Binnenschiffsfrachtvertrag: Auslegung des Vorbehalts der rechtzeitigen Leerstellung unter dem Vertragspunkt „Ladebereitschaft“ in der Transportbestätigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restliche Fracht und vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Binnenschiffstransport; die Beklagte rechnete mit Mehrkosten eines LKW-Ersatztransports wegen verspäteter Anlieferung auf. Streitig war, ob der in der Transportbestätigung unter „Ladebereit“ formulierte Vorbehalt „vorbehaltlich der Leerstellung“ nur die Beladung oder auch die spätere Löschung/Anlieferung betrifft. Das Gericht legte die Klausel nach §§ 133, 157 BGB dahin aus, dass sie eine Haftung nach § 425 Abs. 1 HGB für Verspätung auch wegen verspäteten Löschens abbedingt, soweit die Verzögerung auf der Vorfahrt/Leerstellung beruht. Die Aufrechnung griff daher nicht durch; die Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt.
Ausgang: Klage auf restliche Fracht und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen; Aufrechnung mit Verspätungsschaden wegen Vorbehalts abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Transportbestätigung ist auch bei scheinbar eindeutigem Wortlaut auslegungsfähig, wenn Begleitumstände und Interessenlage Zweifel am Umkehrschluss aus einer Nichterwähnung begründen (§§ 133, 157 BGB).
Der in einer Transportbestätigung unter „Ladebereitschaft“ vereinbarte Vorbehalt „vorbehaltlich der Leerstellung“ kann dahin auszulegen sein, dass er nicht nur eine verspätete Übernahme/Beladung, sondern auch eine verspätete Löschung/Ablieferung umfasst.
Die vertragliche Abbedingung oder Beschränkung der Haftung für Lieferfristüberschreitung (§ 425 Abs. 1 HGB) kann sich aus der interessengerechten Auslegung einer Vorbehaltsklausel ergeben, wenn eine großzügige Ladefrist den erkennbaren Sicherungszweck nicht erreichen würde.
Für die Auslegung eines Vorbehalts sind auch technische und tatsächliche Rahmenbedingungen (Entfernung, Fahrzeit, Ladezeit) maßgeblich, wenn sie den Zusammenhang zwischen Ladeverzögerung und Lieferverzug typischerweise determinieren.
Eine Aufrechnung mit einem behaupteten Verspätungsschaden scheidet aus, wenn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund wirksam abbedungener Verspätungshaftung nicht besteht.
Leitsatz
1. Eine Transportbestätigung mit dem Inhalt : "Ladebereit: 13-7-2015 um 6.00 Uhr vorbehaltlich der Leerstellung" ist ungeachtet seines scheinbaren eindeutigen Wortlauts dahin auszulegen, dass das darin zum Ausdruck kommende Abbedingen der Haftung gem. § 425 Abs. 1 HGB nicht nur die verspätete Übernahme, sondern auch das verspätete Löschen der Fracht umfasst.(Rn.17)
2. Diese Auslegung gebietet die Interessenlage der Parteien, die sich nicht nur auf die Beladung des Schiffes, sondern auch auf seine nachfolgende Löschung erstreckt.(Rn.19)
3. Gleichermaßen das Schutzbedürfnis des Frachtführers, sich umfassend vor der verspäteten Lieferung zu schützen, wenn dies nicht durch eine großzügige Ladefrist zu erreichen ist und der Auftraggeber eine Beschränkung auf die Beladung redlicherweise nicht erwarten konnte.(Rn.20)
4. Endlich bestätigen diese Auslegung die tatsächlichen Begleitumstände, nach denen wegen der zurückzulegenden Distanz per Schiff schon eine geringfügige Verzögerung der Beladung zwangsläufig zu einer verspäteten Anlieferung und Haftung führen würde.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.434,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlicher Fracht sowie vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Schiffstransport.
