Themis
Anmelden
Schifffahrtsobergericht Köln·3 U 22/01 BSch·24.09.2001

Berufung gegen Frachtzahlung wegen verweigerter Deckslast zurückgewiesen

ZivilrechtTransportrechtSeerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Frachtzahlung, nachdem die Beklagte während/ nach der Verladung Deckslast untersagte und einen Zollverschluss geltend machte. Zentral ist, ob der Kläger über die zollrechtlichen Einschränkungen hätte informiert werden müssen und ob er auf Zulässigkeit der Deckslast vertrauen durfte. Das Gericht bestätigt den Anspruch nach §§ 407 Abs.2, 416 Satz 2 HGB, weil die Beklagte nicht über Einschränkungen informierte und nachträglich das Angebot zur Mitnahme der Restladung ablehnte.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Urteil des Schifffahrtsgerichts zurückgewiesen; Anspruch des Klägers auf restliche Frachtzahlung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Fracht nach §§ 407 Abs. 2, 416 Satz 2 HGB besteht, wenn der Frachtführer die Beförderung angeboten bzw. begonnen hat und der Auftraggeber nachträglich die vereinbarte oder erbracht mögliche Beförderungsart (z. B. Deckslast) ohne rechtfertigenden Grund untersagt.

2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Vertragsschluss solche wesentlichen Umstände mitzuteilen, die die Vertragsdurchführung (z. B. zollrechtlich erforderlicher Verschluss) verhindern; unterbleibt diese Mitteilung, trägt er das Risiko und die Vergütungspflicht bleibt bestehen.

3

Der Frachtführer darf im Zweifel darauf vertrauen, dass vereinbarte oder üblich erscheinende Verladearten möglich sind, soweit keine Information über Hindernisse vorliegt; eine nachträgliche Beschränkung durch den Auftraggeber führt nicht zur Entziehung der Frachtpflicht.

4

Lehnt der Auftraggeber nach teilweiser Verladung das nachträgliche Mitladen der Restfracht ab, obwohl zoll- oder sicherheitsrechtlich keine Verplombung mehr erforderlich ist und die Gefahr nicht größer wäre, begründet dies die Verpflichtung zur Zahlung der vollen vereinbarten Fracht.

Relevante Normen
§ 407 Abs. 2 HGB§ 416 Satz 2 HGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 31/99 BSch wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Schifffahrtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Fracht gemäß §§ 407 Abs. 2, 416 Satz 2 HGB bejaht.

4

Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren bestreitet, dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt worden sei, mit Deckslast zu laden, ist dies unerheblich. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Kläger bei Vertragsschluss darüber zu informieren, dass die Ladung aus Ungarn stammte, unter Zollverschluss weitertransportiert werden müsse und deshalb Deckslast nicht möglich sei. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass dies Vertragsgegenstand geworden sei. Sie macht vielmehr unter Berufung auf das Zeugnis des Disponenten Stahl geltend, über Decksverladung sei nie gesprochen worden. Soweit sie ferner darauf hinweist, dass der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen habe, die Abladerin habe wegen erforderlichen Zollverschlusses Deckslast nicht zugelassen, bezieht sich dieser Vortrag ersichtlich nicht auf die bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt anlässlich der Beladung des Schiffs, wie dies der Kläger im Schriftsatz vom 29.12.1999 auch näher erläutert hat.

5

Der Kläger brauchte als Schiffsführer ohne Information seitens der Beklagten über die zollrechtlichen Erfordernisse keine Kenntnisse zu haben. Er durfte darauf vertrauen, dass er die Ladung einschließlich Deckslast übernehmen könne, wenn sein Schiff über die entsprechende Tragfähigkeit verfügte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E hätte das Schiff bei einem Gesamtvolumen einschließlich Deckslast von 1392 cbm 630 t Sonnenblumenkerne laden können. Wenn die Beklagte sodann nach Beladung des Schiffs bis unter die Luken unter Hinweis auf einen erforderlichen Zollverschluss die Anweisung erteilt hat, keine Decksladung mehr zu übernehmen, hat sie die volle Fracht zu bezahlen. Im übrigen hat die Beklagte unstreitig noch am Verladetag, als der Zoll nicht an Bord erschien, die Order gegeben, unverplombt abzulegen, und das Angebot des Klägers, nun noch die restliche Ladung als Deckslast mitzunehmen, abgelehnt. In Anbetracht dessen, dass der Zoll hier nicht mehr auf einer Verplombung bestand, ist nicht nachzuvollziehen, wieso nicht noch hätte nachgeladen werden können, zumal die Gefahr einer Entwendung der Ware aus dem unverplombten Laderaum ebenso wie bei einer Deckslast gegeben war.

6

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

8

Streitwert für das Berufsverfahren und Beschwer der Beklagten: 1.433,74 DM