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Rheinschifffahrtsobergericht Köln·3 W 18/25·06.11.2025

Zurückweisung der Beschwerde: Mannheimer Akte begründet ausschließliche Rheinszuständigkeit

VerfahrensrechtInternationale ZuständigkeitRheinschifffahrtsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten 3–5 legten sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort ein und forderten die Aussetzung des Verfahrens wegen parallel verlaufener niederländischer Verfahren. Der Senat wies die Beschwerde zurück. Er stellte fest, dass Art.71 EuGVVO die Mannheimer Akte unberührt lässt und diese nach Artt.34 Abs.2 lit. c, 35 MA die ausschließliche Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts begründet, sodass eine Aussetzung nach Art.29/30 EuGVVO nicht in Betracht kommt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort zurückgewiesen; ausschließliche Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 71 EuGVVO bewahrt zwischenstaatliche Übereinkünfte mit besonderen Zuständigkeitsregelungen; die Mannheimer Akte ist eine derartige Übereinkunft und bleibt von der EuGVVO unberührt.

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Begründet die Mannheimer Akte nach Artt. 34 Abs. 2 lit. c und 35 MA die ausschließliche internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Rheinschifffahrtsgerichts, schließt dies eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 EuGVVO aus.

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Art. 35bis MA findet keine Anwendung, wenn sich die streitgegenständliche Havarie eindeutig auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ereignet hat.

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Besteht aufgrund völkerrechtlicher Sonderregelungen ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, besteht kein Ermessen nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO, das Verfahren bis zur Klärung durch ein zuerst angerufenes ausländisches Gericht auszusetzen.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 29 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 30 EuGVVO§ Art. 34 Abs. 2 lit. c) MA§ Art. 35 MA§ Art. 71 EuGVVO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3), der Beklagten zu 4) und des Beklagten zu 5) vom 19.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 05.08.2025 - 5 C 7/25 BSch -, dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.10.2025, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Darüber hinaus tragen die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.

Der Gegenstandswert wird auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) hat in der Sache keinen Erfolg.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt im Streitfall eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 EuGVVO nicht in Betracht, weil das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort als Rheinschifffahrtsgericht ausschließlich zuständig ist.

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1. Gemäß Art. 71 EuGVVO bleiben Übereinkünfte von den Vorschriften der EuGVVO unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Eine solche Übereinkunft stellt die Mannheimer Akte dar (Senat, Urteil vom 11.10.2018 - 3 U 70/17 BSch -, Rn. 44, juris; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 71 Rn. 2). Die ausschließliche internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort als Rheinschifffahrtsgericht folgt aus Artt. 34 Abs. 2 lit. c), Art. 35 Mannheimer Akte (MA). Da sich die streitgegenständliche Havarie bei Rheinkilometer 809 und somit eindeutig auf deutschem Hoheitsgebiet ereignet hat, findet Art. 35bis MA im Streitfall keine Anwendung.

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2. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort kommt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs eine Aussetzung im Hinblick darauf, dass ein niederländisches Gericht zuvor mit der Sache befasst worden ist, nicht in Betracht (EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - C-438/12 -, juris Rn. 56; BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - V ZB 163/12 -, juris Rn. 11).

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3. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das später angerufene Gericht gemäß Art. 29 Abs. 1 EuGVVO das Verfahren bis zur Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts auszusetzen hat. Auch kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob das Rheinschifffahrtsgericht die Ermessensentscheidung gemäß Art. 30 Abs. 1 EuGVVO fehlerfrei getroffen hat, da im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung in der vorliegenden Fallkonstellation kein Ermessen bestanden hat.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 39 MA, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.