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SG Heilbronn 2. Kammer·S 2 SO 1701/20·02.03.2021

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - Mietvertrag unter Verwandten - Scheingeschäft

SozialrechtGrundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungKosten der UnterkunftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt höhere Unterkunftskosten in der Grundsicherung für den Zeitraum 01.11.2019–31.07.2020 und legte Mietverträge mit Familienangehörigen vor. Das Gericht sieht die vorgelegten Mietverträge als Scheingeschäft an, weil die Wohnung bereits anderweitig vermietet war, und verneint dadurch eine wirksame Mietzinsforderung. Anerkannt wurde lediglich eine nachgewiesene Untermiete von 300 € (anteilig). Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Übernahme höherer Unterkunftskosten wegen fingierter Mietverträge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII setzen tatsächliche Aufwendungen voraus, die in einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten begründet sind.

2

Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen begründet nur dann einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten, wenn er mit Rechtsbindungswillen wirksam geschlossen ist und eine ernsthafte Mietzinsforderung vorliegt.

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Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt vor, wenn durch ein einverständliches Zurschaustellen nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugt wird; solche Scheinverträge begründen keine mietrechtliche Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten.

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Bei mehrfacher (gleichzeitiger) Vermietung derselben Wohnung an verschiedene Personen spricht die Unmöglichkeit der tatsächlichen Nutzung gegen die Wirksamkeit der weiteren Mietverträge; in solchen Fällen sind nur tatsächlich belegte Untermieten anzuerkennen.

Relevante Normen
§ 41 SGB 12§ 41ff SGB 12§ 35 Abs 1 S 1 SGB 12§ 35 Abs 4 S 1 SGB 12§ 117 Abs 1 BGB§ Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Leitsatz

Ein Mietverhältnis unter nahen Angehörigen stellt sich als Scheingeschäft dar, wenn die Wohnung bereits anderweitig vermietet ist (hier: an ein weiteres Familienmitglied). (Rn.16)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.07.2020.

2

Der 1953 geborene Kläger bezog bis 31.10.2019 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Stuttgart. Mitte Oktober 2019 zog er zusammen mit Frau ..., die auch in Stuttgart bei ihm gewohnt hatte, nach .... Am 17.10.2019 erkundigte sich der Kläger telefonisch beim Beklagten hinsichtlich der Übernahme künftiger Mietkosten (ca 500 € zzgl Nebenkosten), ohne jedoch die Adresse oder die genaue Miethöhe mitzuteilen. Die geltende Mietobergrenze wurde dem Kläger genannt, eine Zusicherung aufgrund der unangemessenen Miete verweigert. Am 31.10.2019 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Er legte einen Mietvertrag zum 01.11.2019 vor über die Miete eines Zimmers mit 33 qm im Erdgeschoss, ... in ... zu einer Miete von 520 € inklusive 120 € Nebenkosten. Einen gleichlautenden Mietvertrag legte auch Frau ... im Rahmen ihres Antrags auf Grundsicherungsleistungen vor. Nach einem Ortstermin durch den Bedarfsermittlungsdienst der Beklagten am 20.11.2019 stellte sich heraus, dass die mit dem im gleichen Haus im ersten Obergeschoss lebenden Sohn des Klägers abgeschlossenen Mietverträge eine 3-Zimmer-Erdgeschosswohnung betrafen, die von der bettlägerigen Mutter des Klägers bewohnt wird. Neben dem Wohnzimmer waren zwei Schlafzimmer vorhanden. Nach den Angaben des Klägers wurde eines von Frau ... genutzt, das andere mit einem Doppelbett von ihm und seiner Mutter. Nachträglich vorgelegt wurde zudem ein identisch verfasster Mietvertrag zwischen der Mutter des Klägers und dessen Sohn, datiert auf den 01.09.2013 über die Wohnung zu einem Mietpreis von insgesamt 1.150 €.

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Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 03.01.2020 zunächst Grundsicherungsleistungen ohne Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.11.2019 bis 29.02.2020. Von einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau ... ging der Beklagte nicht aus. Nachdem der Kläger einen handgeschriebenen Zettel mit der Unterschrift seiner Mutter vorgelegt hatte, dass diese einen Mietbeitrag von 300 € verlange, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2020 Grundsicherungsleistungen vom 01.11.2019 bis 31.07.2020 und berücksichtigte hierbei einen Anteil an Kosten der Unterkunft für den Kläger iHv 150 €.

4

Mit seinem Widerspruch verlangte der Kläger die Zahlung weiterer Unterkunftskosten iHv 370 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, sofern diese angemessen seien. Seien die Aufwendungen zu hoch, sei der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er habe den darüberhinausgehenden Aufwendungen zugestimmt. Eine Zustimmung zum Umzug sei nicht erteilt worden. Ein geplanter Umzug der Mutter ins Obergeschoss sei nicht möglich gewesen, da die dortigen Mieter nicht ausgezogen seien. Der Mietvertrag zwischen dem Sohn und der Mutter der Klägerin habe weiterhin Bestand, weshalb die Mietverträge mit dem Kläger bzw Frau ... ungültig seien, da der Sohn die Wohnung nicht mehrfach vermieten könne. Die bestätigten Kosten für die Mitnutzung der Wohnung durch den Kläger und Frau ... iHv 300 € könnten anerkannt werden, weshalb die Hälfte bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sei (die andere Hälfte bei Frau ...).

5

Hiergegen richtet sich die am 24.06.2019 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Eine Klagebegründung ist bis zum heutigen Tag trotz mehrfacher Mahnung nicht erfolgt.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2020 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.07.2020 weitere Unterkunftskosten iHv 370 € monatlich zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Schreiben vom 27.01.2021 hat die Kammer die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Kammer kann durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

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Die form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 87, 90, 54 Abs 1 und 4 SGG) ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen.

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Streitig ist allein die Höhe der Kosten der Unterkunft im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.07.2020. Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Klägers auf Leistungen nach §§ 19 Abs 2, 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist gegeben, er ist aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation hilfebedürftig. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Nach § 42 Satz 1 Nr 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht. Sie werden nur erbracht, wenn und soweit der leistungsberechtigten Person tatsächliche Aufwendungen bzw tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen (vgl § 35 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGB XII). Ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung setzt grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf - im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten - voraus (zur vergleichbaren Problematik im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bundessozialgericht <BSG> 20.08.2009, B 14 AS 34/08 R, juris Rn 16, BSG 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, juris Rn 24 f). Entscheidend ist, ob ein wirksamer, mit Rechtsbindungswillen unter Beachtung von §§ 117, 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschlossener Mietvertrag vereinbart wurde und die hilfebedürftige Person darüber hinaus einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl BSG 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, juris Rn 27). Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn einverständlich nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen wird, ohne dass die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten sollen. Die zum Schein abgegebenen Erklärungen sind nichtig mit der Folge, dass sie eine wirksame Mietzinsforderung nicht begründen. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn 45).

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Legte man vorliegend die vom Kläger behaupteten Mietverträge tatsächlich zugrunde, so erhielte sein Sohn für die Vermietung der 3-Zimmer-Erdgeschosswohnung insgesamt monatlich 2.190 € - neben der vollen Miete durch die Mutter des Klägers noch jeweils 520 € vom Kläger und von Frau ... . Dabei kann die nach eigenen Angaben bereits seit 2013 an die Mutter vermietete Wohnung schon rein tatsächlich nicht ein zweites Mal an weitere Personen vermietet werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die Mietverträge des Sohnes mit dem Kläger und mit Frau ... lediglich zum Schein abgeschlossen wurden, um die Mietforderungen gegenüber dem Sozialhilfeträger durchsetzen zu können iS eines Vertrages zu Lasten des Sozialhilfeträgers (vgl Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen 18.02.2016, L 9 SO 145/14). Davon abgesehen wird hier für die Nutzung eines Zimmers innerhalb einer von mehreren Personen genutzten Wohnung eine Miete verlangt, die auf dem Markt wohl schwerlich als Dauermietverhältnis durchsetzbar gewesen wäre. Auch dies spricht gegen eine entsprechende tatsächlich bestehende Mietschuld. Auf die Frage der Angemessenheit der Mietkosten kommt es insoweit schon gar nicht mehr an.

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Anzuerkennen ist lediglich die vereinbarte Untermiete zwischen dem Kläger und seiner Mutter für die Mitbenutzung der Wohnung durch ihn und Frau ... . Hier hat der Beklagte zutreffend die schriftlich belegten Kosten iHv 300 € jeweils anteilig zur Hälfte beim Kläger (und Frau ...) übernommen. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Mietkosten besteht nach den obigen Ausführungen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.