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SG Karlsruhe 11. Kammer·S 11 AS 3510/14·15.03.2015

Sozialgerichtliches Verfahren - vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - zulässige Klageart - Anfechtungsklage - keine Angabe des Grundes der Vorläufigkeit - Änderungsbescheid - teilweise Aufhebung des Ausgangsbescheids

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)SozialverfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger focht en die Vorläufigkeit der Bewilligung von SGB‑II‑Leistungen für Oktober und November 2014 an. Streitpunkt war, ob der Bescheid vom 08.09.2014 den Grund der Vorläufigkeit angeben musste. Das Gericht hob die Vorläufigkeit für den streitigen Zeitraum auf, weil bei Neubewilligung Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind. Eine daneben erhobene Leistungsklage ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Ausgang: Anfechtungsklage teilweise stattgegeben: Vorläufigkeit für Okt./Nov.2014 aufgehoben; sonstige Leistungsanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Klageziel allein die Beseitigung der Vorläufigkeit einer Leistungsbewilligung, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart; eine ergänzende Leistungsklage fehlt dann regelmäßig an Rechtsschutzbedürfnis.

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Bei einer Neubewilligung durch späteren Bescheid, der einen früheren Bescheid "insoweit aufhebt", ist der neue Bescheid aus Sicht eines objektiven Empfängers so auszulegen, dass die Aufhebung auch die Vorläufigkeit der Bewilligung erfassen kann.

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Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 SGB III sind Umfang und der Grund der Vorläufigkeit in dem jeweiligen Bescheid anzugeben; dies gilt auch bei einer teilweisen Aufhebung und anschließender Neubewilligung.

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Eine kombinierte Anfechtungs‑ und Leistungsklage ist nur zulässig, soweit für die Leistungsklage ein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis besteht; entfällt dieses durch Erfolgswirkung der Anfechtung, ist die Leistungsklage unzulässig.

Relevante Normen
§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2§ 328 Abs 1 S 1 SGB 3§ 328 Abs 1 S 2 SGB 3§ 54 Abs 1 S 1 SGG§ 54 Abs 4 SGG§ SGB II

Leitsatz

1. Ist das Klageziel alleine die Beseitigung der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung ist eine Anfechtungsklage die richtige Klageart. Für eine weitergehende (kombinierte) Leistungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.19)

2. Die teilweise Aufhebung ("insoweit") eines vorläufigen Bewilligungsbescheids für nicht den gesamten Bewilligungszeitraum unter gleichzeitiger Neubewilligung der Leistungen für den vorgenannten Zeitraum kann nach einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung nicht so verstanden werden, dass sich die Aufhebung nicht auch auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung bezieht. (Rn.17)

Tenor

Der Bescheid vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 nur vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bewilligt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte erstattet den Klägern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 im Streit.

2

Der Beklagte (Bekl.) bewilligte den Klägern (Kl.) durch Bescheid vom 25.04.2014 für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. insgesamt 652,63 € für Juni 2014 und i. H. v. monatlich insgesamt 737,03 € für Juli 2014 bis einschließlich November 2014. Zur Begründung der Vorläufigkeit der Bewilligung führte er aus, erst nach Kenntnis der Höhe von im Bewilligungszeitraum ausbezahlten Dividenden könne er über die Leistungshöhe endgültig entscheiden. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2014 bewilligte der Bekl. den Kl. wegen der Änderung der Rentenhöhe der Kl. Ziff. 2 und der Änderung der Anzahl der Personen in der Haushaltsgemeinschaft der Kl. für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 vorläufig Leistungen i. H. v. monatlich jeweils insgesamt 826,82 €. Gründe für die Vorläufigkeit der Bewilligung nannte er nicht. Der Bescheid enthielt im Weiteren folgenden Hinweis: „… der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 25.04.2014 wird insoweit aufgehoben.“

