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Schifffahrtsobergericht Köln·3 U 163/97·26.11.1998

Berufung: Frachtforderung durch Aufrechnung wegen Schadensersatz erloschen

ZivilrechtSchuldrechtTransport-/FrachtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung restlicher Fracht, die Beklagte erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Vorlage eines mit Grobblechen beladenen Schubleichters. Das Gericht hielt die Aufrechnung für wirksam und wies die Klage ab. Zugleich stellte es einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 9.982,12 DM wegen Verletzung vertraglicher Pflichten fest. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Fracht abgewiesen; Aufrechnung der Beklagten wirksam und eigener Schadensersatzanspruch festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erklärte Aufrechnung führt zur Erlöschung der geltend gemachten Forderung, sobald die materiellen Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.

2

Bei einem Frachtvertrag begründet die Vorlage eines zur vereinbarten Beförderung ungeeigneten bzw. bereits beladenen Schiffs einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, wenn dadurch ein Schaden entsteht.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch trifft den Anspruchsteller; schlüssige Zeugenaussagen und Vertragsunterlagen (z. B. Auftragsbestätigung) können die hierfür erforderlichen Tatsachen tragen.

4

Aus der Höhe der vereinbarten Frachtrate lässt sich nicht ohne weiteres auf die Art der vereinbarten Beförderung (z. B. Leerraumcharter versus Stückgutfracht) schließen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 44/96 BSch

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.07.1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort - 5 C 44/96 BSch - abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

(Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

2

Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Fracht. Die Forderung der Klägerin ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 17.06.1996 erklärte Aufrechnung erloschen.

3

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer positiven Vertragsverletzung des von den Parteien geschlossenen Frachtvertrages in Höhe von 9.982,12 DM. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, daß die Klägerin durch die Vorlage des mit Grobblechen angeladenen Schubleichters gegen die ihr aus dem Frachtvertrag obliegenden Pflichten verstoßen hat. Die Beklagte hat den ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs erbracht. Der Zeuge U. hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, es sei über den Preis, die Abmessungen des Schubleichters und mit Rücksicht auf die Besonderheit der Fracht über die Notwendigkeit der Vorlage eines leeren Schiffs gesprochen worden. Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und im Hinblick auf den Inhalt der Auftragsbestätigung und die Art der Ladung auch glaubhaft. Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 23.04.1996 hat die Beklagte einen Raum mit den Abmessungen 64,50 x 7,60 m gechartert. Die Art der Ladung - 2 Kolonnen mit einem Gesamtgewicht von 33,8 t - ist darin genau bezeichnet. Vor allem aber sind in der Auftragsbestätigung die Abmessungen der Kolonnen enthalten. Daraus folgt die Sperrigkeit der Fracht. Aus den Abmessungen der Ladung und deren Art (Kolonnen) ist ersichtlich, daß diese nicht lose auf bereits geladene Eisenbleche gelegt werden konnten.

4

Es kann dahinstehen, ob die Frachtrate für eine Leerraum-Charter von Passau nach Rotterdam üblicherweise höher ist als die von den Parteien vereinbarte Fracht von 14.350,00 DM netto. Zum einen läßt die Höhe der Fracht in Anbetracht des harten Wettbewerbs in der Binnenschiffahrt keinen sicheren Schluß auf die von den Parteien getroffenen Abreden zu. Zum anderen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die Parteien einen Stückgutfrachtvertrag über die Beförderung von 2 Kolli geschlossen haben und die Klägerin durchaus berechtigt war, nach Verladung der Kolonnen weitere Ladung an Bord zu nehmen.

5

Gegen die Höhe der Schadensersatzforderung hat die Klägerin im zweiten Rechtszug keine konkreten Einwände erhoben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7

Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM