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Schifffahrtsobergericht Köln·3 U 57/06 Bsch·11.01.2007

Berufung zu en-bloc-Fracht: Kein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach Pauschalvereinbarung

ZivilrechtVertragsrechtBinnenschifffahrtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt zusätzliche Frachtvergütung für den Transport von 900 ts Coils aus einem Frachtvertrag vom 16.12.2004. Das Landgericht wies die Klage ab; diese Entscheidung wird vom Schifffahrtsobergericht bestätigt. Die Klägerin habe ihre Zahlungspflichten durch die Zahlung von 4.000 Euro erfüllt, und es bestehe eine en‑bloc‑Pauschalvereinbarung, die unabhängig von der tatsächlich beförderten Menge gilt. Ein weiterer Zahlungsanspruch besteht daher nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein bereits vollständig erfüllter Zahlungsanspruch aus einem Vertrag entfällt gemäß § 362 BGB; danach besteht kein weiterer Vergütungsanspruch.

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Abweichende Individualvereinbarungen können gesetzliche Regelungen verdrängen; eine als en‑bloc vereinbarte Pauschalfracht berechtigt zur Einforderung des Pauschalpreises unabhängig von der tatsächlich beförderten Menge, wenn sich dies aus der Vertragsauslegung ergibt.

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Bei der Auslegung einer Frachtvereinbarung sind die konkreten Verhandlungssachverhalte, die wirtschaftliche Kalkulation und die Gesamtumstände zu berücksichtigen; übliche Gepflogenheiten der Branche treten zurück, wenn eine individualisierte Vereinbarung vorliegt.

4

Die unterlegene Partei trägt die Prozesskosten nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ HGB § 407, BinSchG § 63 a.F.§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 362 BGB§ 63 Satz 2 BSchG a.F.§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 13/05 Bsch

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 06.02.2006 (5 C 13/05) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen)

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.

5

Die Klägerin kann von der Beklagten keine weitere Vergütung für den Transport von 900 ts. Coils aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrages vom 16.12.2004 verlangen, denn die Klägerin hat ihre Zahlungspflichten aus diesem Vertrag mit der unstreitig erfolgten Zahlung von 4.000 Euro bereits vollständig erfüllt, § 362 BGB.

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Der Klägerin stand nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen ein 4.000 Euro übersteigender Vergütungsanspruch auch bei hier unstreitig erfolgter Beförderung zusätzlicher Ladung nicht zu. Denn die Parteien hatten abweichend von § 63 S.2 BSchG a.F. vereinbart, dass die Klägerin unabhängig von der tatsächlich beförderten Menge Ladungsgut lediglich Anspruch auf einen Pauschalfestpreis in Höhe von 4.000 Euro haben sollte. Wie sich aus den glaubhaften Angaben des vom Senat vernommenen Zeugen L. ergibt, waren der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung einer "en-bloc-Fracht" in Höhe von 4.000 Euro Gespräche darüber vorausgegangen, dass hiermit eine Schiffscharter für die gesamte nach Wasserstand mögliche Tonnage zu einem pauschalierten Festpreis vereinbart werden sollte; das habe sich, so der Zeuge, insbesondere auch in der Kalkulation der schließlich vereinbarten Fracht in Höhe von 4.000 Euro niedergeschlagen, die auf der Annahme eines ts.-Preises von 4 Euro bei einer Ladungsfähigkeit des Schiffes der Klägerin von 962 ts. zuzüglich etwaiger Kleinwasserzuschläge basiert habe. Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann die Vereinbarung der "en-bloc-Fracht" nicht anders verstanden werden, als sie bereits vom Schifffahrtsgericht ausgelegt worden ist, nämlich dahin, dass einerseits steigendes Wasser – wie hier - dazu führte, dass die Klägerin weitere Ladekapazitäten unentgeltlich zur Verfügung stellen musste, während sie andererseits bei fallendem Wasser ebenfalls Anspruch auf die volle vereinbarte "en-bloc-Fracht" gehabt hätte, auch wenn sie weniger Ladung hätte transportieren können. Soweit die Klägerin unter Beweisantritt darauf hingewiesen hat, ein entsprechendes Verständnis der Vereinbarung einer "en-bloc-Fracht" sei in der Binnenschifffahrt nicht üblich, ist dies angesichts der vorrangigen, auf der Grundlage der Angaben des Zeugen L. festgestellten Individualvereinbarung unerheblich (vgl. BGH WM 1984, 1000 ff.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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Streitwert: 2.000,00 Euro