Kommentar Wenner Kreibohm § 73 Abs (2) 1
" Personnen mit befähingung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeldlicher Tätigkeit steht"
Gleichzeitig beantrage ich Menschenrechtler ... ... als Übersetzer. Er hat schon übersetzt im Oberlandesgericht Karlsruhe.“
Das Gericht hat unter Auswertung seines Verfahrensregisters festgestellt, dass Herr ... ... in eigener Sache zwischen 2000 und 2021 diverse Verfahren gegen die Träger der Arbeitslosenversicherung, der Rentenversicherung, der Krankenversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt hat.
Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der Prozessakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
2.
Das Gericht hat den hier bevollmächtigten des Klägers nach § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Nach dieser Vorschrift weist das Gericht durch Beschluss Bevollmächtigte zurück, die nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG zufolge als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Gemessen hieran ist Herr ... ... als Bevollmächtigter des Klägers zurückzuweisen. Er gehört keinem der in § 73 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Personenkreise an.
Insbesondere ist der hier Bevollmächtigte keine gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG vertretungsbefugte Person. Vom Kläger wird der Bevollmächtigte als „Menschenrechtler“ bezeichnet. Herr ... ... ist aber kein zugelassener Rechtsanwalt oder dergleichen. Vielmehr befindet sich der Bevollmächtigte selbst als Grundsicherungsempfänger im Dauerstreit mit einem anderen Jobcenter. Empfänger existenzsichernder Leistungen sind selbst nach über zwanzig Jahren sozialgerichtlicher Prozessführungserfahrung als Vielkläger in eigener Sache nicht mit den vor Sozialgerichten nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG vertretungsbefugten Personen gleichzustellen, welche über die formale Befähigung zum Richteramt oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen müssen.
Ebenso wenig handelt es sich bei dem hier Bevollmächtigten Herrn ... ... um einen „Streitgenossen“ des Klägers. Es trifft zu, dass der Bevollmächtigte selbst immer wieder im Streit mit einem Jobcenter steht. Schon deswegen mögen er und der Kläger sich auch innerlich verbunden fühlen und unterstützen wollen wie dies Genossen tun. Von einer „Streitgenossenschaft“ im sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Sinne ist aber nur die Rede, wenn mehrere Personen in demselben Verfahren als Kläger oder Beklagte auftreten [Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 74 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 6]. Um Kläger und Bevollmächtigten als „Streitgenossen“ im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 SGG anzusehen, genügt nicht, dass beide gegen ein Jobcenter Rechtsstreitigkeiten führen, wenn ihre jeweiligen Rechtsstreitigkeiten nicht auch zueinander in einem hinreichend engen inhaltlichen Zusammenhang stehen.
Über den Antrag auf Hinzuziehung als Dolmetscher bzw. Übersetzer ist hiermit noch nicht entschieden worden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.