Themis
Anmelden
Rheinschifffahrtsobergericht Köln·3 U 67/94 BSchRh·24.06.1996

Dalbenschaden an Tankerbrücke: Abzug „neu für alt“ und Verjährung Zusatzdalben

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Kollision ersetzte die Eigentümerin einer Tankerbrücke einen beschädigten Dalben durch zwei seitlich versetzte, stärker profilierte Dalben und verlangte Ersatz der Kosten. Das Gericht bejahte wegen der dadurch erreichten Vermögensmehrung im Ausnahmefall einen Vorteilsausgleich („neu für alt“) und kürzte die Dalben- und Einbaukosten entsprechend der Restnutzungsdauer. Planungskosten waren nur in objektiv üblicher Höhe ersatzfähig. Die in der Berufung erstmals geltend gemachten Kosten eines weiteren (zusätzlichen) Dalbens wurden wegen einjähriger Verjährung nach dem BinSchG abgewiesen.

Ausgang: Berufung führte nur zu geringer Korrektur/Zinsstaffelung; weitergehend (insb. Zusatzdalben) abgewiesen, u.a. wegen Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abzug „neu für alt“ ist beim Ersatz eines beschädigten Bauteils vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die schadensbedingte Erneuerung im konkreten Fall eine über die Schadensbeseitigung hinausgehende, wirtschaftlich relevante Vermögensmehrung erlangt.

2

Bei Anlagen aus mehreren Bauteilen kann trotz grundsätzlicher Austauschpraxis der Gesamtgruppe eine Vorteilsanrechnung gerechtfertigt sein, wenn aufgrund unterschiedlicher Beanspruchung künftig ein wirtschaftlich sinnvoller Austausch einzelner Bauteile zu erwarten ist und die neuen Bauteile dadurch länger nutzbar sind.

3

Der Vorteilsausgleich erfasst nicht nur den Sachwert des Neuteils, sondern regelmäßig auch die mit dem Austausch verbundenen Installations- und Errichtungskosten, soweit diese bei einem später ohnehin anstehenden Austausch erspart würden.

4

Ersatzfähig sind Planungskosten nur in dem Umfang, in dem sie als objektiv erforderlicher und üblicher Aufwand zur Schadensbeseitigung nachvollziehbar dargelegt sind; eine Abrechnung nach HOAI-Sätzen für interne Eigenleistungen ist ohne tatsächlichen entsprechenden Kostenanfall nicht maßgeblich.

5

Wird ein weiterer, von der ursprünglichen Klage nicht umfasster Schadensposten erst im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht, unterbricht die Erhebung der Ausgangsklage die Verjährung dieses selbständigen Anspruchs nicht; für nautisch verursachte Schäden gilt die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinSchG.

Relevante Normen
§ 249 S. 2 BGB§ 242 BGB§ 117 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BinSchG§ 208 BGB§ 217 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 32/92 BSch

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.2.1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort (5 C 32/92 BSch) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.457,99 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.5.1992 zu zahlen, abzüglich auf die Hauptforderung am 20.12.1992 gezahlter 75.709,37 DM und am 9.1.1993 gezahlter 4.784,92 DM. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der bei Rheinstromkilometer 710,5 stehenden Tankerbrücke Nr. 3, bestehend aus sechs 1966 gesetzten Dalben. Der oberstromseitig stehende Dalben Nr. 2 wurde am 7.6.1991 durch den im Eigentum der Beklagten stehenden Koppelverband MS "J."/MS "S." angefahren und beschädigt.

3

Die Klägerin ließ den beschädigten Dalben entfernen und seitlich versetzt einen neuen oberhalb sowie einen weiteren neuen Dalben unterhalb setzen. Die neuen Dalben weisen ein stärkeres Profil als der entfernte Dalben Nr. 2 auf.

4

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Kosten für die Neuerrichtung eines Dalbens anstelle des beschädigten in Höhe von 120.368,88 DM zuzüglich weiterer hiermit zusammenhängender Kosten in Anspruch genommen.

