Themis
Anmelden
OLG·Ws 555/24·19.07.2024

Fortdauernde örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für vorbehaltene Ausgestaltung der Führungsaufsicht trotz Inhaftierung des Verurteilten in einem anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft begehrte die nachträgliche Ausgestaltung der Führungsaufsicht, nachdem die StVK bei Erledigterklärung der Unterbringung Weisungen zunächst zurückgestellt hatte. Die StVK erklärte sich wegen späterer Inhaftierung des Verurteilten außerhalb ihres Bezirks für unzuständig. Das OLG hob dies auf: Die einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort, solange die Sachfrage der Weisungen nicht abschließend entschieden ist. Ein im Tenor enthaltener „Vorbehalt“ zugunsten der Haftort-StVK überträgt Zuständigkeit nicht.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Unzuständigkeitsbeschluss aufgehoben und zur Sachentscheidung an die StVK zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt nach § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, bis in der Sache abschließend entschieden ist.

2

Stellt die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung über die Erteilung weiterer Weisungen der Führungsaufsicht wegen fortdauernder Inhaftierung zurück und hält sie sich die Entscheidung offen, ist die Sache nicht abschließend entschieden; die Zuständigkeit bleibt bei dieser Kammer.

3

Die spätere Verlegung oder Inhaftierung des Verurteilten in einem anderen Zuständigkeitsbereich beseitigt die fortwirkende Zuständigkeit der zuvor befassten Strafvollstreckungskammer nicht, wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht noch offen ist.

4

Eine richterliche Anordnung, wonach die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht der für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskammer „vorbehalten“ wird, kann eine gesetzlich begründete Zuständigkeit nicht auf ein anderes Gericht übertragen.

5

Für die Fortdauer der Zuständigkeit ist entscheidend, ob das Gericht die Sachentscheidung für einen unbestimmten Zeitraum offenhalten will; unerheblich ist, ob dies durch Zurückstellung oder durch Vorbehalt eines gesonderten Beschlusses erfolgt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 462a Abs. 1 S. 1, S. 2§ 456a Abs. 1 StPO§ 463 Abs. 2 StPO§ 453 Abs. 2 S. 1 StPO§ 304 StPO§ 306 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

LG Regensburg, Bes, vom 2024-04-02, – SR StVK 694/23

Leitsatz

Befindet sich der Verurteilte noch für längere Zeit in Haft und behält die Strafvollstreckungskammer deshalb die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht einer späteren Entscheidung vor, bleibt diese Strafvollstreckungskammer für die spätere Entscheidung zuständig, auch wenn der Verurteilte nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer inhaftiert ist. (Rn. 11 – 14)

Daran ändert nichts, dass die Strafvollstreckungskammer die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht der für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten hat. (Rn. 17)

Die gemäß dem amtlichen Leitsatz 1 anzunehmende fortdauernde örtliche Zuständigkeit der StVK gilt auch in den Fällen, in denen sie mit der Entscheidung über die Führungsaufsicht nach der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt befasst war und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht zurückgestellt und damit hierüber nicht abschließend entschieden hat. Entscheidend ist, ob sich die StVK die Entscheidung hierzu für einen unbestimmten Zeitraum offenhalten will, hingegen nicht, ob die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht einem gesonderten Beschluss vorbehalten wurde. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut wird der Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 02.04.2024 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur weiteren Entscheidung in der Sache an die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Arkadiusz C. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 09.11.2022, rechtskräftig seit diesem Tag (Az.01 Ls 402 Js 13199/22), wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die seit dem 18.01.2023 im Bezirkskrankenhaus Straubing vollzogen wurde.

2

Mit Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 20.06.2023, rechtskräftig seit 05.07.2023 (Az.: SR StVK 694/23), wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, die Höchstdauer der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht von fünf Jahren nicht abgekürzt, der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht, insbesondere die Erteilung weiterer Weisungen der für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, dass sich der Verurteilte zunächst noch einige Zeit im Strafvollzug befinden werde und die konkreten Rahmenbedingungen einer späteren Haftentlassung noch nicht abzusehen seien, so dass die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht einem gesonderten Beschluss vorbehalten bleibe.

3

Der Verurteilte befand sich im folgenden zunächst seit dem 07.07.2023 bis 28.02.2024 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Landshut, seit dem 05.03.2024 sodann in der Justizvollzugsanstalt Erding. Die Staatsanwaltschaft Landshut entschied mit Bescheid vom 25.04.2024, dass von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Abschiebung des Verurteilten aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesehen wird. Daraufhin wurde der Verurteilte am 04.06.2024 in die Justizvollzugsanstalt Görlitz zum Zwecke der Abschiebung verlegt.

4

Mit Verfügung vom 19.02.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Landshut bei der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht.

5

Diese erklärte sich mit Beschluss vom 02.04.2024 für örtlich unzuständig. Örtlich zuständig sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vollzogenen Strafhaft die Strafvollstreckungskammer am Haftort. Entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 18.08.2021, Az.: 1 Ws 467/21) bestehe keine weitere Zuständigkeit. Zwar sei die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zum Zeitpunkt der Anordnung der Führungsaufsicht mit der Frage der Ausgestaltung der Führungsaufsicht befasst gewesen. Die nähere Ausgestaltung sei jedoch zurückgestellt worden und der für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten worden. Insofern sei bereits eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Anordnung und Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Entscheidung am 20.06.2023 getroffen worden. Bei der jetzt erforderlichen Entscheidung zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht handele es sich um einen neuen Prüfungsgegenstand. In der dem Beschluss des Oberlandesgerichts München zu Grunde liegenden Entscheidung des Landgerichts München I sei die Ausgestaltung der Führungsaufsicht ohne den Zusatz zurückgestellt worden, dass die weitere Ausgestaltung der für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleibe. Damit sei die Rechtsprechung nicht übertragbar.

6

Der Antrag wurde anschließend seitens der Staatsanwaltschaft unverändert bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut gestellt. Mit Beschluss vom 15.04.2024 lehnte auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.08.2021 ihre örtliche Zuständigkeit ab.

7

Die Staatsanwaltschaft Landshut stellte den Antrag sodann unverändert bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut bei dem Amtsgericht Erding, die mit Beschluss vom 06.05.2024 ihre örtliche Zuständigkeit ablehnte.

8

Mit Verfügung vom 14.06.2024 legte die Staatsanwaltschaft Landshut gegen den Beschluss der kleinen auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 02.04.2024 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der auswärtigen Strafvollstreckungskammer in Straubing eine fortwirkende Zuständigkeit bestehe, da die Ausgestaltung der Führungsaufsicht zurückgestellt und damit nicht abschließend über die Sache entschieden worden sei. Eine Übertragung der Entscheidung an eine andere Strafvollstreckungskammer durch Beschluss sehe das Gesetz nicht vor.

9

Mit Beschluss vom 28.06.2024 half die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing der Beschwerde nicht ab.

10

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg legte mit Schreiben vom 04.07.2024 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 14.06.2024 zur Entscheidung vor.

II.

11

Die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, §§ 304, 306 Abs. 1 StPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing ist für die noch zu treffenden Entscheidungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 463 Abs. 1, Abs. 7 StPO, 67d Abs. 5 S. 2, 68b StGB weiter örtlich zuständig.

12

1. Die zum Zeitpunkt der Erledigterklärung begründete Zuständigkeit der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing wirkt entgegen der Auffassung des Landgerichts Regensburg gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO fort. Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 462a Rn. 12).

13

a. Die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing hat nicht abschließend über die Erteilung beziehungsweise die Nichterteilung von Führungsaufsichtsweisungen entschieden. Vielmehr wird in Ziffer 5. des Beschlusstenors die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht, insbesondere die Erteilung weiterer Weisungen der für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten, da sich der Verurteilte zunächst noch einige Zeit im Strafvollzug befinden werde und die konkreten Rahmenbedingungen einer späteren Haftentlassung noch nicht abzusehen seien. Damit sollte die Entscheidung, ob und welche Weisungen gemäß § 68b StGB angeordnet werden, ersichtlich bis zu einer absehbaren Haftentlassung offengehalten werden.

14

b. Dieser Vorbehalt führt dazu, dass die einmal begründete Zuständigkeit der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing weiter fortbesteht.

15

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 18.08.2021 (Az.: 1 Ws 467/21) ausgeführt, dass eine fortwirkende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer besteht, die mit der Entscheidung über die Führungsaufsicht nach der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt befasst war und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht zurückgestellt und damit über diese Sachfrage nicht abschließend entschieden hat. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die abschließende Entscheidung über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird auch durch eine spätere Verlegung des Verurteilten nicht beseitigt. Dem schließt sich der Senat an und gilt auch für den vorliegenden Fall, dass die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht einem gesonderten Beschluss vorbehalten wird.

16

Dass maßgeblich für die Zuständigkeit weiterer Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ist, ob diese sich die Entscheidung hierzu weiter für einen unbestimmten Zeitraum offenhalten will, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.01.2022, Az. 2 ARs 289/21, juris). Zur Frage, welches Gericht für die erforderlich werdende Nachtragsentscheidung hinsichtlich der Frage der weiteren Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel örtlich zuständig ist, hat dieser ausgeführt: „… Mit Beschluss vom 25.04.2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G… die Aussetzung der Reststrafen widerrufen, nicht jedoch die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Entscheidung war abschließend, wie sich aus der Tenorierung zur Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ergibt (Ziffer 2 – „Die Aussetzung … bleibt bestehen.“). Auch aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich kein Vorbehalt dahin, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G… sich die Entscheidung hierzu weiter für einen unbestimmten Zeitraum offenhalten wollte. Die weitere Aussetzung der Maßregel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die neuen Straftaten und die gröblichen Weisungsverstöße zwar den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, der Vollzug der Maßregel aber zur Verhinderung erheblicher rechtswidriger Taten geboten sein müsse, was hier nicht der Fall sei. Dies stellt gerade keinen Vorbehalt dar …“.

17

c. Nicht entscheidend ist, dass die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing die Entscheidung der dann für den Haftort zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten hat. Eine Übertragung der Zuständigkeit für eine noch nicht abschließend getroffene Sachfrage an eine andere Strafvollstreckungskammer durch richterliche Anordnung sieht das Gesetz nicht vor.

18

2. Das Verfahren wird daher zur weiteren Entscheidung in der Sache an die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing zurückverwiesen.