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SG Heilbronn 8. Kammer·S 8 AS 380/21·25.03.2021

Arbeitslosengeld II - vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Fingierung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten - Umzug in eine unangemessene Unterkunft ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Kosten der Unterkunft / Leistungen für Unterkunft und HeizungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Übernahme höherer Kosten der Unterkunft für Feb.–Jul.2021; das Jobcenter erkannte nur die als angemessen geltenden KdU an. Streitpunkt war die Anwendbarkeit von §67 Abs.3 SGB II, wonach tatsächliche KdU für sechs Monate als angemessen gelten. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verpflichtete das Jobcenter zur Nachzahlung, da §67 Abs.3 SGB II unabhängig von einer pandemiebedingten Ursache des Umzugs anzuwenden ist.

Ausgang: Klage auf Übernahme der tatsächlichen KdU für 01.02.2021–31.07.2021 stattgegeben; Jobcenter zur Zahlung der Differenz verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 67 Abs. 3 SGB II führt für in den Anwendungszeitraum fallende Bewilligungszeiträume dazu, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gelten.

2

Für die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 3 SGB II ist keine ursächliche Verbindung zwischen der Corona-Pandemie und dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit oder dem Umzug erforderlich.

3

Weder Wortlaut noch Gesetzesmaterials erlauben eine einschränkende Auslegung der Sonderregelung auf bereits seit längerer Zeit bewohnte Wohnungen; eine teleologische Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.

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Kommunale Richtlinien dürfen den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes nicht erweitern oder einschränken; § 67 Abs. 3 SGB II ist unmittelbar anzuwenden.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2§ 67 Abs 1 SGB 2§ 67 Abs 3 S 1 SGB 2§ 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II§ SGB II§ 67 Abs. 3 SGB II

Orientierungssatz

1. § 67 Abs 3 S 1 SGB 2 findet auch dann Anwendung, wenn weder die Hilfebedürftigkeit noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (vgl LSG Celle-Bremen vom 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER = ZFSH/SGB 2020, 718). (Rn.21)

2. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass die Sonderregelung nur für bereits seit längerem bewohnte Wohnungen gelten soll (vgl LSG Celle-Bremen vom 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER aaO). (Rn.21)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2021 für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 weitere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,21 € pro Monat zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft (KdU) durch den Beklagten in der Zeit vom 01.02.2021 bis 31.07.2021.

2

Er ist im Jahr 1960 geboren worden und bezieht seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis zum 31.01.2021 lebte er in einer Mietwohnung in H. und bezog Leistungen vom Jobcenter der Stadt H. Am 10.11.2020 unterzeichnete er einen ab 01.01.2021 laufenden Arbeitsvertrag bezüglich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Sachbearbeiter (Buchhaltung und Controlling) bei einer Arbeitgeberin in I. Zudem wurde mit der Arbeitgeberin am gleichen Tag ein Vertrag hinsichtlich der Überlassung einer Werkdienstwohnung mit der Größe von 55 m² in I. ab 01.02.2021 geschlossen. Die vom Kläger zu zahlende Gesamtmiete belief sich laut Vertrag auf 840 € pro Monat (700 € Kaltmiete und 140 € Nebenkosten).

3

Bereits vor Vertragsabschluss hatte der Kläger beim (für I. örtlich zuständigen) Beklagten wegen der Genehmigung des Umzuges angefragt. Mit Bescheid vom 04.12.2020 lehnte der Beklagte die Zusicherung der Übernahme der vollen KdU ab. Für eine Wohnung in I. seien bei einer Person maximal KdU in Höhe von insgesamt 487,91 € angemessen und übernahmefähig (381 € Kaltmiete, 39 € kalte Nebenkosten, sowie 67,91 € Heizkosten bei Nutzung von Heizöl). Die vom Kläger gewünschte Wohnung sei damit unangemessen teuer.

4

Mit Bescheid vom 05.01.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.07.2021. Die Vorläufigkeit wurde mit zunächst berücksichtigten Unterhaltszahlungen des Klägers begründet, deren tatsächliche Erbringung nachzuweisen sei, sowie mit einem noch nicht abschließend feststellbaren Erwerbseinkommen. Als KdU wurden 504,79 € pro Monat berücksichtigt (381 € Kaltmiete, 39 € kalte Nebenkosten, sowie 84,79 € Heizkosten). Die Bewilligungshöhe belief sich für Februar auf 1.374,57 €, hinsichtlich der weiteren Monate auf jeweils 24,57 €.

5

Der Kläger legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. In Reaktion auf die Covid-19- Pandemie sei der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht worden. Die Regelung in § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II umfasse unter anderem die befristete Anerkennung der tatsächlichen KdU und finde auch Anwendung, wenn die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Pandemie eingetreten sei. Hierzu liege auch bereits eine gerichtliche Entscheidung vor (Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020 - L 11 AS 508/20 B ER). Es seien daher die tatsächlichen KdU zu übernehmen und nicht nur die angemessenen.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.01.2021 zurück. Der angegriffene Ausgangsbescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

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Der Kläger hat am 08.02.2021 Klage beim Sozialgericht H. erhoben. Zur Begründung wiederholt er sinngemäß seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid vom 05.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 weitere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,21 € pro Monat zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag.

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Das Gericht hat den Beklagten unter Hinweis auf die vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren benannte gerichtliche Entscheidung gebeten, seine Rechtsauffassung zu überdenken.

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Der Beklagte hat an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten. Die Corona-Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II zur Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sei auf den Fall des Klägers nicht anzuwenden. Die Regelung sei geschaffen worden, da die schnell zunehmende Verbreitung von SARS-CoV-2 spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung gehabt habe. Für einzelne Branchen hätte dies zum erheblichen bis vollständigen Ausfall des Geschäftsbetriebs geführt. § 67 Abs. 3 SGB II solle vor diesem Hintergrund sicherzustellen, dass alle hilfebedürftigen Personen, insbesondere aber Selbständige, Freiberufler und Arbeitnehmer, sofern ihnen Hilfebedürftigkeit drohe, einen schnellen Zugang und vereinfachten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II erhielten und sich auf gewisse Zeit keine Sorgen um den Erhalt ihrer Unterkunft machen müssten. Im vorliegenden Fall drohe keine Hilfebedürftigkeit des Klägers, sie bestehe vielmehr trotz Arbeitsaufnahme und Umzug in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich fort. Es gehe auch nicht um den Erhalt der früheren Wohnung in H. Für Fälle, bei denen während des laufenden Leistungsbezuges ein Umzug in einen anderen Vergleichsraum anstehe, hätten die kommunalen Kostenträger der Leistungen für Unterkunft und Heizung in ihrer Richtlinie zu § 67 Abs. 3 SGB II festgestellt, dass bei fehlender Erforderlichkeit des Umzugs die bisherigen Kosten und bei Erforderlichkeit die angemessenen Kosten am neuen Ort im Rahmen der Leistungsbewilligung Berücksichtigung fänden. Bei einer anderen Betrachtungsweise wäre während der Corona-Pandemie einer unkontrollierbaren Umzugswelle von bestehenden Leistungsberechtigten in nicht angemessenen Wohnraum Tür und Tor geöffnet. Dies sei zu keiner Zeit der Wille des Gesetzgebers gewesen. Die Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II sei deshalb entsprechend „teleologisch auszulegen“.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

1. Das Gericht entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

18

2. Die gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthafte, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen KdU. Deshalb sind die angegriffenen Bescheide teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

19

a.) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden im Rahmen des SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

20

Gemäß § 67 Abs. 1 SGB II unterliegen Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2021 beginnen, Sonderregelungen. Nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist § 22 Absatz 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten.

21

b.) Wegen des hier anwendbaren § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gelten die tatsächlichen KdU des Klägers im vorliegend streitigen Zeitraum als angemessen, weshalb sie vollständig zu übernehmen sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten findet die Vorschrift Anwendung, auch wenn weder die Hilfebedürftigkeit noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (vgl. hierzu und im Folgenden LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020 - L 11 AS 508/20 B ER - juris Rn. 29ff. mwN). Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Bei § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II handelt sich um eine unwiderlegbare Fiktion. Der Wortlaut der Vorschrift (tatsächliche Unterkunftskosten als angemessene KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II) ist insoweit eindeutig. Weder diesem, noch den Gesetzesmaterialien lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Sonderregelung nur für bereits seit längerem bewohnte Wohnungen gelten soll. Gesetzeszweck des § 67 Abs 3 SGB II ist, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25). Kommt es jedoch nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdU-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den anfallenden KdU einerseits und den vom Jobcenter gewährten KdU-Leistungen andererseits, ist die aktuell bewohnte Wohnung bedroht. Diese Bedrohung soll nach § 67 Abs 3 SGB II zumindest vorübergehend vermieden werden. Gründe für die Zulässigkeit einer vom Wortlaut und von der Gesetzgebungsgeschichte des § 67 SGB II nicht gedeckten restriktiven Auslegung bestehen nicht.

22

Die insoweit vom Beklagten vorgebrachten Aspekte sind zwar nicht vollkommen unplausibel. Der vom Beklagten angenommene Gesetzeszweck hat sich aber weder im Wortlaut, noch in den Gesetzgebungsmaterialien niedergeschlagen. Die Erwägung im Gesetzgebungsverfahren, wonach sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen“ sollen (s.o.), enthält die vom Beklagten angeführten Erwägungen für eine restriktive Auslegung gerade nicht. Die kommunalen Kostenträger der Leistungen für Unterkunft und Heizung haben auch nicht die Rechtsmacht in einer Richtlinie den Umfang des geltenden SGB II zu verändern.

23

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU in Höhe von 840 € pro Monat. Entsprechend sind die bislang bewilligten Leistungen um 335,21 € pro Monat zu niedrig.

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3. Der Klage war daher stattzugeben.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.