5

Wegen der Berechnung der geltendgemachten Gesamtkosten über 181.654,54 DM wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen. In der Klageschrift ist zugleich erklärt, die Kosten für die Anbringung des zweiten zusätzlichen Dalbens, der "aus Gründen äußerster Sicherheit" gesetzt worden sei, mit der Klage "überhaupt nicht geltend" machen zu wollen.

6

Die Beklagte, die nach Klageerhebung am 10.10.1992 einen Betrag in Höhe von 75.709,37 DM und am 9.1.1993 einen weiteren Betrag in Höhe von 4.784,82 DM gezahlt hat, hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, das Schadensereignis als solches sei nicht streitig, sondern lediglich die Höhe des Schadens.

7

Nach übereinstimmend Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der durch die Zahlungen entfallenen Ansprüche hat die Klägerin, die vor Klageerhebung die Beklagte unter Fristsetzung zum 20.5.1992 vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte und die in Höhe der Klagesumme Bankkredite zu einem Zinssatz von 12 % in Anspruch nimmt, beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 181.654,54 DM nebst 12 % Zinsen seit 21.5.1992 zu zahlen, abzüglich am 20.12.1992 gezahlter 75.709,37 DM und am 9.1.1993 gezahlter 4.784,92 DM.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat hinsichtlich der Höhe der Klageforderung - sieht man von dem beanstandeten Umfang der beanspruchten Planungs- und Verholkosten ab - im wesentlichen eingewandt, die Klägerin müsse sich hinsichtlich des Dalbens einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen, und zwar bei einer Standzeit von 25 Jahren 2,5 % pro Jahr, was 62,5 % der Dalbenkosten entspreche. Eine Verbesserung der Dalbenanlage sei auch deshalb eingetreten, weil anläßlich der Neuerrichtung des beschädigten Dalbens die Möglichkeit bestanden habe, einen weiteren Dalben zu setzen, der die Tankerbrücke der Klägerin besser schütze, als dies bisher der Fall gewesen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

13

Das Schiffahrtsgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. E. eingeholt zu der Frage, ob die Notwendigkeit einer Dalbenerneuerung sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der technischen Nutzungsdauer richte und mit der konkreten Beanspruchung eines Dalbens nichts zu tun habe. Gestützt auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 14.10.1993 hat das Schiffahrtsgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 10.464,98 DM nebst Zinsen stattgegeben und unter andere ausgeführt, die Klägerin müsse sich hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Kosten einen Abzug aus dem Gesichtspunkt "neu für alt" in Höhe von 62,5 % der angefallenen Kosten anrechnen lassen.

14

Gegen dieses ihr am 11.3.1994 zugestellte und wegen seines Inhalts insgesamt in Bezug genommene Urteil vom 8.2.1994 hat die Klägerin mit bei Gericht am 15.3.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.5.1994 verlängerten Frist am letzten Tag der Frist begründet.

15

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin im wesentlichen gegen die Anwendung einer Vorteilsanrechnung aus dem Gesichtspunkt "neu für alt" sowie die Reduzierung der von ihr geltend gemachten Planungskosten für die Erneuerung des Dalbens.

16

Darüber hinaus erweitert sie ihre Klage um die Kosten für das Setzen des weiteren zusätzlichen Dalbens. Sie behauptet hierzu, der beschädigte Dalben hätte aus technischen Gründen lediglich in der Form ersetzt werden können, daß zwei neue Dalben seitlich versetzt errichtet wurden. Dies sei auch entsprechend in der Genehmigung durch das Wasser - und Schiffahrtsamt so angeordnet worden.

17

Die Klägerin, die die Klageforderung wegen eines Rechenfehlers geringfügig korrigiert, beantragt,

18

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

19

1.

20

an sie 181.454,54 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.5.1992 zu zahlen, abzüglich am 20.12.1992 gezahlter 75.709,37 DM und am 9.1.1993 gezahlter 4.784,92 DM,

21

2.

22

an sie weitere 85.558,65 DM zu zahlen nebst 10 % Zinsen ab Zustellung der Klageerweiterung.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Wegen der Einzelheiten des weiteren Parteienvortrages wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

26

Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen Dr. E. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens mündlich angehört.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber - bis auf die Zinsforderung und eine geringfügige Korrektur der Hauptforderung - keinen Erfolg.

29

Der Senat folgt im Ergebnis der Begründung des angefochtenen Urteils, wonach sich die Klägerin hinsichtlich der eigentlichen Kosten für die Anbringung eines neuen Dalbens anstelle des beschädigten in Höhe von insgesamt 120.368,88 DM aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen Abzug in Höhe von 75.230,55 DM entgegenhalten lassen muß.

30

Grundsätzlich sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner in dem den Parteien bekannten Urteil 3 U 7/83 unter Berufung auf das seinerzeit eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen, bei dem schadensbedingten Austausch nur eines älteren Dalbens einer gesamten Dalbengruppe durch einen neuen trete für den Geschädigten keine in schadensrechtlicher Hinsicht relevante Vermögensmehrung bei dem Geschädigten ein.

31

Jenes Urteil beruhte auf der Annahme des Regelfalls, daß alle Dalben einer Dalbengruppe nach Ablauf der üblichen Lebensdauer ausgetauscht werden, einschließlich solcher Einzeldalben, die aufgrund ihres besseren Erhaltungszustands oder jüngeren Alters auch noch längere Zeit stehen bleiben könnten.

32

Auch der in dem vorliegenden Verfahren eingeschaltete Sachverständige Dr. E. hat bestätigt, daß im Regelfall bei Ablauf der technischen Nutzungsdauer der am stärksten beanspruchte Dalben "aus logistischen Gründen" auch die weniger beanspruchten gleichzeitig ausgetauscht werden.

33

Das von der Beklagtenseite zitierte Urteil des OLG Hamburg in VersR 1987, 460 (ZfB 1988, 17) widerspricht dem nicht, weil es in jenem Urteil um den schadensbedingten Austausch nicht eines einzelnen Dalbens, sondern ganzer Dalbengruppen ging, die wirtschaftliche Einheit solcher Gruppen also nicht in Frage gestellt wurde.

34

Die Besonderheiten des vorliegenden Falls erfordern jedoch eine Vorteilsanrechnung.

35

Zunächst ist, worauf bereits in dem angefochtenen Urteil hingewiesen wird, die besondere Beanspruchung der oberstromseitig stehenden Dalben, zu denen auch der bei dem Schiffsunfall beschädigte Dalben Nr. 2 gehörte, hervorzuheben, die dazu führt, daß einerseits eine unterschiedliche Abnutzung innerhalb der Dalbengruppe auftritt und eine Auswechslung sich nach dem Zustand bzw. Alter der oberstromseitig angebrachten Dalben richten muß.

36

Die besondere Beanspruchung der oberstromseitigen Dalben ergibt sich daraus, daß sie zum Festmachen der Schiffe dienen. Wie der Sachverständige Dr. E. in seiner schriftlichen Gutachtenerläuterung vom 20.3.1996 zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Dalben den Strömungswiderstand der Schiffe, die Abdrift und die zusätzliche Beanspruchung beim Abstoppen aufnehmen. Demgegenüber dienen die unterstromseitigen Dalben nur zum seitlichen Festmachen der Schiffe und müssen damit ungleich weniger Kräfte auffangen.

37

Soweit die Klägerin einwendet, die unterstromseitigen Dalben würden in gleicher Weise beansprucht, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, daß es sich um einen Ausnahmefall handelt, wenn ein Schiff ausschließlich an den unterstromseitigen Dalben festmacht. Um an der Tankerbrücke gelöscht beziehungsweise beladen zu werden, muß ein Schiff mit dem Kopf zu Berg an den oberstromseitigen Dalben festmachen, um in den Bereich der Ladevorrichtungen der Tankerbrücke zu gelangen. Ist die Anlage bereits mit einem Schiff belegt, kommt ein Festmachen eines weiteren Schiffs an den unterstromseitigen Dalben auch nur dann in Betracht, wenn das löschende Schiff hoch genug festgemacht hat, ganz abgesehen davon, daß die unterstromseitigen Dalben mangels Landverbindung auch nur eingeschränkt als Anlegedalben angesehen werden können.

38

Ist somit davon auszugehen, daß die Unterstromdalben Nr. 4, 5 und 6 wegen der geringeren Beanspruchung noch für längere Zeit tauglich erscheinen, während nur der Oberstromdalben Nr. 1 als Hauptdalben nach der üblichen Lebensdauer von noch etwa 13 Jahren ausgetauscht werden muß, entspricht es einer wirtschaftlich vernünftigen Überlegung, lediglich diesen Dalben auszutauschen und auf einen Gesamtaustausch aller Dalben, einschließlich der dann erst 13 Jahre alten, neu gesetzten Dalben, zu verzichten.

39

Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Umstand, daß im Austausch mit dem beschädigten Dalben Nr. 2 gleich zwei neue Dalben angebracht wurden, die zudem im Profil stärker ausgebildet sind als die übrigen vorhandenen. Da sie somit durch ihre Doppelstellung in kürzerem Abstand und der größeren Stabilität bzw. technischen Verbesserung aufgrund der größeren Profilstärke auch in den 13 Jahren anstehenden gesteigerten Qualitätsanforderungen noch entsprechen dürften, ist letztlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten selbst dann kein Austauschbedarf hinsichtlich dieser beiden neuen, höherem Standard entsprechenden Dalben erkennbar, wenn nicht nur der Oberstromdalben Nr. 1, sondern auch die Unterstromdalben ausgetauscht werden müßten. Dabei bleibt jedoch zu betonen, daß ein gleichzeitiges Austauschen der Unterstromdalben nach der für den Oberstromdalben Nr. 1 zu veranschlagenden Nutzungsdauer von 13 Jahren nicht einmal angenommen werden kann.

40

Die aufgezeigte Vorgehensweise hinsichtlich des künftigen Austauschs nur eines bzw. weiterer einzelner Dalben verursacht auch keine im Verhältnis zu einer Gesamtauswechslung aller Dalben unverhältnismäßigen Zusatzkosten. Die maximal in Höhe von 12 % der Kosten für die Erneuerung eines Dalbens anfallenden Rüstkosten für die Einrichtung der Arbeitsstelle, die sich anteilig bei der Erneuerung mehrerer Dalben verringern würden, fallen nicht derart ins Gewicht, daß sie einen Austausch auch noch auf längere Dauer funktionsfähiger, dem Standard hinreichend entsprechender Dalben erfordern könnten.

41

Zusätzlich anfallende Planungskosten sind auch nicht anzunehmen, da diese naturgemäß nur entstehen bei einer Veränderung der Anlage.

42

Da nach alledem davon ausgegangen werden muß, daß die schadensbedingt angebrachten zwei neuen Dalben nicht bereits nach etwa 13 Jahren ausgetauscht werden müssen, sondern über die gesamte Normalnutzungsdsauer von der Klägerin verwendet werden, ist dieser über die bloße Schadensbehebung hinaus eine Vermögensmehrung dadurch zuteilgeworden, daß sie anstelle des bereits 25 Jahre alten Dalbens zwei neuwertige erhalten hat, die sie entsprechend längere Zeit nutzen kann, als sie den beschädigten hätte nutzen können.

