Berufungsverfahren zurückgegeben: §13 Binnenschiffahrtsverfahrensgesetz setzt Schifffahrtsgericht in 1. Instanz voraus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht ein Urteil des Amtsgerichts Olpe an; das Landgericht Siegen gab das Berufungsverfahren an das Schifffahrtsobergericht Hamm ab mit Verweis auf § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen. Das Schifffahrtsobergericht hielt die Abgabe für unzutreffend, weil § 13 die Entscheidung der ersten Instanz durch ein als Schifffahrtsgericht bestimmtes Amtsgericht voraussetzt. Das Verfahren wurde an das Landgericht Siegen zurückgegeben, da das Amtsgericht Olpe kein Schifffahrtsgericht ist und ein fehlerhafter Abgabebeschluss den Senat nicht bindet.
Ausgang: Abgabebeschluss des Landgerichts an das Schifffahrtsobergericht als unzutreffend bewertet; Berufungsverfahren an das Landgericht Siegen zurückgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen setzt für die Abgabe eines Berufungsverfahrens an das Schifffahrtsobergericht voraus, dass die erste Instanz durch ein als Schifffahrtsgericht bestimmtes Amtsgericht entschieden hat.
Allein die Eigenschaft des Rechtsstreits als Binnenschiffahrtssache begründet keine Zuständigkeitsabgabe nach § 13; maßgeblich ist die Zuweisung des erstinstanzlichen Amtsgerichts als Schifffahrtsgericht.
Ein inhaltlich unzutreffender Abgabebeschluss der Berufungsinstanz ist für das übernehmende Schifffahrtsobergericht nicht bindend; eine analoge Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ausgeschlossen.
Zweck von § 13 ist es, Nachteile einer Partei bei Einlegung der Berufung in der üblichen Instanz zu vermeiden; er dient nicht der Verschiebung des gesetzlichen Richters.
Vorinstanzen
Amtsgericht Olpe, 25 C 935/08
Leitsatz
Das Schifffahrtsobergericht ist nicht nach § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen zuständig, wenn ein Amtsgericht entschieden hat, das nicht Schifffahrtsgericht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstreit eine Schifffahrtssache betrifft.
Tenor
Das Berufungsverfahren des Klägers gegen das am 21.07.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Olpe wird an das Landgericht Siegen zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Olpe einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Unfalls geltend gemacht, der sich am 15.06.2008 auf dem Biggesee während einer Ruderregatta ereignete. Das Amtsgericht Olpe hat die Klage abgewiesen. Ge-gen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung beim Landgericht Siegen eingelegt.
Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht Siegen durch Beschluss vom 08.04.2010 das Berufungsverfahren unter Hinweis auf § 13 2. Halbsatz Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen an das Oberlandesgericht Hamm als Schifffahrtsobergericht abgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Abgabe sei veranlasst, da der Klageanspruch als Binnenschifffahrtssache nach § 2 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen zu bewerten und das Amtsgericht Olpe als Schifffahrtsgericht tätig geworden sei. Es komme nicht darauf an, dass das Amtsgericht Olpe die Bezeichnung "Schifffahrtsgericht" nicht führe.
II.
Das Berufungsverfahren war an das Landgericht Siegen zurückzugeben, da der Abgabebeschluss inhaltlich unzutreffend ist und den Senat nicht bindet.
1.
Der Abgabebeschluss des Landgerichts Siegen vom 08.04.2010 ist inhaltlich unzutreffend. Die Voraussetzungen von § 13 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen liegen nicht vor. Die Norm setzt die Entscheidung in erster Instanz durch ein Amtsgericht voraus, das ein Schifffahrtsgericht ist. Schifffahrtsgerichte sind nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen die Amtsgerichte, die dazu bestimmt werden. Das sind nach § 1 Verordnung über die Zuweisung von Binnenschifffahrtssachen (GV.NRW.1984, 205) ausschließlich die Amtsgerichte Duisburg-Ruhrort, Dortmund und Minden. Das Amtsgericht Olpe ist deshalb kein Schifffahrtsgericht, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsstreit eine Schifffahrtssache betrifft.
2.
Der inhaltlich unzutreffende Abgabebeschluss ist für den Senat nicht bindend. Eine § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entsprechende Regelung enthält § 13 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen nicht. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist auf andere Bereiche gerichtlicher Zuständigkeitsbestimmungen zudem nicht analog anwendbar (vgl. BGH FamRZ 1996, 1544; Zöller-Greger, § 281 Rz. 4). Schließlich ist Sinn und Zweck des § 13 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen allein, dass eine Partei keinen Nachteil erleidet, weil entsprechend der üblichen instanziellen Zuständigkeit die Berufung beim Landgericht eingereicht wird (BGH MDR 1979, 475). Dagegen soll eine Verschiebung des gesetzlichen Richters nicht ermöglicht werden
Eine gesonderte Kostenentscheidung für das Abgabeverfahren ist nicht veranlasst.