Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit - Nicht-EU-Ausländer - befristeter Aufenthaltstitel zur Forschung - Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels - Fiktionswirkung - Fiktionsbescheinigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (japanischer Staatsangehöriger) beantragte vor Ablauf seines befristeten Forschung-Aufenthaltstitels dessen Verlängerung und begehrt Arbeitslosengeld I ab 15.04.2013. Streitpunkt war, ob er bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stand. Das Gericht stellte fest, dass gemäß §81 Abs.4 AufenthG die Fiktionswirkung mit Antragstellung eintritt und die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nur deklaratorisch ist. Daher hat der Kläger für den Zeitraum 15.04.2013–13.06.2013 Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Ausgang: Klage auf Bewilligung von Arbeitslosengeld I für 15.04.2013–13.06.2013 stattgegeben; Fiktionswirkung bei Verlängerungsantrag begründet Verfügbarkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines befristeten Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel gemäß §81 Abs.4 S.1 AufenthG bis zur Entscheidung als fortbestehend.
Die Fiktionswirkung des §81 Abs.4 AufenthG tritt bereits mit der Antragstellung ein; die spätere Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs.5 AufenthG ist lediglich deklaratorisch.
Ein Ausländer steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Sinne des §138 Abs.5 Nr.1 SGB III zur Verfügung, wenn er aufgrund der Fiktionswirkung berechtigt ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und zu übernehmen.
Das Entstehen der Fiktionswirkung ist nicht davon abhängig, dass die materiellen Voraussetzungen des abgelaufenen Aufenthaltstitels weiterhin objektiv vorliegen.
Leitsatz
1. Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB 3, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat. (Rn.19)
2. Der Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 5 AufenthG ist nicht maßgeblich. Die Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Funktion. (Rn.17)
3. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs 4 S 1 AufenthG tritt unabhängig von dem Fortbestehen der Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels ein. (Rn.18)
Tenor
S 11 AL 3064/13steDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 in der Fassung des Bescheids vom 03.08.2013 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 wegen der fehlenden Arbeitslosigkeit des Klägers (Kl.) aufgrund des Ablaufs seines Aufenthaltstitels zum 31.03.2013 und der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung erst zum 14.06.2013 im Streit.
Der Kl. ist japanischer Staatsangehöriger. Er war bis zum 31.03.2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch sein Aufenthaltstitel zur Forschung (§ 20 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) befristet. Bereits am 28.02.2013 beantragte er die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Die zuständige Ausländerbehörde stellte am 14.06.2013 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aus.
Die Beklagte (Bekl.) bewilligte dem Kl. auf seinen Antrag vom 15.04.2013 durch Bescheid vom 05.07.2013 ab dem 14.06.2013 Arbeitslosengeld I zu einem täglichen Leistungsbetrag von 59,36 €.
Mit dem hiergegen am 16.07.2013 erhobenen Widerspruch begehrte der Kl. die Bewilligung von Arbeitslosengeld I bereits ab dem 15.04.2013. Wegen des Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gelte der ursprüngliche Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort. Nicht entscheidend sei der Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Bis zum 14.06.2013 sei der Kl. nicht arbeitslos gewesen. Er habe wegen des Ablaufs seines Aufenthaltstitels zum 31.03.2013 keine Beschäftigung ausüben dürfen. Erst ab dem 14.06.2013 - dem Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung - sei er wieder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Genehmigung gewesen.
Durch Bescheid vom 03.08.2013 erhöhte die Bekl. das dem Kl. ab dem 14.06.2013 bewilligte Arbeitslosengeld I aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression auf täglich 59,45 €.
Mit der am 30.08.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehen weiter.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 in der Fassung des Bescheids vom 03.08.2013 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bekräftigt ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, eine Fortgeltung des Aufenthaltstitels des Kl. sei nach § 80 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht möglich gewesen. Dessen Voraussetzungen - eine wirksame Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung - hätten nach dem 31.03.2013 nicht mehr vorgelegen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 3064/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist begründet. Der Bescheid vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 in der Fassung des Bescheids vom 03.08.2013 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten, als die Bekl. für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I abgelehnt hat (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat einen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe in dem o. g. Zeitraum.
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und u. a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u. a. zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III).
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Bekl. zu Unrecht durch Bescheid vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 in der Fassung des Bescheids vom 03.08.2013 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 abgelehnt.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen ausländische Staatsangehörige dann nicht zur Verfügung, wenn sie ohne Aufenthaltstitel zur Ausreise verpflichtet sind, weil sie dann in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts nicht ausüben dürfen (Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 138 SGB III, Rn. 73). Der Aufenthaltstitel des Kl. war zwar bis zum 31.03.2013 befristet. Der Kl. hatte aber am 28.02.2013 die Verlängerung desselben beantragt. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt, wenn vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wird, der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag fort. Diese Regelung stellt sicher, dass auch die mit dem bisherigen Aufenthaltstitel verbundene Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne weitere Mitwirkung der Agentur für Arbeit bis zur Bescheidung des Antrags fort gilt (Samel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 AufenthG, Rn. 15).
Diese Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels tritt nicht erst mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ein. Die Fiktionsbescheinigung hat demnach lediglich deklaratorischen Charakter (Samel, a. a. O., § 81 AufenthG, Rn. 37).
§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG macht den Eintritt der Fiktionswirkung auch nicht von dem Fortbestehen der Voraussetzungen des abgelaufenen Aufenthaltstitels abhängig. Dies folgt bereits aus dessen Wortlaut, wonach die Fiktionswirkung bei Beantragung der Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels eintritt.
Der Kl. war somit auch über den 31.03.2013 - dem Ende der Befristung seines ursprünglichen Aufenthaltstitels - hinaus berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Er hat demnach auch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 den Vermittlungsbemühungen der Bekl. zur Verfügung gestanden (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III).
Nach alledem ist der Bescheid vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 in der Fassung des Bescheids vom 03.08.2013 insofern rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten, als die Bekl. für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I abgelehnt hat. Die Bekl war demnach zu verurteilen, dem Kl. Arbeitslosengeld I in dem o. g. Zeitraum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.