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Schifffahrtsobergericht Köln·3 W 19/14·29.04.2014

Streitwertbeschwerde im Verklarungsverfahren wegen Motorschaden zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSchifffahrtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der sonstige Beteiligte richtete eine Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts im Verklarungsverfahren wegen eines Motorschadens an der TMS „O“. Streitgegenstand war die Angemessenheit des Gegenstandswerts von 254.015,22 €. Das Schifffahrtsobergericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Wert nach dem Untersuchungsgrundsatz die Summe der vermögensrechtlichen Interessen (Wiederbeschaffungswert, Nutzungsverlust, Sachverständigen- und Havarienebenkosten) zu Recht berücksichtigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Gegenstandswert 254.015,22 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verklarungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 26 FamFG; Art und Umfang der Beweisaufnahme richten sich nach dem Gesamtinteresse an vollständiger Sachverhaltsaufklärung.

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Der Gegenstandswert in Verklarungsverfahren bemisst sich regelmäßig nach der Summe der vermögensrechtlichen Interessen, die Gegenstand der Prüfung sind, und kann Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall, Sachverständigen- und Havarienebenkosten einschließen.

3

Bei der Ermessensausübung nach § 36 I GNotKG sind die betroffenen vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten wesentliche Anhaltspunkte für die Festsetzung des Geschäftswerts.

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Eine Streitwertbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 11 BinSchVfG i.V.m. §§ 36, 83 I GNotKG statthaft; sie ist jedoch unbegründet zurückzuweisen, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen den objektiven Geschäftswert nicht in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 11 BinSchVfG§ 36 Abs. 1 GNotKG§ 83 Abs. 1 GNotKG§ 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG§ 26 FamFG§ 83 Abs. 3 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht St. Goar, 4 UR II 3/12

Tenor

Die Beschwerde des sonstigen Beteiligten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Schifffahrtsgericht – St. Goar vom 10.03.2014 – 4 UR II 3/12 – in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Streitwertbeschwerde des sonstigen Beteiligten zu 3) ist nach § 11 BinSchVfG, §§ 36, 83 I GNotKG, die gemäß § 134 I S. 2 GNotKG auf das nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (01.01.2014) eingelegte Rechtsmittel Anwendung finden, statthaft und zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

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Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für das Verklarungsverfahren zutreffend mit 254.015,22 € festgesetzt, unter Berücksichtigung der Schäden des Antragstellers, die ihm im Zusammenhang mit dem Motorschaden an TMS „O“ im Juni 2012 entstanden sein sollen und welche er außergerichtlich im Mai 2013 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beteiligten zu 3) geltend gemacht hat  (vgl. Bl. 212, 217 und 218 ff. d.A.). Dieser Gesamtbetrag beinhaltet neben dem Wiederbeschaffungswert des Motors von 71.000,- € Expertenkosten von 5.575,- €, Nutzungsverlust von 162.140,22 € und Havarienebenkosten von 15.300,- €.

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Das Verklarungsverfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und unterliegt demgemäß dem Untersuchungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Für die Gestaltung des Verfahrens sowie Art und Umfang der Beweisaufnahme ist allein das Gesamtinteresse an einer möglichen Aufklärung des vollständigen Sachverhalts eines Schiffsunfalls als Voraussetzung für die spätere Regelung aller irgendmöglichen Ansprüche der Beteiligten daran maßgebend (OLG Köln, Beschluss v. 15.10.1999 – 3 W 31/99 – JurBüro 2000, 252 m.w.N.). Dies ist auch für die Bemessung des Gegenstandswertes von Bedeutung, bei der alle für den Wert irgendwie erheblichen Umstände einbezogen werden können. Demgemäß bemisst sich nach bisheriger Übung der Schifffahrtsgerichte der Geschäftswert in Verklarungsverfahren regelmäßig nach der Summe der vermögensrechtlichen Interessen, die Gegenstand der Prüfung im Verklarungsverfahren sind (OLG Köln, Beschluss v. 15.10.1999 – 3 W 31/99 – JurBüro 2000, 252 m.w.N.). Das bedeutet, dass bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 36 I GNotKG die betroffenen vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten für den objektiven Geschäftswert wesentliche Anhaltspunkte sind, in denen das Gesamtinteresse für den Gegenstand des Geschäfts zum Ausdruck kommt (OLG Köln, Beschluss v. 15.10.1999 – 3 W 31/99 – JurBüro 2000, 252).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht – nicht zu beanstanden. Der Umfang des Untersuchungsgegenstandes wurde vorliegend von dem Gesamtinteresse an einer möglichen Aufklärung des vollständigen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Reparatur der in der Zeit vom 16.07. – 21.06.2012 an TMS „O“ eingetretenen Motorschäden bestimmt. Der umfassende Verklarungsgegenstand hat sich im Gang des Verfahrens niedergeschlagen, indem das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht - nicht nur die Ursache für den am 21.06.2012 eingetretenen großen Motorschaden, die Kosten der Instandsetzung und die Höhe des Wiederbeschaffungswertes sowie die Frage der Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren, zum Einbau in TMS „O“ geeigneten Motors mit Hilfe eines Sachverständigen hat feststellen lassen. Das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht - ist daneben der Frage der eventuellen Vermeidbarkeit des Schadens durch Verlust des Kühlwassers und dabei insbesondere dem Pflichtenumfang des sonstigen Beteiligten zu 3) sowie möglicher Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit eines Kühlwasserverlustes nachgegangen, wobei sich seine Untersuchungen hinsichtlich der Ursachenaufklärung allerdings nicht in der Beantwortung dieser technischen Fragen erschöpft haben. Darüber hinaus sind zur Aufklärung der jeweiligen Schadensverursachungsbeiträge der sonstigen Beteiligten an dem großen Motorschaden TMS „O“ Feststellungen zum Ablauf der im Zeitraum vom 17. – 21.06.2012 durchgeführten Reparaturmaßnahmen, deren Art und Umfang sowie der in diesem Zusammenhang von den einzelnen Beteiligten bzw. ihren Mitarbeitern vorgenommenen Handlungen durch Vernehmung mehrerer Zeugen – der Zeuge H (technischen Direktor der sonstigen Beteiligten zu 1)) sowie die Zeugen N und T (Monteure, die an der Bestellung der Ersatzteile bzw. deren Montage in der TMS „O“ beteiligt waren) - getroffen worden.

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Unter Berücksichtigung dessen sieht der Senat keinen Anlass, bei objektiver Bewertung des Geschäftsgegenstandes das vermögensrechtliche Interesse des Antragstellers auf den vom Sachverständigen u.a. festgestellten Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert für einen neuen Motor in Höhe von 71.000,- € zu begrenzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 III GNotKG.