Anhörungsrüge und Gegenvorstellung bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Mannheimer Akte
KI-Zusammenfassung
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung mehrerer Beklagter gegen einen Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts werden als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat keine in entscheidungserheblicher Weise verletzte Gehörsrechte festgestellt, da die vorgebrachten Einwendungen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet wurden. Eine Aussetzung wegen vermeintlicher Zuständigkeitskonflikte kam wegen der ausschließlichen Zuständigkeit nach der Mannheimer Akte nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Beklagten vom 24.11.2025 als unbegründet abgewiesen; Kosten den Beklagten auferlegt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise substantiiert dargelegt wird.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das vorgebrachte Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; eine Gehörsverletzung setzt besondere Umstände oder Evidenz voraus, die zeigen, dass Vorbringen überhaupt nicht beachtet oder ersichtlich nicht erwogen wurde.
Bei bestehender ausschließlicher Zuständigkeit nach der Mannheimer Akte kommt eine Aussetzung des Verfahrens nach den Vorschriften der EuGVVO in der Regel nicht in Betracht; die Mannheimer Akte ist gemäß Art. 71 EuGVVO vorrangig anzuwenden.
Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, der auf eine sofortige Beschwerde ergangen ist und der Rechtsbeschwerde nicht unterliegt, kann unbegründet sein; jedenfalls fehlt hier ein Erfolgsaussicht begründender Einwand gegen die getroffene Entscheidung.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO analog i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Kosten trägt die unterliegende Partei.
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3), der Beklagten zu 4) und des Beklagten zu 5) vom 24.11.2025 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Beklagte zu 3), die Beklagte zu 4) und der Beklagten zu 5) zu gleichen Teilen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gemäß § 321a ZPO ist unbegründet, denn der Senat hat im Zuge der Entscheidung im Streitfall nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2016 - IX ZR 197/15 -, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - X ZR 165/07 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Vorschrift des § 321a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen, während andere Rechtsverletzungen nach § 321a ZPO nicht gerügt werden können (BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 4/22 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt zudem eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus. Im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 4/22 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
b. Nach diesen Maßgaben liegt keine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten zu 3), der Beklagten zu 4) und des Beklagten zu 5) deren Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gründe hierfür hat der Senat in seinem Beschluss vom 06.11.2025 dargelegt. Da sich daraus ergibt, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach den Vorschriften der EuGVVO nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs im Streitfall nicht in Betracht kommt, war es mangels Entscheidungsrelevanz nicht angezeigt, die rechtlichen Ausführungen der Beschwerde zu den Aussetzungstatbeständen, die der Senat vollständig zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, im Einzelnen ausdrücklich zu bescheiden.
2. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3), der Beklagten zu 4) und des Beklagten zu 5) ist jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob eine Gegenvorstellung mit Blick auf Beschlüsse, die auf eine sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde - wie hier - nicht unterliegen, zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18 -, BGHZ 220, 90-100, juris Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 21.09.2023 - IX ZB 52/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
a. Entgegen dem Vortrag der Beschwerde hat der Senat die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Ungeachtet der Frage, ob der Senat gegebenenfalls gemäß Art. 267 AEUV zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet wäre, ist eine solche in der Sache nicht angezeigt. Maßgeblich ist insoweit, dass wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort nach den Bestimmungen der Mannheimer Akte (MA) nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs eine Aussetzung im Hinblick darauf, dass ein niederländisches Gericht zuvor mit der Sache befasst worden ist, nicht in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - C-438/12 -, juris Rn. 56; BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - V ZB 163/12 -, juris Rn. 11). Dass die zitierte Rechtsprechung auch für die ausschließliche Zuständigkeit nach den Artt. 34 Abs. 2 lit. c), 35 MA gilt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eindeutig und klar. Der Europäische Gerichtshof hat maßgeblich darauf abgestellt, dass im Falle einer bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit nach Abschnitt 6 Kap. 2 der EuGVVO eine Anerkennung einer Entscheidung, die unter Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit ergangen ist, gemäß Art. 35 EuGVVO a.F. (nunmehr Art. 45 Abs. 2 lit. e) ii) EuGVVO, als Ausnahme zu Art. 35 EuGVVO) zu versagen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - C-438/12 -, juris Rn. 53 ff.). In diesen Fällen kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Aussetzung des Verfahrens seitens des später angerufenen Gerichts im Hinblick auf die Regelungssystematik und die Ziele der EuGVVO (insbesondere die Vermeidung negativer Zuständigkeitskonflikte) und das Gebot der geordneten Rechtspflege nicht in Betracht (EuGH a.a.O. Rn. 56 ff.). Art. 71 EuGVVO - diese Vorschrift ist auf die Mannheimer Akte anwendbar - bestimmt in Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2, dass die Bestimmungen der EuGVVO über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auch im Falle der dort geregelten Übereinkünfte anzuwenden sind, also auch im Hinblick auf die ausschließliche Gerichtszuständigkeit aufgrund der Bestimmungen der Mannheimer Akte. Damit gelten eindeutig auch im Streitfall die Artt. 36, 45 EuGVVO, da es sich hierbei um Vorschriften aus dem 3. Kapitel „Anerkennung und Vollstreckung“ der EuGVVO handelt. Daraus folgt, dass die Anerkennung von Entscheidungen, die entgegen der in der Mannheimer Akte geregelten ausschließlichen Zuständigkeit ergangen sind, auf Antrag gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. e) ii) EuGVVO zu versagen ist, da gemäß Art. 71 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 EuGVVO die ausschließliche Zuständigkeit nach der Mannheimer Akte wie eine ausschließliche Zuständigkeit nach der EuGVVO zu behandeln ist. Es liegt mithin eine ausschließliche Zuständigkeit vor, die nach den Vorschriften der EuGVVO im Zuge der Anerkennung einer Entscheidung zu berücksichtigen ist. Dies entspricht genau der Konstellation, über die der Europäische Gerichtshof in dem zitierten Urteil entschieden hat. Es ist - auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer - kein Grund für eine von diesen Maßgaben abweichende Beurteilung des Streitfalls ersichtlich.
b. Darüber hinaus gilt gemäß Art. 71 Abs. 1 EuGVVO, dass eine Übereinkunft, die - wie die Mannheimer Akte - in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, Vorrang vor den Bestimmungen der EuGVVO hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2024 - C-90/22 -, juris Rn. 41). Die Mannheimer Akte bestimmt eindeutig, dass ihre Vorgaben über die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte allein maßgeblich sind und regelt - konsequent - keine Möglichkeit, das Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit auszusetzen. Art. 36 MA regelt das Verfahren bei den Rheinschifffahrtsgerichten und bestimmt in Abs. 1, dass das Verfahren ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein soll. Dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung würde es zuwiderlaufen, trotz der eindeutigen Zuständigkeitsregelungen in der Mannheimer Akte die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens nach der EuGVVO anzuwenden, wenn neben dem Rheinschifffahrtsgericht ein anderes - und damit in jedem Falle unzuständiges - Gericht mit der Sache befasst ist. Auch hier gilt, dass wegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit ein negativer Zuständigkeitskonflikt gerade nicht droht und es dem Gebot einer geordneten Rechtspflege gerade nicht entspräche, wenn das ausschließlich zuständige Rheinschifffahrtsgericht das Verfahren nach den Vorschriften der EuGVVO aussetzen und sich später gegebenenfalls zugunsten des zuerst angerufenen - nicht zuständigen - Gerichts für unzuständig erklären würde (vgl. EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - C-438/12 -, juris Rn. 57 f.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 71 EuGVVO ist ein internationales Übereinkommen, das dieser Vorschrift unterfällt, so auszulegen, dass die Wahrung der der EuGVVO zugrunde liegenden Ziele und Grundsätze gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 19.12. 2013 - C-452/12 -, juris Rn. 39), so dass die zuvor aufgeführten Wertungen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - C-438/12 -, juris Rn. 57 f.) auch im Hinblick auf den Vorrang der Vorschriften der Mannheimer Akte auf den Streitfall anwendbar sind.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - X ZR 165/07 -, juris Rn. 13) i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO.