Sozialgerichtliches Verfahren - Zeugenentschädigung - Fahrtkostenersatz - Taxikosten - Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis
KI-Zusammenfassung
Der Zeuge beantragte Erstattung von Taxikosten und Zeitversäumnis nach einem Termin vor dem Sozialgericht. Das Gericht gewährte nur Zeitversäumnis und fiktive PKW-Kilometerentschädigung, lehnte die Erstattung der Taxikosten ab. Entscheidend war, dass öffentliche Verkehrsmittel zumutbar und verfügbar waren und die Notwendigkeit der Taxibenutzung nicht substantiiert dargelegt wurde.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Entschädigung teilweise stattgegeben: Zeitversäumnis und fiktive PKW-Kosten erstattet, Taxikosten abgelehnt (Gesamt 33,50 €).
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung von Taxikosten nach § 5 Abs. 3 JVEG setzt die Notwendigkeit der Taxibenutzung voraus; ist diese nicht nachgewiesen, werden Taxikosten nicht ersetzt.
Die bloße Unverfügbarkeit des eigenen Fahrzeugs rechtfertigt nicht automatisch die Nutzung eines Taxis; es ist darzulegen, dass zumutbare Alternativen (z. B. öffentliche Verkehrsmittel) nicht in Betracht kommen.
Unsubstantiierte Schutzbehauptungen und die behauptete Unkenntnis öffentlicher Verkehrsmittel begründen keine Erforderlichkeit der Taxifahrt; der Betroffene kann sich vorab bei der Geschäftsstelle informieren.
Sind Taxikosten nicht erstattungsfähig, ist statt dessen regelmäßig die fiktive Fahrtkostenentschädigung für einen PKW nach Maßgabe der Kilometerpauschale (hier 0,25 €/km) zu gewähren.
Leitsatz
Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Benutzung eines Taxis für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei fehlender Notwendigkeit der Taxibenutzung. (Rn.9)
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 24. April 2013 im Verfahren S 14 P xxx wird auf 33,50 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem bei der 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) rechtshängig gewesenen Verfahren S 14 P xxx/12 stritten die Beteiligten um das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Antragstellers. Zu der am 24.04.2013 auf 13:30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung war der Antragsteller als Zeuge geladen. Die mündliche Verhandlung, zu der er erschien, dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift von 13:48 Uhr bis 14:50 Uhr.
Mit seinem am 29.04.2013 eingegangenen Entschädigungsantrag machte der Antragsteller neben einer Entschädigung für 5 Stunden Zeitversäumnis auch eine Entschädigung für Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 148,30 € wegen der Benutzung eines Taxis geltend.
Die Kostenbeamtin lehnte die Entschädigung der Taxikosten mit der Begründung ab, der Kläger habe die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis nicht begründet. Sie erstattete Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen PKW für 74 km zu je 0,25 €, das sind 18,50 €, sowie für 5 Stunden Zeitversäumnis zu je 3,00 € (= 15,00 €), insgesamt mithin 33,50 € (Schreiben vom 03.05.2013).
Mit seinem am 13.05.2013 eingegangenen Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe am Tag der mündlichen Verhandlung seinen PWK nicht nutzen können, weil sich dieser zur Mängelbeseitigung in einer Werkstatt befunden habe. Das Taxi habe er auch benutzt, um seine bettlägerige Frau während seiner Ortsabwesenheit nicht zu lange auf den „Stecktopf“ im Pflegebett liegen lassen zu müssen. Außerdem kenne er sich weder mit der Stadtbahn noch wegen der Baustellen in Karlsruhe aus.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 14.05.2013).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes <JVEG>), aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen höheren Anspruch auf Entschädigung gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 und 20 JVEG als die bereits insgesamt bewilligten 33,50 €.
1. Die von der Kostenbeamtin gewährte Entschädigung für Zeitversäumnis im Umfang von 5 Zeitstunden zu je 3,00 €, mithin insgesamt in Höhe von 15,00 €, hat der Antragsteller nicht beanstandet. Hiergegen gibt es von Rechts wegen unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in seinem Entschädigungsantrag angegebenen Abwesenheitszeiten auch nichts zu erinnern.
