Berufung: Schadensersatz wegen beschädigter Motoryacht im Sturm abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte gegen den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seiner Motoryacht durch dessen Boot während des Orkansturms erhoben. Zentrale Frage war, ob den Beklagten ein Verschulden an der ungenügenden Sicherung seines Bootes trifft. Das Gericht wies die Klage und die Berufung ab, da kein Verschulden nachgewiesen wurde und außergewöhnliche Sturmfolgen die Gefährdung nicht vorhersehbar machten. Ein Anscheinsbeweis für unzureichende Sicherung war durch Beweis des Gegenteils erschüttert.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Motoryacht im Sportboothafen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Haftung nach §§ 92 ff. BSchG und § 823 BGB ist Verschulden erforderlich; ohne Verschulden besteht keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz.
Ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein abtreibender Stilllieger unzureichend gesichert war, kann dadurch widerlegt werden, dass der Schädiger substantiiert nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Technische Fragen zur Eignung und Dimensionierung von Festmachern sind dem Sachverständigenbeweis zuzuordnen; Zeugenaussagen ersetzen diesen nicht.
Die bloße Abweichung von einer in einer Wassersportvereinsüblichkeit liegenden Sicherungsart begründet nicht ohne weiteres einen Sorgfaltsverstoß; maßgeblich ist die objektive Vorhersehbarkeit des Schadensrisikos.
Außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Sturmfolgen können die Vorhersehbarkeit und damit die Fahrlässigkeit entfallen lassen, wenn auch erfahrene Praktiker solche Beanspruchungen nicht erwarten konnten.
Vorinstanzen
Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 2/08 BSch
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort - Schifffahrtsgericht - 5 C 2/08BSch - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Schifffahrtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seiner Motoryacht "T." am 18.01.2007 im Sportboothafen des Wassersportvereins Y. e. V. in L. ist nicht begründet.
Der Beklagte haftet nicht gemäß §§ 92 ff. BSchG, 823 BGB für den durch sein Boot an dem Boot des Klägers verursachten Schaden, da er die Beschädigung nicht verschuldet hat.
Die Motoryacht des Klägers ist dadurch beschädigt worden, dass während des orkanartigen Sturms "Kyrill" der vordere steuerbordseitige Festmacher an der Motoryacht des Beklagten brach und sein Boot gegen das des Klägers schlug. Hieran trifft den Beklagten nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme kein Verschulden. Soweit zu Gunsten des Beschädigten ein Anscheinsbeweis dahingehend besteht, dass ein Stilllieger, der abtreibt und hierbei Schaden anrichtet, nicht genügend gesichert war, so dass ein schuldhafter Verstoß gegen § 7.01 Nr. 4 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorliegt, ist ein solcher dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte nachgewiesen hat, dass ihn in Bezug auf die Befestigung seines Bootes kein Verschulden trifft.
a)
Soweit der Kläger geltend macht, die vom Beklagten gespannten Leinen seien zu dünn gewesen, trifft dies nicht zu. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass es sich um 18 mm-Leinen handelte, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. ausreichend dimensioniert sind. Dies gilt auch für die gebrochene Leine, deren Durchmesser der Sachverständige mit nur 16 mm gemessen hat. An der Mangelfreiheit dieser Leine hatte der Sachverständige keinen Zweifel; ein solcher Zweifel ist auch vom Kläger nicht geäußert worden.
Der vom Kläger benannte Zeuge X. U. war nicht zu hören, da es sich bei der Frage nach der ausreichenden Dimensionierung um eine Frage handelt, die nur dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist, nicht aber dem Zeugenbeweis.
b)
Die Lage der Motoryacht "N." mit dem Heck zum Steg war nicht fehlerhaft und hatte nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. F., die dieser nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Berufungsverfahren getroffen hat, keinen Einfluss auf das Reißen der Leine. Die Ausrichtung des Bootes mit dem Heck zum Steg war sogar sinnvoll, weil die Windkräfte auf die hohen Aufbauten am Heck größer gewesen wären als auf das Vorschiff. Diese Feststellung des Sachverständigen wird mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Auch die Festmachersituation war nach der Feststellung des Sachverständigen Dr. F. infolge dieser Lage gegenüber der umgekehrten nicht negativ verändert, da die Leine kurz gespannt war.
