Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - stationäre Unterbringung - abweichende Regelsatzfestsetzung - Abweichung eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs vom durchschnittlichen Bedarf in mehr als geringem Umfang - Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG im Land Baden-Württemberg - Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen - Rechenmodell - Sicherstellung der Bedarfsdeckung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte für 01.01.2020 bis 28.02.2021 eine abweichend höhere Festsetzung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII, weil die Einrichtung für Haushaltsverbrauchsgüter ein pauschales Entgelt verlangte. Streitig war, ob dadurch ein unausweichlicher, mehr als geringfügig überdurchschnittlicher regelbedarfsrelevanter Bedarf entstehe. Das SG verneinte dies: Die Bedarfe würden – wie bereits vor der Umstellung – im Wesentlichen über die Einrichtung gedeckt; geringe verbleibende Barmittel rechtfertigten keine Regelsatzerhöhung. Die Übergangsvereinbarung zur BTHG-Umsetzung diene der budgetneutralen Fortführung und lasse keine ungedeckte Bedarfsdeckung erkennen; zivilrechtliche Fragen der Entgeltvereinbarung seien nicht Verfahrensgegenstand.
Ausgang: Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen wegen abweichend höheren Regelbedarfs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII setzt einen nicht nur einmaligen, für mehr als einen Monat unausweichlichen und mehr als geringfügig überdurchschnittlichen, vom Regelbedarf umfassten Bedarf voraus, der nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.
Lässt der Leistungsberechtigte im Regelbedarf enthaltene Bedarfe gegen Entgelt durch eine stationäre Einrichtung decken, begründet der Umstand geringer verbleibender Barmittel für sich genommen keinen Anspruch auf Erhöhung des Regelbedarfs.
Ein aus § 27a Abs. 4 SGB XII hergeleiteter Mehrbedarf ist nicht schon dadurch nachgewiesen, dass ein Leistungserbringer für regelbedarfsumfasste Bedarfe höhere Entgelte verlangt als die im Regelbedarf statistisch berücksichtigten Durchschnittsausgaben.
Die Frage eines abweichenden Bedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII ist kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern unselbständiges Begründungselement der Entscheidung über die Höhe des Regelbedarfs.
Die „budgetneutrale Umstellung“ nach einer landesrechtlichen Übergangsvereinbarung zur Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen begründet ohne Nachweis ungedeckter Bedarfe keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen.
Leitsatz
1. Lässt der Leistungsberechtigte im Regelsatz berücksichtigte Bedarfe gegen Vergütung durch die Einrichtung decken, sind nur geringe verbleibende Barmittel kein Grund für eine Erhöhung des Regelsatzes. (Rn.21)
2. Zur "budgetneutralen Umstellung" nach der Übergangsvereinbarung in Baden-Württemberg zur Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zum 1.1.2020. (Rn.22)
Orientierungssatz
Az beim LSG Stuttgart: L 2 SO 3977/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 28.02.2021.
Der ...geborene Kläger bezieht laufende Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Er erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Zahlbetrag ab 01.07.2019: 416,39 € monatlich). Ein Grad der Behinderung von 90 vH mit Merkzeichen G und B ist festgestellt und Pflegegrad 2 ist anerkannt. Der Beklagte bewilligte als Träger der Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 15.07.2020 die Kosten der Fachleistung in der besonderen Wohnform sowie der Tagesstruktur Tagesbetreuung für Erwachsene in der Einrichtung... in... in Höhe der vereinbarten und jeweils gültigen Vergütungssätze abzüglich eines ggf zu leistenden Eigenanteils für die Zeiträume 01.01. bis 30.06.2020 und 01.07.2020 bis 30.06.2022.
Mit Wirkung zum 01.01.2020 legte die Einrichtung dem Kläger einen Wohn- und Betreuungsvertrag vor. Nach § 4 Ziff 1 des Vertrags umfasst die Versorgung durch die Einrichtung auch die zur Haushaltsführung erforderlichen Verbrauchsgüter (Lebensmittel und Getränke sowie hauswirtschaftliche Verbrauchsgüter wie Putzmittel etc) sowie die Ausstattung der Wohn- und Gemeinschaftsräume mit Flachwäsche, Geschirr, Küchen- und sonstigen Haushaltskleingeräten. Für die Überlassung eines möblierten Einzelzimmers wurde ein Gesamt-Wohnentgelt iHv 422,18 €, für Verbrauchsgüter und Ausstattung zur Haushaltsführung iSv § 4 des Vertrags ohne Nahrungsmittel und Getränke 108,91 € monatlich vorgesehen sowie für Assistenzleistungen (Leistungstyp 2.3, Hilfebedarfsgruppe 2) 43,33 € täglich. In der Folge zahlte der Kläger (unter Vorbehalt) an die Einrichtung monatlich 108,91 €. Den Vertrag hat der Betreuer des Klägers nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht unterschrieben.
Auf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 18.09.2019 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2019 Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2020 bis 28.02.2021. Dabei wurden als Bedarf die Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 422,18 €, der Regelbedarf iHv 389 € und ein Mehrbedarf nach § 42 iVm § 30 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) iHv 66,13 € berücksichtigt. Die Auszahlung des Mehrbedarfs erfolgte direkt an die Eingliederungshilfe.
Mit seinem Widerspruch vom 09.12.2019 wandte sich der Betreuer des Klägers ua dagegen, dass der Mehrbedarfszuschlag für das Merkzeichen G an die Eingliederungshilfe gezahlt werde, dieser stehe dem Kläger als Ausgleich für eine eingeschränkte Mobilität zu. Ferner stehe dem Kläger ein Mehrbedarf für das Mittagessen in der Einrichtung zu. Mit Schreiben vom 13.12.2019 teilte der Beklagte mit, dass der Mehrbedarfszuschlag an den Kläger ausgezahlt werden könne. Ein Mehrbedarfszuschlag für ein gemeinsames Mittagessen könne nur nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Einrichtung gewährt werden, die bislang noch nicht vorliege.
Am 21.01.2020 beantragte der Betreuer des Klägers eine Erhöhung des Regelsatzes unter Verweis auf § 27a Abs 4 Nr 2 SGB XII. Für Hauswirtschaftsmittel würden von der Einrichtung pauschal 108,91 € verlangt. Der Regelsatz in Regelbedarfsstufe 2 enthalte einen Anteil von 6,16% (23,96 €) für Haushaltsführung, Ausstattung usw. Damit liege ein regelmäßig unausweislich höherer Bedarf von 84,95 € monatlich vor. Die übrigen Bestandteile des Regelsatzes seien für Kleidung, Gesundheit, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Bildung, Körperpflege und Kleidung vorgesehen. Diese Dinge würden nicht durch die Einrichtung zur Verfügung gestellt. Am 03.02.2020 nahm der Betreuer den Widerspruch hinsichtlich der im Schreiben vom 09.12.2019 geltend gemachten Punkte zurück.
Mit Bescheid vom 05.03.2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf abweichenden Regelbedarf ab. Die regelbedarfsrelevanten Lebensunterhaltskosten umfassten grundsätzlich keine Personal-, sondern nur Sachkosten. Wenn die leistungsberechtigte Person aus dem Regelbedarf zu deckende Bedarfe durch einen Leistungserbringer erbringen lassen wolle, müsse sie mit diesem vereinbaren, welche Kosten dafür zu tragen seien. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe, welcher Anteil des Regelbedarfs dem Berechtigten als Barmittel verbleibe. Nur geringe verbleibende Barmittel seien kein Grund für eine abweichende Regelsatzfestsetzung. Allein dass der Leistungserbringer die durchschnittlichen Bedarfe nicht zu dem im Regelsatz kalkulierten Kosten erbringe, begründe keinen erhöhten Bedarf.
Am 09.03.2020 legte der Betreuer des Klägers Widerspruch ein und verwies darauf, dass der Kläger keine Möglichkeit habe, eigenverantwortlich über die Verwendung des Regelsatzes zu entscheiden, da die Einrichtung zwingend aufgrund von Vorgaben des Sozialamts Beträge berechne, die vermutlich auch teilweise Fachleistungen beinhalteten unter Berufung auf die Übergangsvereinbarung des Landes mit den Kommunen und den Wohlfahrtsverbänden. Da im Fall von Eingliederungshilfe und Grundsicherung jeweils der Beklagte zuständig sei, müsse intern geklärt werden, wer die erhöhten Kosten zu übernehmen habe. Dies könne nicht dem Leistungsempfänger aufgebürdet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 10.06.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wird das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Durch den monatlichen Fehlbetrag sei das Existenzminimum nicht mehr gewahrt. Sofern ein laufender regelbedarfsrelevanter Bedarf in nicht nur geringem Umfang anfalle und die Mehraufwendungen nicht anderweitig ausgeglichen werden könnten, sei nach § 27a Abs 4 SGB XII der Regelbedarf abweichend nach oben festzulegen. Es bestehe kein Ermessen des Leistungsträgers. Ergänzend hat die Bevollmächtigte des Klägers eine Bescheinigung der Einrichtung vom 09.08.2021 vorgelegt, nach welcher sich das Entgelt für Verbrauchsgüter und Ausstattung zur Haushaltsführung aus der Übergangsvereinbarung ergebe, die verbindlich anzuwenden sei. Die erbrachten Leistungen und die Vergütung seien insoweit gleichgeblieben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 02.12.2019 und 05.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2020, abgeändert durch Bescheid vom 20.07.2020 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2020 bis 28.02.2021 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festsetzung eines abweichenden Regelsatzes nach § 27a Abs 4 SGB XII. Der Beklagte gewähre dem Kläger Grundsicherung unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2, da der Kläger in einer besonderen Wohnform iSv § 42a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII lebe. Das Vorbringen des Klägers, es bestehe ein monatlicher Mehrbedarf von 84,95 €, begründe keinen abweichenden Bedarf. § 27a Abs 4 SGB XII sei eine Ausnahmeregelung, die nur in begründeten Einzelfällen Anwendung finde. Nur geringe verbleibende Barmittel könnten kein Anlass für eine Erhöhung des Regelbedarfs sein. Das Ergebnis, dass nur geringe Barmittel verblieben sei legitim, wenn es den individuellen Fähigkeiten und dem Wunsch der leistungsberechtigten Person entspreche, dass seine Bedarfe weitgehend durch den Leistungserbringer gedeckt werden. Es sei Sache des Klägers, durch Vereinbarung mit dem Leistungserbringer die von ihm geschilderte Bedarfslücke zu schließen. Hierzu verweist der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19.07.2019 (Bl 69/76 SG-Akte). Ergänzend hat der Beklagte noch den Bescheid vom 20.07.2020 vorgelegt, mit dem die Grundsicherungsleistungen des Klägers wegen der Rentenerhöhung ab 01.07.2020 neu berechnet worden waren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 02.12.2019 und 05.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2020 und des Bescheids vom 20.07.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 28.02.2021.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 27a Abs 4 SGB XII. Die Frage, ob ein abweichender Bedarf nach § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII vorliegt, ist indes kein von der Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs 3 SGB XII trennbarer eigenständiger Streitgegenstand, denn die abweichende Festsetzung ist nur Begründungselement für die Höhe des zuerkannten Regelsatzes. Der höhere Bedarf kann daher nicht gesondert (als isolierter Streitgegenstand), sondern stets nur zusammen mit dem Regelbedarf geltend gemacht werden. Streitgegenstand ist daher die Höhe der Grundsicherungsleistungen im Zeitraum 01.01.2020 bis 28.02.2021, denn der „Antrag“ vom 21.01.2021 stellt sich insoweit als weiteres Vorbringen im bereits anhängigen Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.12.2019 dar.
Nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 iVm § 42 Nr 1 SGB XII wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend höher festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als nur geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung. Es ist jedoch schon kein in mehr als nur geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegender abweichender Bedarf ersichtlich.
Die Auffassung des Klägers, dass ihm ein unausweislicher höherer Bedarf von rund 85 € monatlich dadurch entsteht, dass die Einrichtung mehr für im Regelsatz berücksichtigte Bedarfe berechnet, als dort vorgesehen ist, überzeugt die Kammer nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass mangels unterschriebener Verträge keine wirksame vertragliche Belastung des Klägers mit den von der Einrichtung geforderten 108,91 € monatlich besteht. Denkbar sind indes andere Anspruchsgrundlagen für einen Aufwendungsersatz der Einrichtung, da die Hauswirtschaftsmittel dem Kläger tatsächlich zur Verfügung gestellt und von ihm in Anspruch genommen werden. Dies bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner weiteren Aufklärung, da auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung kein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Regelsatzes besteht. Es ist nicht nachgewiesen, dass tatsächlich im Einzelfall ein in mehr als geringem Umfang über dem durchschnittlichen Bedarf liegender regelbedarfsrelevanter Bedarf vorhanden ist.
