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Schifffahrtsobergericht Köln·3 W 16/05 BSch·22.05.2005

Aufhebung der Schließung des Verklarungsverfahrens und Anordnung ergänzender Gutachteranhörung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFreiwillige Gerichtsbarkeit (Verklarungsverfahren)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die verfrühte Schließung des Verklarungsverfahrens nach einem Hafenunfall und beantragt ergänzende Anhörung des bereits eingeholten Sachverständigen. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit von Präklusionsvorschriften (§ 296, § 411 ZPO) im Verklarungsverfahren und die Frage der Verspätung. Das Schifffahrtsobergericht hebt die Schließung auf und weist das Schifffahrtsgericht an, die ergänzende Sachverständigenanhörung vorzunehmen. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich.

Ausgang: Beschwerde gegen Schließung des Verklarungsverfahrens stattgegeben; Verfahren an das Schifffahrtsgericht zur ergänzenden Sachverständigenanhörung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verklarungsverfahren nach § 148 FGG und § 13 BSchG richtet sich das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) und hat alle zur Sachverhaltsaufklärung dienlichen Beweise zu erheben.

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Anträgen auf Anhörung eines Sachverständigen ist im Verklarungsverfahren grundsätzlich zu entsprechen (§ 15 FGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO), sofern nicht Verspätung, Rechtsmissbrauch oder Verfahrensverschleppung vorliegt.

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Die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO ist im Verklarungsverfahren nicht ohne Weiteres anwendbar; für eine Zurückweisung wegen Verspätung müssen eine wirksame, ordnungsgemäß unterzeichnete Frist mit eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung und, bei § 296 Abs.2 ZPO, grobe Nachlässigkeit nachgewiesen werden.

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Zurückweisungen wegen Fristversäumung setzen eine wirksame Fristsetzung voraus; eine Verfügung ohne eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolgen oder lediglich paraphiert erfüllt diese Anforderungen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 FGG§ 20 FGG§ 148 FGG§ 13 Abs. 4 BSchG§ 13 Abs. 1 BSchG§ 13 Abs. 3 BSchG

Vorinstanzen

Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 II 4 /04

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14.02.2005 – 5 II 4/04 -, wonach das Verklarungsverfahren geschlossen worden ist, aufgehoben.

Das Schifffahrtsgericht wird angewiesen, den Schiffsunfall, der sich am 18.7.2004 an der Hafenanlage der Beteiligten ereignet hat und bei dem der Hafenkran 1 der Beteiligten auf das Vorschiff der N. gestürzt ist, gemäß den nachfolgenden Gründen weiter hinsichtlich des tatsächlichen Hergangs aufzuklären.

Gründe

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Die gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 FGG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg, da das Schifffahrtsgericht, wie der Antragsteller zutreffend rügt, das Verklarungsverfahren verfrüht geschlossen hat.

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Ziel des Verklarungsverfahrens ist die Aufklärung des Sachverhaltes (§ 13 Abs. 4 BSchG), die durch eine vollständige Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang des Schiffsunfalls der N. vom 18.07.2004, diese zu erreichen ist (§ 11 Abs. 1 BSchG). Dabei gelten für das Verklarungsverfahren gemäß § 148 FGG die Grundsätze für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei gemäß § 13 Abs. 1 BSchG die Aufnahme der Beweise nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgt. Dabei können die in § 13 Abs. 3 BSchG genannten Personen, zu denen der Antragsteller gehört, auch selbst Beweisanträge stellen. Andererseits ist auch das Gericht nach § 13 Abs. 4 BSchG von Amts wegen befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme anzuordnen. Art und Umfang der Ermittlung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich dabei nach Lage des Einzelfalles. Das Gericht entscheidet hierüber nach freiem Ermessen, ohne an Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verpflichtet das Gericht, alle zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlichen Beweise zu erheben. Gem. § 15 FGG in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 ZPO muss das Gericht insbesondere einem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen grundsätzlich entsprechen, auch wenn es selbst den Sachverhalt bereits für ausreichend geklärt hält (BGH NJW-RR 2001, 1431, 1432; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 FGG Rn45); dies folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art.103 Abs.1 GG (BVerfG NJW 1998, 2273, 2274 mit zahlreichen Nachweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag verspätet, rechtsmissbräuchlich oder zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde (BVerfG NJW 1998, 2273, 2274; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 FGG Rn45).

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Bei Beachtung dieser Grundsätze durfte das Verklarungsverfahren hier noch nicht geschlossen werden.

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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8.2.2005 die mündliche Erläuterung und Ergänzung des bereits eingeholten Sachverständigengutachtens beantragt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dieses Antrags - Verspätung oder Rechtsmissbrauch oder Verfahrensverschleppung - liegen nicht vor.

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Das Schifffahrtsgericht hat die Zurückweisung des Antrags im Beschluss vom 14.2.2005 mit Blick auf das Verstreichenlassen der mit Verfügung vom 2.9.2004 gesetzten Frist auf §§ 296 Abs.1, 411 Abs.4 ZPO, hilfsweise auf das Verstreichenlassen jeglicher angemessener Frist, mithin auf Verspätung gestützt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

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Der Senat neigt dazu, die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO im Verklarungsverfahren schon grundsätzlich für nicht anwendbar zu halten. Wie sich aus § 148 FGG ergibt, wird das Verklarungsverfahren nach den Vorschriften des FGG durchgeführt; mit dem hier gem. § 12 FGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz lässt sich die Möglichkeit einer Präklusion von Parteivorbringen gem. § 296 ZPO nicht in Einklang bringen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, FamRZ 1992, 1087, 1088; OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614, 615 zu § 296 Abs.2 ZPO; zum Verhältnis von Amtsermittlung und Präklusion vgl. auch BGH NJW-RR 1998, 1506, 1507; FG Köln, EFG 1988, 644 mit weiteren Nachweisen). Soweit in § 15 FGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Erhebung der Beweise verwiesen wird, ist damit § 296 ZPO ersichtlich nicht gemeint, da diese Vorschrift nicht das „Wie“, also die Form der Beweiserhebung betrifft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 FGG Rn1). Entsprechendes muss im Hinblick auf § 12 FGG dann aber auch für die Weiterverweisung in § 411 Abs.4 ZPO gelten.  

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Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da auch die Voraussetzungen einer Zurückweisung des Antrags als verspätet gem. § 296 ZPO nicht vorliegen.

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Eine Zurückweisung als verspätet gem. §§ 296 Abs.1, 411 Abs.4 ZPO setzt voraus, dass eine wirksame Frist zur Antragstellung gesetzt worden ist; daran fehlt es hier. Eine Fristsetzung ist nur dann geeignet, die Folgen des § 296 Abs.1 ZPO auszulösen, wenn die Verfügung der Fristsetzung vom zuständigen Richter unterzeichnet und nicht nur paraphiert worden ist (BGHZ 76, 236, 241) und die Fristsetzung einen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung enthält (BGH NJW-RR 2001, 1431, 1432). Hier fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer etwaigen Fristversäumung; diese sind in der Verfügung vom 2.9.2004 nicht angesprochen.

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Eine Zurückweisung gem. § 296 Abs.2 ZPO, die neben §§ 296 Abs.1, 411 Abs.4 ZPO in Betracht kommt (Musielak-Huber, § 411 ZPO Rn8), ist nur möglich, wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Auch das lässt sich hier nach Einschätzung des Senats nicht feststellen. Nachdem das Sachverständigengutachten bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.9.2004 eingegangen war, durfte dieser zunächst eine gründliche Prüfung des Gutachtens vornehmen, wofür ihm ein Zeitraum von 10-12 Wochen ohne weiteres zuzubilligen war (vgl. OLG Celle, MDR 2001, 108, 109; Zöller-Greger, § 411 ZPO Rn5e). Indem das Schifffahrtsgericht sodann unter dem 25.11.2004, also gegen Ende der Überprüfungsfrist, anfragte, ob das Verklarungsverfahren geschlossen werden könne, und um Stellungnahme zu dieser Frage bis zum 10.1.2005 bat, hat es zu erkennen gegeben, dass es weiteren Anträgen jedenfalls bis zum 10.1.2005 entgegensieht, so dass auch in diesem weiteren Zeitraum von vornherein nicht von einer groben Nachlässigkeit des Antragstellers gesprochen werden kann. Nichts Anderes gilt aber auch für die Ausschöpfung des Zeitraums bis zum 11.2.2005 (Eingang des Schriftsatzes vom 8.2.2005). Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 30.12.2004, also vor Ablauf der bis zum 10.1.2005 gesetzten Frist, gebeten, das Verklarungsverfahren zunächst noch nicht zu schließen, da in Kürze weitere Beweisanträge zu erwarten seien. Hierauf hat das Schifffahrtsgericht das Verklarungsverfahren, wie beantragt, zunächst noch nicht geschlossen, sondern die Stellung weiterer Anträge abgewartet. Hierin kann zwar keine Verlängerung der gerichtlich gesetzten Frist gesehen werden, da eine solche ausdrücklich zu erfolgen hat (Zöller-Greger, § 225 ZPO Rn4); wohl aber liegt hierin ein Umstand, der die (weitere) Verzögerung der Antragstellung aus Sicht des Senats in einem milderen Licht erscheinen lässt und damit im Ergebnis dem Vorwurf grober Nachlässigkeit auf Seiten des Antragstellers entgegensteht. Dies gilt umso mehr als das Schifffahrtsgericht zunächst mit Verfügung vom 25.11.2004 nur allgemein angefragt hatte, ob das Verklarungsverfahren geschlossen werden könne, nicht aber eine konkrete Frist zur Antragstellung gesetzt hatte.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller hier rechtsmissbräuchlich oder zum Zwecke der Verfahrensverschleppung gehandelt hat, liegen nicht vor.

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Das Schifffahrtsgericht wird daher dem Antrag auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu entsprechen haben und diesen zu den ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 8.2.2005 und 13.4.2005 anhören müssen.  

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Im Hinblick auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. Aus Billigkeitserwägungen sind vorliegend außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gerichtskosten werden für die erfolgreiche Beschwerde nicht erhoben.