Die Klägerin, ein genossenschaftlich organisiertes Transportunternehmen, verpflichtete sich gegenüber der Beklagten am 09.07.2015 zum Transport einer Ladung von 1.300 to Rohgips von Obrigheim nach Mainz. Der Auftrag war kurzfristig im Wege einer Internetausschreibung erteilt worden, da es der Beklagten nicht gelungen war, ein Schiff zu finden, um die Transportverpflichtung ihrem Kunden gegenüber zu erfüllen. In den Vertragsverhandlungen wies die Klägerin darauf hin, dass sie aufgrund eines Vortransportes gebunden sei und eine rechtzeitige Leerstellung nicht gewährleisten könne. In der Transportbestätigung vom 09.07.2015 bestätigte die Klägerin der Beklagten schriftlich u.a. folgendes:
Ladung: | Anhydrit (6334) Menge: | ca. 1300 to auf Wasserstand Von: | Obrigheim Ladebereit: | 13-07-2015 um 06:00 Uhr vorbehaltlich der Leerstellung Nach: | Mainz Löschbereit: | 15-07-2015 um 05:00 Uhr Ladezeit: | 1 Tag (mit Ladetermin), exklusive Sonn- und Feiertage,übrige Konditionen Deutsch gesetzlich 1994
Zur Durchführung des Transports teilte die Klägerin das MS … ein, das am 15.07.2015 von 06:00 bis 12:00 Uhr beladen wurde. Die Fracht wurde am 16.07.2015 ab 12:00 Uhr am Bestimmungsort gelöscht. Die Klägerin stellte der Beklagten den Transport am 25.07.2015 mit 8.672,45 € in Rechnung (1.196 to zu 7,25 €/to). Die Beklagte beglich die Forderung zunächst nicht, sondern machte einen Verspätungsschaden i.H.v. 1.755,36 € als Gegenforderung geltend. Die Beklagte hatte nämlich, nachdem die vereinbarte Frist für die Löschbereitschaft nicht eingehalten werden konnte, einen Teil der vorgesehenen Fracht (152,64 to zu 11,50 €/to) per LKW an den Bestimmungsort verfrachten lassen, um Produktionsausfälle bei ihrem Kunden zu vermeiden. Für diesen Transport wurde die Beklagte mit Kosten in Höhe von 1.755,36 € belastet.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, zu Unrecht von der Beklagten für die Mehrkosten durch den LKW-Transport herangezogen worden zu sein. Sie habe unter Berücksichtigung des Vorbehaltes in der Transportbestätigung ihre Verpflichtungen aus dem Transportvertrag erfüllt. Denn nach dem Sinnzusammenhang gelte der Vorbehalt selbstverständlich auch für die Löschbereitschaft, weil dieser Termin nur bei einer Beladung am 13.07.2015 zu halten war.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 2.434,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich der Vorbehalt ausschließlich auf die vertraglich vereinbarte Ladebereitschaft beschränke. Für das Löschen am 15.07.2015 gelte dieser Vorbehalt nicht. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Transportbestätigung, der einen Vorbehalt im Zusammenhang mit der Löschbereitschaft gerade nicht vorsehe.
In Höhe von 129,03 € hat die Klägerin die Klagforderung mit Schriftsatz 18.01.2016 zurückgenommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin kann von der Beklagten restliche Fracht sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.434,46 € verlangen.
1.
Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag über den Transport einer Schiffsladung Anhydrit von … nach … steht der Klägerin gem. § 407 Abs. 2 HGB noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Fracht in Höhe von 1755,36 € zu.
Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen verspäteter Lieferung in gleicher Höhe untergegangen. Einer solchen Gegenforderung steht der vertraglich vereinbarte Vorbehalt entgegen.