Die Lage des Bootes war aber auch nicht schadensursächlich, da die Leine nicht durch den Winddruck gerissen ist, dem nach der Behauptung des Klägers das über den Ausleger herausragende Vorschiff eine größere Angriffsfläche bot, als es das Heck getan hätte. Vielmehr ist die Leine durch die Pumpbewegung der Steganlage gerissen. Der Sturm drückte aus südwestlicher Richtung gegen die Steganlage, hinter der sich ein Steilufer befindet. Durch die auflaufenden Wellen, die gegen das Steilufer prallten, wurde der Steg stark angehoben, ebenso die Boote. Da Steganlage und Boote unterschiedliche Massen haben, war dies keine gleichförmige Bewegung, sondern eine Pumpbewegung, bei der sich die Massen auch in entgegengesetzter Richtung bewegten. Die Leine ist durch die starke Pumpbewegung an der Stelle gebrochen, an der sie an der Kante Außenhaut/Bootsdeck scharf umgelenkt wurde. Diese Umlenkung ergibt sich zwangsläufig daraus, dass der Steg und damit der dort angebrachte Poller deutlich niedriger war als der Schiffskörper und dass die Leine ordnungsgemäß zunächst an dem Poller eingehängt und sodann an der Krampe auf dem Deck belegt und daher an der Kante Außenhaut/Bootsdeck scharf umgelenkt wurde.
c)
Diese Art der Anleinung war nicht schuldhaft falsch oder unzulänglich. Dem Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass er neben der Befestigung seines Bootes mit insgesamt fünf Leinen – wobei die fünfte Leine über die Nachbarbox Nr. 34 keine zusätzliche Sicherung darstellte – keine Querleine zum Ausleger der Box Nr. 33 gespannt hatte. Eine solche Maßnahme wäre sinnvoll gewesen, weil sie ein Abdriften des Bootes des Beklagten gegen das Boot des Klägers verhindert hätte. Das Unterlassen dieser Maßnahme war jedoch nicht fahrlässig im Sinne von § 276 BGB und daher nicht schuldhaft. Der Beklagte hat nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit eines schädigenden Erfolges und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Erfolges – der Beschädigung des Bootes des Klägers – voraus. Hier fehlt es an der Voraussehbarkeit der Gefahr einer Schädigung bei der vom Beklagten gewählten Befestigung seines Bootes. Der Beklagte musste sein Boot angesichts der rechtzeitigen Sturmwarnung besonders sichern. Er musste aber nicht damit rechnen, dass die ordnungsgemäß angebrachte Leine, die geeignet war, ein Anschlagen seines Bootes gegen das des Klägers zu verhindern, brechen würde. Die Auswirkungen des Sturms waren so ungewöhnlich, dass der Beklagte nicht die derart heftigen Pumpbewegungen des Auslegers und seines Bootes vorhersehen musste. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich danach, was nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Wenn der Sachverständige Dr. F., der selbst Schiffsführer war, in seinem jahrzehntelangen Berufsleben einen Sturm wie "Kyrill" noch nie mit diesen Auswirkungen erlebt hat und es für ihn auch in der Situation an der Unfallstelle ein einmaliges Ereignis war, dass das Wasser derart stark bewegt wurde, kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er die Gefahr eines Brechens der Leine auf Grund der außerordentlichen stoß- bzw. ruckartigen Beanspruchungen nicht vorhergesehen hat.
Daher kommt es nicht darauf an, ob es im Yachthafen des Wassersportvereins Y. e. V. üblich ist, ein Sportboot, das mit dem Heck zum Hauptsteg angelegt wird, mit einer Querleine zum Ausleger der übernächsten Box zu befestigen. Die Nichtbeachtung einer üblichen Art des Anlegens begründet für sich allein noch keinen Sorgfaltsverstoß, selbst wenn sie von den übrigen Vereinsmitgliedern beachtet und erwartet wird.
Der vom Kläger beantragten Beauftragung eines weiteren Sachverständigen – im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen M. - bedurfte es nicht, da der Privatgutachter sich zu der – von ihm nicht ermittelten – eigentlichen Schadensursache – dem Brechen der Leine an der Umlenkung – nicht geäußert hat.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Berufungsstreitwert: 11.263,62 €