2. Nach Aktenlage bestand für den Antragsteller keine Notwendigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 JVEG, für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 24.04.2013 ein Taxi für das Zurücklegen der Wegstrecke von seinem Wohnort in G-O. zum Gerichtsort nach Karlsruhe und zurück zu benutzen. Denn ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller nach seinem glaubhaften Vorbringen sein eigenes Fahrzeug an diesem Tag wegen einer Reparatur nicht zur Verfügung stand, hätte er die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln - konkret: der Stadtbahnlinie S 41 - von der Haltestelle „Friedhof O.“ bis zur Haltestelle Karlsruhe Marktplatz (Pyramide) und zurück zurücklegen können. Er hätte die Fahrt am Tag der mündlichen Verhandlung um 12:04 Uhr in O. antreten können und wäre um 12:54 Uhr, mithin rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Verhandlung, in Karlsruhe gewesen. Die Rückfahrt wäre ihm mit derselben Stadtbahn von Karlsruhe, Haltestelle Marktplatz (Pyramide) um 15:04 Uhr möglich gewesen. Er wäre dann um 15:54 Uhr an der Haltestelle „Friedhof O.“ angekommen. Von dort wäre es jeweils nur ein kurzer Fußweg zu seinem Wohnanwesen gewesen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er kenne sich weder mit der Benutzung der Stadtbahn noch wegen der Baustellen in Karlsruhe aus, erachtet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung. Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch nicht rechtsrelevant. Denn es wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, sich bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Karlsruhe zu informieren. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel war ihm insbesondere auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass er weder während der Hin- noch während der Rückfahrt hätte umsteigen müssen.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe durch die Taxifahrt vermeiden wollen, dass seine pflegebedürftige Ehefrau, die Klägerin, zu lange auf dem „Stecktopf“ im Pflegebett habe verbleiben müssen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre der Kläger unter Berücksichtigung eines jeweils wenige Minuten andauernden Fußweges von seiner Wohnung zur Stadtbahnhaltestelle und zurück mit insgesamt rund 4 ½ Stunden auch nicht länger ortsabwesend gewesen als er dies bei der Benutzung des Taxis war. Überdies kann die Ehefrau des Antragstellers auch bei dessen Anwesenheit zu Hause nach dem aktenkundigen Gutachten der Dipl.-Medizinerin A. vom 30.11.2012 das Bett nicht mehr verlassen und wird nur zwei Mal wöchentlich mit einem Lifter aus dem Bett gehoben und mit einem Toilettenstuhl zu physiotherapeutischen Anwendungen ins Wohnzimmer gebracht. Im Übrigen benutzt sie nach den auch insoweit überzeugenden Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen zu den Ausscheidungen ausschließlich eine Bettpfanne.
Aus eben diesen Gründen sind dem Antragsteller gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG nicht die Kosten der Taxibenutzung zu erstatten, sondern allein die fiktiven Kosten für die Benutzung eines PKW (vgl. Bay. LSG vom 06.10.2006 - L 14 R 476/05.Ko - <Juris> sowie Beschluss des erkennenden Gerichts vom 02.11.2011 - S 1 KO 4475/11 - in AGS 2012, 51 f.). Die Entfernung zwischen dem Wohn- und Gerichtsort beträgt nach der im Internet unter www.falk.de abrufbaren Routenberechnung 36,87 km, mithin gerundet 37 km für die einfache Fahrt. Hieraus resultieren für die Hin- und Rückfahrt insgesamt 74 km. Unter Zugrundelegung einer Kilometerentschädigung von 0,25 € ergibt sich hieraus eine Entschädigung für Fahrtkosten in Höhe von 18,50 €.
Deshalb ist die Gesamtentschädigung des Antragstellers - wie von der Kostenbeamtin bereits gewährt - auf 33,50 € festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.