Rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte die Nachholung rechtlichen Gehörs mit der Darstellung, der Senat habe seinen Sachvortrag nicht beachtet und die Gehörsrüge des Landgerichts abwarten müssen. Das OLG hält den Antrag nach § 33a StPO für zulässig, aber unbegründet und weist ihn auf Kosten des Antragstellers zurück. Eine bloße Nichtannahme von Argumenten begründet keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 33a StPO kann das entscheidende Gericht das Verfahren in die vor dem Erlass der Entscheidung bestehende Lage zurückversetzen nur dann, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt und dem Beteiligten gegen den Beschluss kein Beschwerde- oder sonstiger Rechtsbehelf zusteht.
Allein weil das Gericht einer Darstellung oder Rechtsauffassung eines Beteiligten nicht folgt, liegt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Ist dem Beteiligten im Beschwerdeverfahren die objektiv erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden und hat er diese genutzt, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
Eine offensichtlich unzulässige Gehörsrüge bedarf keiner Zurückverweisung an die Vorinstanz; besteht ein zulässiger Rechtsbehelf (z. B. sofortige Beschwerde), ist die Gehörsrüge nicht statthaft.
Leitsatz
Gemäß § 33a StPO kann das entscheidende Gericht bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Beteiligten das Verfahren nur dann in die vor dem Erlass der Entscheidung bestehende Lage zurückversetzen, wenn dem Beteiligten gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Allein der Umstand, dass der Senat der Auffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, führt nicht zur Gehörsverletzung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 10.05.2021 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2021 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Nr. 1 des Beschlusses) und die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren sowie auf Bestellung eines Verteidigers für dessen Vorbereitung (Nr. 2 des Beschlusses) auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.05.2021 beantragt der Verurteilte die Nachholung rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der Senat habe den Sachvortrag des Antragstellers nicht beachtet und sich nicht mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. Im Übrigen hätte die Entscheidung des Landgerichts über die gegen den Beschluss vom 29.12.2020 eingelegte Gehörsrüge abgewartet werden müssen.
II.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 33a StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren wurde nicht verletzt. Der Verurteilte hatte im Beschwerdeverfahren umfassend Gelegenheit, Stellung zu nehmen, die er mit den Schriftsätzen seines Verteidigers auch wahrgenommen hat. Dass der Senat der Auffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, führt nicht zur Gehörsverletzung.
Es bestand auch kein Anlass, die Akten zunächst dem Landgericht zur Entscheidung über die gegen den Beschluss vom 29.12.2020 eingelegte Gehörsrüge zuzuleiten, da diese offensichtlich unzulässig ist. Gemäß § 33a StPO kann das entscheidende Gericht bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Beteiligten das Verfahren nur dann in die vor dem Erlass der Entscheidung bestehende Lage zurückversetzen, wenn dem Beteiligten gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht. Vorliegend bestand für den Verurteilten die Möglichkeit, den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde/Beschwerde anzufechten, die er auch wahrgenommen hat, so dass die Gehörsrüge nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.