Die seit 01.01.2020 von der Einrichtung angewandten, geänderten Verträge sind zurückzuführen auf die in Baden-Württemberg getroffene Übergangsvereinbarung. Zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Baden-Württemberg schlossen die Träger der Eingliederungshilfe, der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) und die Vereinigung der Leistungserbringer am 18.04.2019 eine Übergangsvereinbarung (ÜV). Gemäß der Überleitungsregelungen für alle Leistungsangebote, bei denen die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen erforderlich ist (LT I.2.1 bis I.2.3 LIBW/TWG für Erwachsene und LT I.6 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs 1 SGB XII) nach § 6 Abs 10 ÜV werden bei der budgetneutralen Umstellung als Barmittel der bisherige Barbetrag iHv 114,48 € und die bisherige Bekleidungspauschale iHv 23 € angesetzt. Dabei erfolgt die budgetneutrale Umstellung gemäß § 6 Abs 11 ÜV nach folgendem Rechenweg:
Gesamtentgelt (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag jeweils multipliziert mit 30,42 Tage) zzgl Barbetrag + Bekleidungspauschale (jeweils Stand 31.12.2019) abzgl angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Wohnraum nach § 42a SGB XII abzgl Regelsatz Regelbedarfsstufe 2 ergibt Monatsbetrag Eingliederungshilfeleistung (inklusive Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII im Sinne des § 113 SGB Absatz 5 IX) am 01.01.2020 dividiert durch 30,42 Tage ergibt neuen Tagessatz Eingliederungshilfeleistung.
Die Einrichtung sollte den Restbetrag aus dem Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 (389 €) abzüglich Barbetrag (114,48 €) und Bekleidungspauschale (23 €), somit 251,52 € (389 € - 137,48 €) bzw ohne Nahrungsmittel – wie hier – 108,91 € direkt vom Leistungsberechtigen erhalten. Hierzu wurden die Verträge zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsberechtigten entsprechend geändert. Dies führt dazu, dass dem Kläger im Wesentlichen wie nach der bis 31.12.2019 geltenden Rechtslage zur persönlichen Verfügung nur der Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe verbleibt. Die Deckung der im Regelsatz berücksichtigten Bedarfe erfolgt dabei weiterhin über die Einrichtung. Es beruht daher auf den geänderten Verträgen mit der Einrichtung bzw hier auf der faktischen Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung, dass der Kläger die Bedarfsdeckung insoweit durch den Leistungserbringer vornehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass im Vergleich zur bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage nunmehr ungedeckte Bedarfe des Klägers verbleiben, die eine Erhöhung des Regelsatzes erforderten. Vielmehr sollte durch die Übergangsregelung gerade gesichert werden, dass die bereits bisher in der Einrichtung gewährten Leistungen auch weiterhin „budgetneutral“ fortgeführt werden können. Eine andere Frage ist, ob die hier ausgewiesenen Teilentgelte in dieser Höhe wirksam vereinbart werden können (kritisch hierzu Rosenow, Beitrag A28-2021 unter reha-recht.de). Dies ist indes eine zivilrechtlich zu beurteilende Frage, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann. Letztlich bestimmen die Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Leistungsberechtigtem, welche vom Regelbedarf umfassten Bedarfe vom Leistungserbringer gedeckt werden sollten, welche Kosten hierfür anfallen und welcher Anteil vom Regelsatz für eigenverantwortlich zu deckende Bedarfe verbleibt (vgl auch Becker, ZFSH/SGB 2020, 421, 434). Die Kammer übersieht insoweit nicht, dass sich die Leistungsberechtigten hier in einer ungünstigen Verhandlungsposition befinden und die Verträge von den Leistungserbringern faktisch vorgegeben werden, wie auch der Betreuer des Klägers dargelegt hat. Eine Lösung zur Stärkung der Position der Leistungsberechtigten wird im Positionspapier des BMAS vom 19.07.2019 (S 3) genannt, nämlich dass nach § 119 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) über den Anteil des Regelsatzes, der dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, im Gesamtplanverfahren beraten wird. Dies hätte auch mittelbar Einfluss auf die abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern, da der Leistungserbringer nach § 123 Abs 4 SGB IX den Gesamtplan bei der Erbringung von Leistungen zu beachten hat.
Die Voraussetzungen des § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 iVm § 42 Nr 1 SGB XII sind nach alledem zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.