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SG Karlsruhe 11. Kammer·S 11 EG 438/13·24.03.2013

Elterngeldanspruch - nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin - Aufenthaltserlaubnis - keine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit - Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs 7 Nr 2 BEEG idF vom 5.12.2006 - Gleichheitssatz

SozialrechtFamilienleistungenElterngeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine ägyptische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis ohne Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, beantragte Elterngeld; die Behörde lehnte ab. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG, der Elterngeld an die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit knüpft. Das Sozialgericht weist die Klage ab und bestätigt die Rechtsmäßigkeit des Bescheids. Voraussetzung für Elterngeld ist die tatsächliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; die Entscheidung der Ausländerbehörde ist für die Elterngeldstelle maßgeblich.

Ausgang: Klage auf Bewilligung von Elterngeld abgewiesen; Klägerin war im relevanten Zeitraum nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Elterngeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer setzt voraus, dass der Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG).

2

Der Ausschluss von Ausländern, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechtlich untersagt ist, von Elterngeldleistungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Leistung an die Möglichkeit der Erwerbsaufnahme anknüpft.

3

Die Elterngeldstellen sind an die Feststellungen der Ausländerbehörde zur Rechtmäßigkeit und zum Umfang eines Aufenthaltstitels gebunden; eine materielle Neubewertung des Aufenthaltstitels obliegt nicht ihnen.

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Eine nachträgliche Erteilung oder auf einen früheren Zeitpunkt zurückdatierte Wirkung eines Aufenthaltstitels begründet nicht ohne weiteres einen rückwirkenden Anspruch auf Elterngeld, wenn die Erwerbstätigkeitsberechtigung im relevanten Leistungszeitraum fehlte.

Relevante Normen
§ 1 Abs 7 Nr 2 BEEG vom 05.12.2006§ 30 AufenthG 2004§ Art 3 Abs 1 GG§ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)§ 30 AufenthG§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 3 und Abs. 4 SGG

Leitsatz

1. Der Ausschluss von Ausländern, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, von Leistungen nach dem BEEG ist nicht verfassungswidrig. (Rn.19)

2. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist. (Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Bewilligung von Elterngeld auf den Antrag der Klägerin (Kl.) vom 20.04.2011 aufgrund ihrer Nichtberechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Streit.

2

Die Kl. ist ägyptische Staatsangehörige und hält sich seit Februar 2011 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug). Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist sie nicht berechtigt. Den Antrag der Kl. auf Elterngeld vom 20.04.2011 für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 01.03.2011 geborenen Sohnes lehnte die Beklagte (Bekl.) durch Bescheid vom 21.04.2011 ab. Die Kl. sei nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

3

Am 05.11.2012 beantragte die Kl. die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.04.2011. Durch Bescheid vom 12.11.2012 bestätigte die Bekl. dessen Rechtmäßigkeit.

4

Hiergegen erhob die Kl. am 21.11.2012 Widerspruch und verwies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.07.2012 (1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10,   1 BvL 3/11). Durch Widerspruchsbescheid vom 27.12.2012 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG sei die Bewilligung von Elterngeld nicht möglich.

5

Am 05.02.2013 hat die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie bekräftigt ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

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Die Kl. beantragt ‒ sinngemäß ‒,

7

die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids vom 12.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 21.04.2011 aufzuheben und ihr für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres am 01.03.2011 geborenen Sohnes Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

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Die Bekl beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das BVerfG habe die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Elterngeld als verfassungskonform angesehen.

11

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte  (S 11 EG 438/13) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kl. hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres am 01.03.2011 geborenen Sohnes unter Aufhebung des Bescheids vom 21.04.2011.

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1. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X ]).

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Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Bekl. zu Recht durch Bescheid vom 12.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 die Aufhebung des Bescheids vom 21.04.2011 und die Bewilligung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Sohnes der Kl. abgelehnt.

15

Nach § 1 Abs. 7 Nr. 1 und 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung vom 05.12.2006 hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nur Anspruch auf Leistungen nach dem BEEG, wenn er (Nr. 1) eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder (Nr. 2) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde (a.) nach § 16 oder § 17 AufenthG erteilt, (b.) nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, (c.) nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt oder (d.) nach § 104a AufenthG erteilt.

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Die Kl. ist nicht freizügigkeitsberechtigt und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (Auskunft des Landratsamts K., Bl. 53 der Verwaltungsakte).

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Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltstitels und der Versagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren nicht zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe der für die Bewilligung von Elterngeld zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden, ob einem Ausländer ein zum Bezug von Elterngeld berechtigender Titel zusteht. Insoweit kommt der Entscheidung der Ausländerbehörde Tatbestandswirkung zu. Für den Anspruch auf Elterngeld entfaltet die Erteilung eines solchen Titels selbst dann keine rückwirkende Kraft, wenn der Beginn der Geltungsdauer des Titels auf einen Zeitpunkt vor seiner tatsächlichen Erteilung zurückreicht (vgl. zum Erziehungsgeld: Bundessozialgericht [BSG], Teilurteil vom 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R, Rn. 29 ‒ nach juris).

18

Demnach hat die Kl. aufgrund des § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG keinen Anspruch auf die Bewilligung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes, da sie in diesem Zeitraum nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war.

19

Der Ausschluss von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, von Leistungen nach dem BEEG ist nicht grundgesetzwidrig. Auch aus dem von der Kl. genannten Beschluss des BVerfG vom 10.07.2012 (1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der Gesetzgeber handelt im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wenn er diejenigen Ausländer vom Elterngeldbezug ausschließt, die aus Rechtsgründen ohnehin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.07.2012, 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, Rn. 41; vgl. zum Erziehungsgeld: BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, Rn. 33 ‒ jeweils nach juris).

20

Nach alledem ist der Bescheid 12.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 21.04.2011 und die Bewilligung von Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres am 01.03.2011 geborenen Sohnes. Die Klage war demgemäß abzuweisen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.