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Rheinschifffahrtsobergericht Köln·3 U 199/00 BSchRh·28.05.2001

Klage auf Liegegeld nach kommunaler Tarifordnung wegen Unverhältnismäßigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Liegegeld nach ihrer Tarifordnung für unberechtigtes Anlegen; das Rheinschifffahrtsobergericht änderte das Berufungsurteil ab und wies die Klage ab. Das Gericht hält die Tarifordnung für öffentlich-rechtlich und zuständig, bemängelt jedoch die konkrete Liegegeldregelung. Die pauschale Gebühr von 300 DM verstößt gegen § 38 Abs. 2 LWG, weil die Klägerin den Kostenbezug nicht schlüssig nachgewiesen hat.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Liegegeld wegen Unverhältnismäßigkeit und fehlender Kostennachweise abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Streitigkeiten über Hafengebühren gehören auch dann vor die Rheinschifffahrtsgerichte, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren handelt.

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Eine kommunale Tarifordnung stellt eine öffentlich-rechtliche Gebührensatzung dar, wenn sie durch den Rat der Gemeinde beschlossen wurde und auf der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beruht.

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Hafen- und Ufergeld ist so zu bemessen, dass es in Bezug auf Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Kostendeckungsprinzip).

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Eine pauschale Sanktions- oder Liegegebühr ist unwirksam, wenn die Gemeinde nicht schlüssig darlegt, dass der geforderte Betrag konkret entstandene Kosten deckt und nicht überwiegend abschreckende Wirkung hat.

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Zur Rechtmäßigkeit einer Gebühr muss die erhebbare Behörde den konkreten Kostenaufwand plausibel und nachvollziehbar darstellen; bloße Vermutungen oder ungenügend belegte Pauschalen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 1 LWG§ Art. 3 der Mannheimer Akte§ 38 Abs. 2 LWG§ 91, 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.09.2000 verkündet Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 41/99 BSch. - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

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Dagegen ist die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Liegegeld in Höhe von 300,-- DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16%, insgesamt also 348,-- DM, nicht zu.

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Die Zuständigkeitsrüge des Beklagten greift allerdings nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Rheinschifffahrtsgericht zur Entscheidung über das streitige Hafengeld berufen. Wie der BGH bereits 1971 mit überzeugender Begründung entschieden hat, gehören Streitigkeiten wegen der Zahlung von Hafengeldern auch dann vor die Rheinschifffahrtsgerichte, wenn es sich um eine öffentlich- rechtliche Gebühr und nicht um ein privatrechtliches Entgelt handelt (BGH NJW 72, 764 ff.). Das Rheinschifffahrtsgericht ist dabei auch befugt zu entscheiden, ob die Verordnung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt (BGH a.a.O. Seite 766).

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Die Tarifordnung vom 01.01.1996, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, ist öffentlich rechtlicher Natur, da sie vom Rat der Stadt Z1 beschlossen worden ist. Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 1 LWG gedeckt, wonach der Haftenträger für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen Hafen- und Ufergeld erheben kann. Auch das unter Ziffer C V der Tarifordnung der Klägerin aufgeführte "Liegeentgelt" gehört zu dem in § 38 Abs. 1 LWG geregelten Hafen- und Ufergeld. Grundsätzlich verstößt die Erhebung von Liegegeld auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 der Mannheimer Akte, der eine möglichst umfassende Gewährleistung der Abgabenfreiheit der Rheinschifffahrt bezweckt. Ein Entgelt für das bloße Liegen eines Schiffes am Rheinufer darf bei gesetzeskonformer Auslegung der Verordnung jedenfalls dann erhoben werden, wenn der Bereich - auch wenn es sich nicht um ein ausgebautes Hafenbecken handelt - tatsächlich als Stromhafenanlage benutzt wird (BGH a.a.O.). Dies ist hier bei dem Rheinkai am linken Ufer von Kilometer 657,6 bis 658,5 unstreitig der Fall.

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Die Bestimmung unter Ziffer C 5 der Tarifordnung der Klägerin, wonach für jedes unangemeldete bzw. unberechtigt anlegende Schiff ein Liegeentgelt von 300,-- DM netto erhoben wird, ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 LWG unwirksam. Hiernach ist das Hafen- und Ufergeld so zu bemessen, dass es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Das Aufkommen aus Hafen- und Ufergeld soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, nicht übersteigen. Die Vorschrift ist somit Ausfluss des für Leistungen der öffentlichen Hand geltenden Kostendeckungsprinzips. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass diesem mit der streitigen Liegegeldregelung entsprochen worden wäre. Vielmehr hat sie den Charakter einer Vertragsstrafe, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Denn nach der Tarifordnung der Klägerin wird ein Liegeentgelt allein für unberechtigt anlegende Schiffe, nicht aber für ordnungsgemäß angemeldete Schiffe erhoben. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade die fehlende Anmeldung Kosten in Höhe von 300,-- DM verursachen würde. Hierauf hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2001 hingewiesen. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.04.2001, wonach für die Bearbeitung des Falles drei Lohnstunden in der Rufbereitschaft á 98,50 DM netto, eine Verwaltungskostenpauschale von 60,-- DM sowie Telefon- und Portokosten in Höhe von 10,-- DM, brutto insgesamt 423,98 DM angefallen sein sollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie die Klägerin selbst vorträgt, besteht außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Hafenbetriebes in der Zeit von 17.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens nur Rufbereitschaft. Auf welche Weise durch diesen Umstände die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Anmeldung nach 17.00 Uhr gewährleistet wird, erläutert die Klägerin nicht. Die Tätigkeit des Rufbereitschaftsdienstes dürfte sich daher auch auf Schiffe beziehen, deren Schiffsführer sich nach 17.00 Uhr zum Anlegen am B. Rheinkai entschließen und sich anmelden wollen. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Zeuge W im Rahmen der Rufbereitschaft drei Stunden für die Feststellung des Eigentümers des Schiffes benötigt haben soll. Zum einen hätte der Zeuge den Beklagten an dem fraglichen Abend ohne weiteres ansprechen können, was im Rahmen der von ihm offenbar durchgeführten Routinekontrolle allenfalls einen Zeitraum von wenigen Minuten erfordert hätte. Hierzu hätte er das Schiff mit der Erlaubnis des Schiffsführers auch betreten können, falls dies zur Feststellung der benötigten Daten erforderlich gewesen sein sollte. Zum anderen ist nicht nachzuvollziehen, wieso die Ermittlungen über die zentrale Fahndungsstelle der WSP während der Rufsbereitschaft zur Nachtzeit erfolgt sein und einen Aufwand von insgesamt drei Stunden erfordert haben sollen. Die Angelegenheit konnte am nächsten Tag im normalen Geschäftsablauf bearbeitet werden, wofür andere Stundesätze gegolten hätten. Zudem hätte die Versendung eines Faxschreibens oder ein Telefonat mit der zentralen Fahndungsstelle der WSP nur wenige Minuten beansprucht. Des weiteren fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Entstehung allgemeiner Verwaltungskosten in Höhe von 60,-- DM sowie Telefon- und Portokosten in Höhe von 10,-- DM.

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Nach alledem hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan, dass das unberechtigte Anlegen eines Schiffes für sie mit einem Kostenaufwand in Höhe des von ihr beanspruchten Liegentgelts von 300,-- DM netto verbunden wäre. Ziffer C V der Tarifordnung ist daher unwirksam, weil die betreffende Liegegeldregelung den Anforderungen des § 38 Abs. 2 LWG nicht gerecht wird.

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Nach alledem war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: unter 600,-- DM.