Grundsätzlich haftet der Frachtführer nach § 425 Abs. 1 HGB seinem Vertragspartner für jeden Schaden, der durch Überschreiten der Lieferfrist entstanden ist, was vorliegend aufgrund der unstreitig verspäteten Anlieferung jedenfalls dem Grunde nach zu einer Haftung der Klägerin führt. Die Parteien des Frachtvertrages können diese Haftung jedoch vertraglich beschränken bzw. abbedingen. Dies ist durch Aufnahme des Vorbehalts der rechtzeitigen Leerstellung unter dem Vertragspunkt „Ladebereitschaft“ in der Transportbestätigung der Klägerin vom 09.07.2015 geschehen, wie aus der Auslegung der Vereinbarung nach §§ 133,157 BGB folgt.
Einer Auslegung der Transportbestätigung steht insoweit auch nicht die fehlende Auslegungsbedürftigkeit entgegen. Für eine Auslegung ist nur dort kein Raum, wo die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt besitzt und kein Zweifel möglich ist. Letzteres kann aber auch bei einem (scheinbar) eindeutigen Wortlaut zu verneinen sein (Palandt-Ellenberger, 75. Auflage, § 133 Rdnr. 6). Mit der Formulierung „Ladebereit: 13-07-2015 um 06:00 Uhr vorbehaltlich der Leerstellung“ bringt die Klägerin einen Vorbehalt zunächst nur bei der Beladung zum Ausdruck. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Vorbehalt dahingehend zu verstehen ist, dass eine spätere als die vereinbarte Beladung des Schiffes aufgrund einer späteren Leerstellung aus der Vorfahrt unschädlich sein solle. Bei der Regelung der Löschbereitschaft in der Transportbestätigung fehlt indes ein entsprechender Vorbehalt. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt daraus aber nicht ohne jeden Zweifel, dass eine entsprechende Regelung nicht auch für das Löschen der Ladung gelten solle. Der Umkehrschluss, dass aus der bloßen Nichterwähnung des Vorbehalts bei der Löschbereitschaft eindeutig seine Nichtgeltung folgt, ist keineswegs zwingend. Denn vor dem Hintergrund ihrer Interessenlage erscheint nicht fernliegend, dass die Parteien die einmalige Erwähnung des Vorbehalts bei der zeitlich vorrangigen Beladung des Schiffes als ausreichend für seine Erstreckung auch auf den Zeitpunkt der Löschung der Ladung angesehen haben können.
Genau dies ergibt auch die Auslegung der Transportbestätigung. Sie besagt nämlich, dass die Parteien Schadensersatzansprüche wegen Verspätung insoweit abbedungen haben, als diese auf einer verspäteten Übernahme oder einem verspäteten Löschen der Fracht beruhen, sofern diese Verzögerung durch die Dauer der vorherigen Fahrt verursacht worden ist. Das ist der Erklärungsinhalt der Klausel: „Ladebereit: 13-07-2015 um 06:00 Uhr vorbehaltlich der Leerstellung“.
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Erklärungen und Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern alle Begleitumstände -insbesondere das Gesamtverhalten der Parteien und ihre Interessenlage sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck- zu berücksichtigen (Palandt-Ellenberger, 75. Auflage, § 133 Rdnr. 18). Ausgehend vom Wortlaut und der systematischen Stellung beim Punkt Ladebereitschaft besagt die Formulierung „vorbehaltlich der Leerstellung“ -und das ist, wie bereits ausgeführt, zwischen den Parteien unstreitig- zunächst, dass eine Verzögerung bei der Beladung des Schiffes keine für die Klägerin nachteiligen rechtlichen Konsequenzen haben soll, sofern diese Verzögerung durch den Zeitpunkt der Leerstellung des Schiffes bei der vorhergehenden Fahrt bedingt ist.
Bei diesem Verständnis kommt der Klausel jedoch nur die Bedeutung einer zeitlich äußerst flexiblen Ladefrist zu. Berücksichtigt man, dass es sich um einen kurzfristig erteilten Auftrag handelte und die Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass sie aufgrund eines Vortransportes gebunden sei und eine rechtzeitige Leerstellung nicht gewährleisten könne, greift diese buchstäbliche Auslegung für die Klägerin jedenfalls zu kurz. Denn vor dem Hintergrund einer möglichen Verzögerung aus dem Vortransport lag es im offensichtlichen Interesse der Klägerin, sich vor einer möglichen Haftung wegen verspäteter Lieferung zu schützen. Durch eine großzügige Ladefrist war dieser Zweck aber nicht zu erreichen. Das Risiko einer verspäteten Lieferung hätte die Klägerin weiter alleine getragen. Ein in dieser Situation vereinbarter „Vorbehalt der Leerstellung“ musste somit auch aus Sicht der Beklagten einen umfänglicheren Anwendungsbereich haben, nämlich eine Erstreckung auch auf den Zeitpunkt der Ablieferung. Eine Beschränkung des Vorbehalts auf die Beladung konnte die Beklagte redlicher Weise nicht erwarten.
Diese Auslegung wird auch von weiteren Begleitumständen getragen. Die Parteien haben als Zeitpunkt der Ladebereitschaft den 13.07.2015 06:00 Uhr und als Zeitpunkt der Löschbereitschaft den 15.07.2015 05:00 Uhr bestimmt. Damit standen der Klägerin maximal 47 Stunden für die Beladung des Schiffes und die Durchführung der Fahrt von … nach … zur Verfügung, wobei als Ladezeit vertraglich ein Tag in Ansatz gebracht wurde. Ausgehend von einer mittleren Geschwindigkeit von 10 - 12 km/h, einer Strecke von ca. 150 km und unter Berücksichtigung erforderlicher Ruhezeiten führt jede nicht nur unwesentliche Verzögerung beim Beladen damit fast zwangsläufig zu einer verspäteten Anlieferung und damit zu einer Haftung der Klägerin. Dies belegt auch die tatsächliche Reisezeit des MS „…“ bei diesem Transport, die ohne die Ladezeit 24 Stunden betrug. Es liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand, dass der tatsächliche Zusammenhang zwischen einer verspäteten Beladung und einer verspäteten Ablieferung auch seine Entsprechung bei der rechtlichen Absicherung dieses Risikos durch den Vorbehalt hat.
Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch mit den Interessen der Beklagten. Denn diese war ihrem Kunden gegenüber zur fristgerechten Lieferung des Rohstoffs verpflichtet, damit die Produktion in dessen Zementwerk aufrechterhalten werden konnte. Angesichts von Mehrkosten in Höhe von 58 % für den Transport auf der Straße (11,50 € / to) gegenüber dem Transport auf dem Wasserweg (7,25 € / to) war für sie mit Blick auf die zu transportierende Menge von 1.300 to eine Schiffsfracht auch dann noch wirtschaftlich, wenn sie damit rechnen musste, einen Teil davon vorab per LKW zu transportieren.
2.
Der Klägerin stehen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 679,10 € als Verzugsschaden nach §§ 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte befand sich nach dem unbestrittenen Klägervortrag mit der Zahlung der Hauptforderung i.H.v. 8.672,45 € in Verzug als sie durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Zahlung aufgefordert wurde. Dafür fällt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach § 13 RVG sowie die Post- Und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus einem Wert von 8.672,45 € an. Soweit die Klägerin ursprünglich zusätzlich 19 % Umsatzsteuer auf die Geschäftsgebühr geltend gemacht hatte, ist diese Forderung nach entsprechender Klagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits.
3.
Die Verzugszinsansprüche ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 286, 288 Abs. 1 und 2. Im Schreiben des Klägervertreters vom 28.09.2015 ist hinsichtlich der restlichen Frachtforderung sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten eine Zahlungsfrist auf den 05.10.2015 gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Die von der Klägerin zurückgenommene Mehrforderung in Höhe von 129,03 € erscheint im Verhältnis zur Klagforderung geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.