Berufung: Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben; Stundungsprovision abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld, Kanalabgaben und einer Stundungsprovision gegen die Beklagte aus Charterverträgen. Das Gericht erkannte Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben an und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrags; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Die Einbeziehung der Verlade- und Transportbedingungen erfolgte aufgrund eines in der Rheinschifffahrt bestehenden Handelsbrauchs. Ein Anspruch auf die nicht näher erläuterte Stundungsprovision bestand nicht, da hierfür weder vertragliche noch sachdienliche Grundlagen vorgetragen wurden.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Klägerin zur Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben verurteilt, Anspruch auf Stundungsprovision abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reeders können durch in der Rheinschifffahrt bestehenden Handelsbrauch Vertragsbestandteil werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Vollkaufmännischen Vertragspartnern ist zumutbar, sich über den Inhalt branchenüblicher Verlade- und Transportbedingungen zu informieren.
Ein Anspruch auf vertragliche Nebengebühren (z. B. Stundungsprovision) besteht nur, wenn hierfür eine eindeutige vertragliche oder gesetzliche Grundlage oder eine Erwähnung in den anwendbaren AGB vorliegt.
Fehlfracht, Liegegelder und Kanalabgaben sind zu erheben, sofern ihre Entstehung und Höhe unstreitig oder ausreichend substantiiert dargetan sind.
Vorinstanzen
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 38/97 BSch
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.4.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Schiffahrtsgerichts- Duisburg-Rohrort - 5 C 38/97 BSch - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.833,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben in der geltend gemachten Höhe. Lediglich das Vorbringen der Klägerin zu einen Anspruch auf Zahlung von Stundungsprovision für MS "V." in Höhe von 31,51 DM ist unschlüssig.
Das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben finden seinen rechtlichen Grund in §§ 10, 11 der Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin. Wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin Bestandteil des Vertrages betreffend die Charter von MS "A.", MS "E." und MS "T." geworden. Der Vertrag ist zwar unstreitig mündlich ohne die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen worden. Auch der Umstand allein, dass in den Auftragsbestätigungen betreffend die Charter von MS "Me." und MS "V." auf die Geltung der Verlade- und Transportbedingungen hingewiesen worden ist, rechtfertigt nicht deren stillschweigende Einbeziehung für künftige Geschäfte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es einen entsprechenden Handelsbrauch gibt (BGH, NJW 1992, 1232). Einen solchen Handelsbrauch kann man im vorliegenden Fall durchaus annehmen. Es ist in der Rheinschiffahrt allgemein bekannt, dass Reedereien auf der Grundlage ihrer Verlade- und Transportbedingungen arbeiten
(Handelsbräuche in der Rheinschiffahrt, 11. Aufl., Nr. 1, S. 15, Urteil des Senats, abgedruckt in: Zeitschrift für Binnenschiffart 1998, Sammlung Seite 1675, 1676). Damit ist es jedenfalls dem vollkaufmännischen Vertragspartner zuzumuten, sich über den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
Die Höhe der geltend gemachten Fehlfracht, des Liegegeldes und der Kanalabgaben ist unstreitig.
Stundungsprovision für MS "V." kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Die Kläger vermochte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, um welchen Schaden oder welche Aufwendung es sich bei einer sogenannten Stundungsprovision handelt. In § 10 Ziffer 3 der Verlade- und Transportbedingungen sind unter anderem Liegegelder und Kanalabgaben aufgeführt; Stundungsprovisionen hingegen finden in den Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin keine Erwähnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 13.865,00 DM
Beschwer beider Parteien: unter 60.000,00 DM