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Schifffahrtsobergericht Köln·3 W 7/93·11.03.1993

Kostenfolge bei Rücknahme des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin führte sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren. Streitgegenstand war, ob bei Rücknahme des Antrags der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat. Das Gericht gab der Beschwerde statt und entschied, § 269 Abs. 3 ZPO sei entsprechend anzuwenden; der Antragsteller trägt die Kosten des Beweis- und Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Antragsteller trägt die Kosten des Beweis- und Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens trifft den Antragsteller die Kostentragung analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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Auf Antrag des Antragsgegners ist die kostenerlegennde Wirkung der Rücknahme des Antrags durch das Gericht analog § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszusprechen.

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Die Regelung des § 494a ZPO steht einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO nicht entgegen; § 494a Abs. 2 zeigt vielmehr, dass Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren sachgerecht sind.

4

Kann es infolge der Antragsrücknahme nicht zum Hauptsacheverfahren kommen, ist zu Gunsten des Antragsgegners schon im selbständigen Beweisverfahren eine Kostengrundentscheidung zu treffen; die Entscheidung über Kostentragung kann sich auf § 91 ZPO stützen.

Relevante Normen
§ BEWEISVERFAHREN§ KOSTENENTSCHEIDUNG§ ANTRAGSRÜCKNAHME§ ZPO §§ 485 FF., 494 A, 269 III ANALOG§ OLGR 93, 143§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 H 2/92

Leitsatz

Bei der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Antragsteller analog § 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO auch die außergerichtlichen Kosten des Antraggegners. Auf dessen Antrag ist diese Wirkung analog § 269 Abs. 3, Satz 3 ZPO durch das Gericht auszusprechen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.01.1993 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg - Ruhrort - Schiffahrtsgericht vom 7.01.1993 (5 H 2/92) abgeändert.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Entsprechend § 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO hat der Antragsteller, nachdem er seinen Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4

§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist entsprechend anwendbar, weil diese Bestimmung den Grundsatz beinhaltet, daß demjenigen, der ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, die Kosten aufzuerlegen sind, wenn er, bevor es zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in der Sache kommt, seinen Antrag zurücknimmt. Diese Erwägung muß auch im selbständigen Beweisverfahren gelten (so auch LG Hamburg MDR 86, 945, LG Kassel AnwBI 81, 448; LG Dortmund NDR 88, 590; Altenmüller NJW 86, 92 ff. (97); Zöller – Stephan § 490 Rn. 5; MüKo-ZPO- Lüke § 269 Rn. 51; siehe auch BGH NJW 1983, 284; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 91 Rn. 21, Stichwort "selbständiges Beweisverfahren" sowie die dort angegebene Rechtsprechung OLG Köln VersR 1992, 638).

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Der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO steht nicht die Bestimmung des §§ 494 a ZPO entgegen, die eine Kostengrundentscheidung lediglich für den Fall vorsieht, daß der Antragsteller nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens der auf Antrag des Antragsgegners durch das Gericht anzuordnenden Verpflichtung zur Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist nicht nachkommt.

6

Für die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung der Vorschriften über das Beweissicherungsverfahren bewußt die Möglichkeit einer Kostengrundentscheidung auf den Fall des § 494 a ZPO beschränken wollen (so OLG Köln VersR 1992, 638), gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt die in § 494 a Abs. 2 ZPO getroffene Regelung, daß auch nach der Auffassung des Gesetzgebers das selbständige Beweisverfahren nicht grundsätzlich von der Entscheidung über die Kostentragung – anders als etwa im Prozeßkostenhilfeverfahren - frei bleiben sollte.

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Wenn auch mangels einer gerichtlichen Entscheidung über die Berechtigung der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens für eine gerichtliche Kostenentscheidung grundsätzlich kein Bedarf besteht, sondern diese naturgemäß der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu folgen und deshalb diesem vorbehalten bleiben muß, so eigibt sich doch die Notwendigkeit, zu Gunsten des Antragsgegners eine Kostenentscheidung bereits im selbständigen Beweisverfahren zu treffen, wenn es eben nicht zum Hauptsacheverfahren kommt. Diesem Umstand trägt die neue Bestimmung des § 494 a Abs. 2 ZPO Rechnung. Sie regelt aber offensichtlich infolge eines Versehens nicht alle denkbaren Fälle, in denen auf Seiten des Antragsgegners nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens Kosten angefallen sind, die einer Entscheidung des Prozeßgerichts mangels Einleitung eines Hauptverfahrens nicht zugänglich gemacht werden. Es ist auch kein plausibler Grund erkennbar, warum der Antragsgegner bei vollständiger Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in den Genuß einer Kostenentscheidung gelangen soll, nicht aber bei vorzeitiger Beendigung infolge Antragsrücknahme.

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Darüber hinaus würde die unterschiedliche Handhabung einen Antragsgegner - wie auch im vorliegenden Fall - in der Sache benachteiligen, weil in der Regel ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der in einem gesonderten Prozeßverfahren eingeklagt werden könnte, nicht gegeben ist (vgl. BGH NJW 83, 284).

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Aus den genannten Gründen ist zugunsten der Antragsgegnerin eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragstellerin auszusprechen, so daß, wie erkannt, zu entscheiden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.300,00 DM