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Wegen der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung erhoben die Kl. am 15.09.2014 Widerspruch. Die Voraussetzungen für einer vorläufige Leistungsbewilligung lägen nicht vor. Der Bekl. habe den Grund für die Vorläufigkeit nicht angegeben. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 wies der Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 08.09.2014 habe den Bescheid vom 25.04.2014 nur „insoweit aufgehoben“ als er den Kl. für Oktober und November 2014 höhere Leistungen wegen der Änderung der Rentenhöhe und der Anzahl der Personen in der Haushaltsgemeinschaft bewilligt habe. Im Übrigen sei der Bescheid vom 25.04.2014 weiterhin wirksam. In diesem Bescheid sei der Grund für die Vorläufigkeit der Bewilligung angegeben. Eine erneute Begründung der Vorläufigkeit habe es demnach nicht bedurft.

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Am 21.10.2014 haben die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Klagebegründung bekräftigen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

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Die Kl. beantragen,

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den Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II endgültig zu bewilligen.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Die Beteiligten haben zu einer Entscheidung durch Urteil ohne eine mündliche Verhandlung ihr Einverständnis erklärt.

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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AS 3510/14) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist bezüglich der Leistungsklage unzulässig. Die Anfechtungsklage ist hingegen zulässig und begründet. Der Bescheid vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 ist insofern rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), als der Bekl. den Kl. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 lediglich vorläufig bewilligt hat. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

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1. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) kann bei Vorliegen der in den § 328 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III näher bezeichneten Voraussetzungen über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III sind Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben.

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Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Bekl. den Kl. durch Bescheid vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 zu Unrecht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur vorläufig bewilligt.

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Die Gründe für die Vorläufigkeit hat der Bekl. in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 entgegen den Vorgaben des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht angegeben.

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Den Ausführungen des Bekl., die Angabe der Gründe der Vorläufigkeit wäre entbehrlich gewesen, weil er den Grund für die vorläufige Bewilligung bereits im Bescheid vom 25.04.2014 genannt hatte, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Nach einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung des Bescheids vom 08.09.2014 kann der Hinweis des Bekl. „… der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 25.04.2014 wird insoweit aufgehoben.“ nicht so verstanden werden, dass der Bekl. den Kl. lediglich weitere Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 bewilligt hat. Dann hätte der Bekl. etwa verfügen müssen, „…für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 werden Ihnen monatlich weitere Leistungen i. H. v. … bewilligt.“ Durch den streitgegenständlichen Bescheid hat der Bekl. vielmehr für den Zeitraum Oktober und November 2014 neu über den Leistungsanspruch der Kl. entschieden und den Bescheid vom 25.04.2014 insoweit vollumfänglich aufgehoben. Demnach war aber auch bei der Neubewilligung vorläufiger Leistungen durch Bescheid vom 08.09.2014 den Anforderungen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu entsprechen und den Grund für die Vorläufigkeit der Bewilligung anzugeben. Nach o. g. Auslegungsgrundsätzen bezieht sich die Aufhebung „insoweit“ vielmehr auf den Zeitraum, auf den sich der Bescheid vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 bezieht. Der Regelungszeitraum des Bescheids vom 08.09.2014 ist der Zeitraum Oktober und November 2014, der des Bescheids vom 25.04.2014 hingegen von Juni bis einschließlich November 2014.

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2. Die im Weiteren erhobene Leistungsklage ist unzulässig.

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Die Kl. haben ihr Klageziel, die Bewilligung endgültiger Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum, bereits durch die Aufhebung der Vorläufigkeitserklärung erreicht. Mithin war der Anfechtungsantrag ausreichend (Schmidt-De Caluwe, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/ Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 328 SGB III, Rn. 65). Für eine zusätzliche Leistungsklage besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.

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Nach alledem ist der Bescheid vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 insofern rechtswidrig, als der Bekl. den Kl. nur vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014 bewilligt hat. Die Vorläufigkeit der Bewilligung war demnach aufzuheben. Im Übrigen war die Klage hinsichtlich des Leistungsantrags abzuweisen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.