43

Zur Ermittlung der Vorteilsbemessung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem vom Schiffahrtsgericht angenommenen und von den Parteien nicht in Abrede gestellten jährlichen Abschreibungswert von 2,5 % aus. Die Berücksichtigung möglicher Zinsverluste führt zu keiner anderen Bewertung, da der Aufbringung vorzeitiger bzw. zusätzlicher Kapitalkosten Ersparnisse gegenüberstehen durch die Längernutzung der neuen Dalben. Auf die von dem Sachverständigen Dr. E. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.3.1996 aufgeführten Beispielsrechnung, die auch von Klägerseite nicht angegriffen worden ist, wird zur Verdeutlichung Bezug genommen.

44

Bei dem Alter des beschädigten Dalbens im Zeitpunkt des Unfalls von 25 Jahren ergibt sich ein Abzug von 62,5 %. Diesen Abzug hat das Schiffahrtsgericht zu Recht von den Positionen 1 - 5 und 7 in der Schadensaufstellung der Firma G. vorgenommen, die einen Betrag von insgesamt 120.368,88 DM für Lieferungen und Aufstellung eines Dalbens anstelle des beschädigten beinhalten und als solche unstreitig sind. Dabei sind auch entgegen der Auffassung der Klägerin die Errichtungskosten einzubeziehen, da im Rahmen des Grundsatzes "neu für alt" die Vermögensmehrung nicht allein durch den Sachwert bestimmt wird, sondern auch durch den Wert der Installationskosten, die vorliegend regelmäßig beim Austausch von Dalben anfallen und die bei dem nach der üblichen Nutzungsdauer anfallenden Dalbenaustausch eingespart werden.

45

Aus dem somit von 120.368,88 DM vorzunehmenden Abzug in Höhe von 62,5 % ergibt sich ein Gesamtabzug in Höhe von 75.230,55 DM.

46

Einen weiteren Abzug von ihrer Klageforderung muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, weil sie für ihren Planungsaufwand nicht 19.960,- DM wie beansprucht geltend machen kann, sondern lediglich maximal 5.000,- DM, wie auch von der Beklagten anerkannt.

47

Dieser Betrag entspricht auch nach Auskunft des Sachverständigen Dr. E. dem im Zusammenhang mit der Reparaturausführung bei Wasserbaureparaturen üblichen Wertansatz in Höhe von etwa 3 % der anerkannten Reparaturkosten.

48

Soweit die Klägerin mit der Klageschrift unter Hinweis auf ihre interne Abrechnung und das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Sachverständigen G. und M. an Planungsaufwand insgesamt 134 Ingenieursstunden zu 149,- DM angesetzt hat, ist ein solcher Aufwand, wie der Sachverständige Dr. E. in seinem Gutachten vom 14.10.1993 zutreffend festgestellt hat, der einer qualifizierten Ingenieurleistung von fast einem Monat entspricht, nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, mit welchem zeitlichen und persönlichen Aufwand die Planungsarbeiten betrieben worden sind und in welchem Umfang die Planung sich schadensbedingt auf die Errichtung nur eines neuen Dalben bezieht. Auch ist nicht dargetan, inwieweit eine Planungsänderung hinsichtlich der Fallrepanlage durch das Setzen lediglich eines neuen Dalbens erforderlich gewesen ist. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen der nicht von der Klageerweiterung erfaßten, gesondert zu behandelnden Klageforderung an. Im übrigen ist der Umfang des planerischen Aufwandes auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der klägerische Vortrag hierzu widersprüchlich ist. Während es zunächst insoweit in der Bezugnahme auf das Gutachten G. und M. geheißen hat, der Planungsaufwand habe sich auch auf Änderungsarbeiten der Fallrepanlage bezogen, ist später seitens der Klägerin betont worden (Schriftsatz vom 14.4.1993), daß die Fallrepanlage nicht neu geplant werden mußte. Da die beiden neuen Dalben in unmittelbarem Abstand oberhalb und unterhalb des beschädigten Dalbens gesetzt worden sind, ist nicht erkennbar, welcher besondere planerische Aufwand im Hinblick auf die Fallrepanlage überhaupt erforderlich war.

49

Soweit die Klägerin sich später darauf zurückgezogen hat, sie könne nach den Gebührensätzen der Honorare für Architekten abrechnen, ist dies nicht gerechtfertigt. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, ihre Bauplanungsabteilung rechne Arbeiten auch für andere Abteilungen innerhalb des klägerischen Unternehmens nach der HOAI ab. Sollte dies der Fall sein, handelt es sich um keinen echten Kostenaufwand, sondern um eine rein rechnerische Größe, da die in den Gebührensätzen der Honorarordnung für Architekten enthaltene Gewinnspanne der Klägerin bei dieser Abrechnungsweise in der Abteilung Bauplanung in der gleichen Weise zufließt, wie sie in einer anderen Abteilung abgezogen wird. Daß innerhalb des klägerischen Unternehmens in dieser Weise abgerechnet wird, steht allerdings ohnehin im Widerspruch zu dem mit der Klageschrift vorgelegten internen Berechnung nach Stundenhonorar.

50

Auch unter Berücksichtigung des objektiven Maßstabes bei der Bemessung des Ersatzanspruchs im Rahmen des § 249 S. 2 BGB und der sich für Verkehrsunfallschäden entwickelten Rechtsprechung, nach der bei einer Eigenreparatur des Geschädigten die im Reparaturgewerbe entstehenden Kosten einschließlich Mehrwersteuer ersetzt verlangt werden können (vgl. BGH 61, 56; NJW 85 1222), ist die Klägerin nicht berechtigt, ihren Aufwand gegenüber der Beklagten nach der Honorarordnung für Architekten abzurechnen.

51

Die an den Kosten eines gewerblichen Unternehmens, das zur Schadensbeseitigung geeignet ist, orientierte Schadensbemessung wäre vorliegend verfehlt, weil die Klägerin eine eigene Planungsabteilung unterhält, die Planungsarbeiten der durchgeführten Art grundsätzlich vornimmt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies in der Vergangenheit auch bereits im Zusammenhang mit Schadensereignissen erfolgt ist. Unabhängig hiervon war es ihr jedenfalls in zumutbarer Weise möglich, die Planungsarbeiten selber in Eigenkosten vorzunehmen.

52

Wegen der Objektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs und des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Geschädigter im Rahmen des Schadensersatzes naturgemäß nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten machen würde. Stehen dem Geschädigten mehrere zumutbare Schadensbeseitigungsmöglichkeiten zur Verfügung, können nur die Kosten für die wirtschaftlichere Vorgehensweise dem Schädiger angelastet werden. Ob der Geschädigte die ihm zur Verfügung stehende besondere kostengünstigere Vorgehensweise zu wählen hat, kann sich alleine danach bemessen, ob ihm dies unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist. Da die Klägerin für derartige Arbeiten im weiteren Sinne eine eigene Bauplanungsabteilung unterhält und nicht ersichtlich ist, daß wegen der hier durchgeführten Planungsarbeiten andere Arbeiten in kostenrelevanter Weise zurückgestellt worden wären, waren der Klägerin der von ihr auch tatsächlich eingeschlagene Weg durchaus zumutbar.

53

Muß es somit bei der Vergütung der Planungsarbeiten bei dem genannten Betrag über 5.000,- DM sein Bewenden haben, so daß sich hinsichtlich der Position "Planungskosten" eine weitere Reduzierung der Klageforderung um 14.966,- DM ergibt, verbleibt abzüglich der Vorteilsanrechnung über 75.230,55 DM ein Betrag in Höhe von 91.457,99 DM, der sich noch um die Zahlungen über 75.709,37 DM und 4.784,92 DM auf 10.963,70 DM vermindert.

54

Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin mit der Klageerweiterung Schadensersatz wegen der Errichtung des weiteren neuen Dalbens begehrt.

55

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin dem Grund und der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Errichtung eines weiteren zusätzlichen Dalbens als notwendige Folge des Schadenseintritts entstanden ist. Die Forderung ist jedenfalls verjährt.

56

Die Verjährung richtet sich nach § 117 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BinSchG, weil die Schadenshandlung allein dem nautischen Bereich der Schiffsführung zuzurechnen ist und nicht etwa wie in dem von der Klägerin zitierten Fall KG JW 1938, 2358 Nr. 40 eine Haftung wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ansteht.

57

Die einjährige Verjährungsfrist des § 117 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BinSchG war im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klageerweiterung mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 25. Mai 1994 zweifelsohne bereits abgelaufen, da die mit der Klageerweiterung geltend gemachte Forderung schon im Jahre 1991 fällig geworden ist.

58

Eine Unterbrechung der Verjährung ist durch die Einreichung der Klage am 26.6.1992 nicht eingetreten, da der Streitgegenstand der Klageerweiterung sich von dem der ursprünglichen Klage unterscheidet. Es geht um verschiedene Forderungen für die Anbringung zweier verschiedener Dalben.

59

Die Verjährung ist auch nicht durch ein Anerkenntnis der Beklagten gemäß §§ 208, 217 BGB unterbrochen worden. Zunächst ist festzuhalten, daß der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, in dem es heißt: "Die Beklagte erkennt ihre Haftung dem Grunde nach an", keine Anerkenntniserklärung des Beklagten wiedergibt, sondern allenfalls eine eingeschränkte rechtliche Bewertung in Bezug auf die seinerzeit allein anhängige Klage.

60

Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung ihre Verantwortlichkeit für den Schadensvorfall nicht in Abrede gestellt und zugleich nur die Höhe des Schadens bestritten hat, kommt dem vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz sowie des Inhalts der Klageschrift keine weitergehende Bedeutung zu als die, die Kosten für den Austausch des beschädigten Dalbens durch einen neuen in dem für angemessen gehaltenen Umfang zahlen zu wollen. Mit der Klageschrift hatte die Klägerin ausdrücklich betont, lediglich die Kosten für die Errichtung eines neuen Dalbens beanspruchen zu wollen und dabei zugleich eingeräumt, daß die Errichtung eines weiteren zusätzlichen Dalbens nur "aus Gründen äußerster Sicherheit" erfolgt sei. Auch vorprozessual sind ausdrücklich nur die mit der ursprünglichen Klage verfolgten Kosten für die Errichtung eines Dalbens geltend gemacht worden. Mit dem vorprozessualen Schreiben vom 6.5.1992 hat die Klägerin Bezug genommen auf das mitübersandte Gutachten des Havarie-Kommissariats G. und M. vom 28.4.1992, auf dem die gesonderte Berechnung des Schadensumfangs für die Errichtung nur eines Dalbens beruht und in dem auf Bl. 8 ausdrücklich festgehalten ist, daß nach Auffassung der Sachverständigen das Setzen eines weiteren Dalbens nicht erforderlich sei.

61

Wenn die Beklagte hierauf die von ihr für angemessen gehaltenen Zahlungen zur Erstattung der Kosten für die Errichtung eines neuen Dalbens anwies und sich im Rahmen der ursprünglichen Klage darauf beschränkte, den geltend gemachten Schadensumfang zu bestreiten, kann dem unter den aufgezeigten besonderen Umständen nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Beklagte habe zugleich auch ihre Verpflichtung zum Ersatz der für die Anbringung eines weiteren Dalbens tatsächlich aufgewendeten Kosten zum Ausdruck bringen wollen.

62

Nach alledem ist die Berufung lediglich begründet, soweit die Klägerin eine Korrektur der zuerkannten Hauptforderung in rechnerischer Hinsicht um 498,72 DM begehrt und darüber hinaus auch bezüglich der sich aus den zur Teilerledigung führenden Teilzahlungen der Beklagten ergebenden Staffelung des Zinsanspruchs, wie er in dem Tenor des Urteils zum Ausdruck gebracht wird.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Klägerin: 176.253,92 DM.