Verfahrenskostenhilfeaufhebungsverfahren: Fristsetzung zur Abgabe einer Erklärung über Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Erfordernis der förmlichen Zustellung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Amtsgerichts-Beschluss, der im Aufhebungsverfahren der Verfahrenskostenhilfe erging. Streitfrage ist, ob fristsetzende Verfügungen förmlich zuzustellen sind. Das OLG hebt den Beschluss auf, weil Aufforderungen zur Abgabe von Erklärungen nicht förmlich zugestellt wurden. Ein beabsichtigtes Nicht-Zustellen heiligt den Mangel nicht; nachträgliche Zustellungen im Beschwerdeverfahren können die Fehler nicht heilen.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe erfolgreich; angefochtener Beschluss wegen unterbliebener förmlicher Zustellung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Verfügungen, mit denen einer Partei eine Frist gesetzt wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der förmlichen Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Die Pflicht zur förmlichen Zustellung erstreckt sich auch auf das Aufhebungsverfahren über gewährte Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 ZPO, wenn die Partei zur Abgabe einer Erklärung über veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse aufgefordert wird.
Ein Zustellungsmangel ist nicht heilbar, wenn die Behörde nie die Absicht hatte, förmlich zuzustellen; der bloße tatsächliche Zugang ersetzt in diesem Fall die förmliche Zustellung nicht.
Eine nachträgliche förmliche Aufforderung durch das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren begründet ein neues Überprüfungsverfahren und vermag die bereits entstandene Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht nachträglich zu heilen.
Das Unterbleiben der erforderlichen förmlichen Zustellung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Heilbronn, 1. Dezember 2016, 5 F 612/15
Leitsatz
Fristsetzende Verfügungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch im Verfahren auf Nachprüfung einer gewährten Verfahrenskostenhilfe der förmlichen Zustellung.
Orientierungssatz
Verfügungen, mit denen einer Partei eine Frist gesetzt wird, sind gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zuzustellen. Dies gilt auch im Rahmen des Aufhebungsverfahrens bzgl. einer gewährten Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 ZPO, wenn der Partei eine Frist zur Abgabe einer Erklärung über Veränderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt wird.(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 01.12.2016, Az. 5 F 612/15, aufgehoben.
Gründe
Die gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
Denn das Aufhebungsverfahren leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel:
Verfügungen, mit denen einer Partei eine Frist gesetzt wird, sind gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO förmlich zuzustellen. Dies gilt auch im Rahmen des Aufhebungsverfahrens bzgl. einer gewährten Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 ZPO, LAG Hamm Beschluss vom 20.09.2013 - 14 Ta 160/13, LAG Köln Beschluss vom 18.11.2015 - 12 Ta 282/15. Dementsprechend hätte die zuständige Rechtspflegerin ihre Aufforderungen vom 05.09.2016 und vom 08.11.2016 zur Abgabe einer Erklärung über Veränderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin förmlich zustellen müssen, was nicht geschehen ist. Dieser Zustellungsmangel ist auch nicht heilbar, weil eine förmliche Zustellung seitens der Rechtspflegerin gar nicht beabsichtigt war, was sich aus ihrer jeweiligen Verfügung zweifelsfrei entnehmen lässt. Ist eine Zustellung nicht beabsichtigt, so wird ein Zustellungsmangel nicht durch den tatsächlichen Zugang geheilt, vgl. BGH Beschluss vom 26.11.2002 - VI ZB 41/02, LAG Köln aaO.
Die unterbliebene Zustellung kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass nunmehr im Beschwerdeverfahren eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO mit förmlicher Zustellung durch das Beschwerdegericht nachgeholt wird. Eine solche Aufforderung setzt ein neues Überprüfungsverfahren in Gang, vermag aber nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Nachhinein herzustellen, vgl. LAG Köln aaO (JURIS Tz 14); LAG Hamm aaO (JURIS Tz 15).
Daher war der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.