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SG Heilbronn 2. Kammer·S 2 R 1516/24·09.09.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung - Zuständigkeit des SG Freiburg nach § 3 SGGAG BW - Fortbestehen für vor dem 6.8.2024 anhängige Verfahren

SozialrechtRentenversicherungsrechtProzessuales SozialrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine Erwerbsminderungsrente; das SG Heilbronn verweist die Klage an das SG Freiburg. Zentral ist, ob die mit Wirkung zum 06.08.2024 ersatzlos gestrichene Regelung des § 3 AGSGG aF auf vor dem Stichtag anhängige Verfahren wirkt. Das Gericht bejaht den Fortbestand der bisherigen Zuständigkeit wegen perpetuatio fori und verfassungsrechtlichem Schutz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG). Daher gilt die zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebliche Zuständigkeitsregelung weiter.

Ausgang: SG Heilbronn erklärt sich unzuständig und verweist die Klage an das zuständige Sozialgericht Freiburg

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert der Gesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit, bleibt diese für vor Inkrafttreten bereits anhängige Verfahren aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio fori unberührt.

2

Eine ersatzlose Streichung einer Zuständigkeitsnorm wirkt nicht rückwirkend auf bereits anhängige Verfahren, wenn die Klage vor Inkrafttreten erhoben wurde.

3

Normen des Verfahrensrechts sind grundsätzlich auch auf anhängige Verfahren anwendbar; hiervon kann jedoch eine Ausnahme zugunsten von Rechtssicherheits- und Vertrauensschutzgründen gemacht werden.

4

Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verhindert eine nachträgliche Wegnahme der bei Klageerhebung bestehenden Zuständigkeit, soweit dies zu einem Entzug des gesetzlichen Richters führen würde.

Relevante Normen
§ 3 SGGAG BW vom 21.12.1953§ 10 Abs 1 S 2 SGG§ 98 S 1 SGG§ 17a GVG§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 3 AGSGG aF

Vorinstanzen

vorgehend SG Heilbronn 2. Kammer, 10. September 2024, S 2 R 1516/24, Beschluss

nachgehend SG Heilbronn 2. Kammer, 10. September 2024, S 2 R 1516/24, Beschluss

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit des SG Freiburg für knappschaftliche Angelegenheiten aus § 3 AGSGG aF (juris: SGGAG BW) besteht für vor dem 6.8.2024 anhängige Gerichtsverfahren auch nach Aufhebung der Vorschrift ab 6.8.2024 weiter. (Rn.3)

2. Zwar ist § 3 AGSGG aF mit Wirkung ab 6.8.2024 ersatzlos gestrichen worden. Dies steht der Verweisung von der Vorschrift betroffener vorher anhängiger Rechtsstreitigkeiten ans SG Freiburg aber nicht entgegen. Auf vor Inkrafttreten eines Gesetzes bereits anhängige Klageverfahren wirkt sich eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit nämlich nicht aus. (Rn.3)

3. Dies ergibt sich sowohl aus den Grundsätzen bei nachträglichen Änderungen von gerichtlichen Zuständigkeiten, als auch aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. (Rn.4)

Tenor

Das Sozialgericht Heilbronn erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Freiburg.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gem. § 98 S. 1 SGG in Verbindung mit § 17a GVG, § 10 Abs. 1 S. 2 SGG und § 3 Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch (AGSGG) in der bis zum 05.08.2024 geltend Fassung (aF) an das Sozialgericht Freiburg zu verweisen. Das Sozialgericht Heilbronn ist sachlich unzuständig.

2

Nach § 10 Abs. 1 S. 2 SGG und § 3 AGSGG aF ist das Sozialgericht Freiburg für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung zuständig. Der durch die Beklagte vorgelegte Versicherungsverlauf belegt, dass der Kläger vom 01.08.1979 bis zum 20.01.1984 knappschaftliche Rentenzeiten zurückgelegt hat. Daher stellt seine Klage mit dem Ziel der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente eine Angelegenheit der Knappschaftsversicherung dar.

3

Zwar ist § 3 AGSGG aF mit Wirkung ab 06.08.2024 ersatzlos gestrichen worden. Dies steht der Verweisung im vorliegenden Fall aber nicht entgegen, denn die Klage ist bereits vor der Gesetzesänderung, nämlich am 17.07.2024, beim SG Heilbronn erhoben worden. Auf vor Inkrafttreten eines Gesetzes bereits anhängige Klageverfahren wirkt sich eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori nicht aus (BSG vom 02.07.2013, B 4 AS 74/12 R, Rn. 23 juris; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 94 Rn. 9a). § 3 AGSGG ist daher in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

4

Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätze bei Änderungen des Prozessrechts. Wird ein Gesetz mit prozessverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes zwar nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten (BSG, vom 16.12.2009, B 7 AL 146/09 B, Rn. 8 juris). Im Einzelfall können verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Besitzstände des materiellen Rechts. Dies ist anzunehmen, wenn das in Rede stehende Verfahrensrecht nicht bloß ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln zum Inhalt hat, sondern Rechtspositionen gewährt, die in ihrer Schutzwürdigkeit mit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BSG vom 25.04.2013, B 8 SO 21/11 R, Rn. 12 juris). Vorliegend würde eine Rückwirkung der Abschaffung von § 3 AGSGG aF auf bereits zuvor anhängige Gerichtsverfahren das Grundrecht der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen. Nach dieser Vorschrift darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Regelung verlangt zur Verhinderung einer Einflussnahme auf die richterliche Zuständigkeit im Einzelfall eine im Vorhinein rechtssatzmäßige, abstrakt-generell und rechtsstaatlich bestimmte Zuständigkeitsregelung (Schulze-Fielitz in: Dreier GG, 3. Aufl. 2018, Art. 101 Rn. 18, beck-online). Art. 101 GG normiert nicht nur eine spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (als Ausprägung des rechtsstaatlichen Gebotes zur Rechtssicherheit), sondern auch ein subjektives Prozessgrundrecht, grundrechtsgleiches bzw. grundrechtsähnliches Recht (Schulze-Fielitz aaO, Rn. 16 und 17). Würde die Abschaffung von § 3 AGSGG aF auch bereits zuvor anhängige Verfahren betreffen, hätte dies einen Entzug des gesetzlichen Richters in den davon betroffenen Fällen zur Folge. Schließlich würde durch die vom Gesetzgeber herbeigeführte Beendigung der zuvor gegebenen Zuständigkeit des SG Freiburg ein Richter an einem anderen SG für den Fall zuständig. Dies würde dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Einflussnahme auf die richterliche Zuständigkeit im Einzelfall durch nachträgliche gesetzliche Änderungen mit Rückwirkung erlauben. Solche Einflussmöglichkeiten zu verhindern ist Sinn und Zweck von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, der nicht nur eine ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregel darstellt, sondern ein subjektives Prozessgrundrecht der Beteiligten, welches das Gewicht einer materiellen Rechtsposition hat. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gebietet nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts daher ebenfalls eine Anwendung von § 3 AGSGG aF in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 98 S. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.