Fortdauer der Führungsaufsicht nach Erledigterklärung und nach dem Widerruf der Reststrafaussetzung zu Bewährung
KI-Zusammenfassung
Das OLG berichtigte in einem Berichtigungsbeschluss offensichtliche Schreibfehler in den Gründen seines Beschlusses. Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn sie später für erledigt erklärt wird, nicht zur Einsetzung einer neuen Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB führt, da der Verurteilte bereits mit der Aussetzung aus dem Vollzug entlassen wurde. Eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Berichtigungsbeschluss: Korrektur offensichtlicher Schreibfehler in den Entscheidungsgründen; inhaltlich keine Änderung des rechtlichen Ergebnisses
Abstrakte Rechtssätze
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, begründet dies nicht automatisch die Einsetzung einer neuen Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Verurteilte bereits durch die Aussetzung zur Bewährung aus dem Vollzug entlassen wurde.
Bei der Prüfung der Fortdauer der Führungsaufsicht ist zu berücksichtigen, ob mit der Aussetzung zur Bewährung bereits eine Entlassung aus dem Vollzug erfolgt ist.
Ein Berichtigungsbeschluss ist geeignet, offensichtliche Schreibversehen in den Gründen eines vorherigen Beschlusses zu korrigieren, ohne die substanzielle Rechtslage zu ändern.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Bes, vom 2024-09-03, – Ws 685/24
LG Ansbach, Bes, vom 2024-07-22, – StVK 327/18
Leitsatz
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Die Entscheidung berichtigt die Gründe des Beschlusses des OLG Nürnberg vom 3.9.2024 (BeckRS 2024, 31298). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 03.09.2024 wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es
1. unter Ziffer II. 2. a) im ersten Absatz statt „§ 67d Abs. 3 S. 2 StGB“ heißen muss: „§ 67d Abs. 2 S. 3 StGB“ sowie
2. unter Ziffer II. 2. b) im zweiten Absatz in der achten Zeile statt „§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB“ heißen muss: „§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB“.
Gründe
Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen.