Themis
Anmelden
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·8 WF 81/18·07.05.2018

Verfahrenskostenhilfebewilligung: Berücksichtigung erworbenen aber für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegebenen Vermögens

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen eine Anordnung von Zahlungen aus ihrem Vermögen im VKH-Verfahren im Ehescheidungsverfahren. Zentrale Frage war, ob zugeflossenes Vermögen zu berücksichtigen ist, wenn es für dringend lebenswichtige Anschaffungen ausgegeben wurde. Das OLG gab der Beschwerde statt, weil die Antragsgegnerin glaubhaft machte, dass der Betrag für Umzugskosten, Kaution und Küche verwendet wurde. Nach Zahlung der nächsten Vergleichsrate ist eine erneute Entscheidung möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Zahlungsanordnung im VKH-Verfahren erfolgreich; AG-Beschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist erworbenes Vermögen bei der Anordnung von Zahlungen nicht zu berücksichtigen, soweit es für dringend lebenswichtige Anschaffungen oder notwendige Ausgaben wieder ausgegeben worden ist.

2

Die Ausnahme von der Berücksichtigung erworbenen Vermögens gilt, wenn die betroffene Partei die Verwendung der Mittel glaubhaft darlegt, etwa durch Darstellung konkreter Umzugskosten, Kautionszahlungen oder Anschaffungen zur Haushaltsführung.

3

Sind nach Abzug des Schonvermögens die zur Deckung notwendiger Ausgaben verwendeten Mittel in Höhe der zu berücksichtigenden Erwerbssumme aufgebraucht, sind Zahlungsanordnungen aus diesem Vermögen zu unterlassen.

4

Das Gericht kann die Anordnung von Zahlungen befristen und anordnen, dass nach Eingang weiterer vereinbarter Zahlungen über die Zahlungspflicht aus dem Vermögen erneut zu entscheiden ist.

Relevante Normen
§ 76 FamFG§ 115 Abs 3 S 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Waiblingen, 28. März 2018, 11 F 655/16

Orientierungssatz

Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist erworbenes Vermögen bei der Anordnung von Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn dieses für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben wird. Davon ist in einer Ehescheidungssache auszugehen, wenn die Ehefrau glaubhaft gemacht hat, dass sie den ihr aufgrund eines Vergleichs mit dem Ehemann zugeflossenen Betrag für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem notwendigen Umzug aus der Ehewohnung verwendet hat.(Rn.2)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Familiengericht - vom 28.03.2018 (Az.: 11 F 655/16) aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.

2

Erworbenes Vermögen ist bei der Anordnung von Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn dieses für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben wird. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass sie den ihr aufgrund des Vergleichs vom 24.11.2017 zugeflossenen Betrag von 20.000 € für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem notwendigen Umzug aus der Ehewohnung verwendet. Die Aufwendungen für den Umzug in Höhe von 2.043,86 €, die in der neuen Wohnung nicht vorhandene Küche in Höhe von 11.750 € und die zu zahlende Kaution in Höhe von 3.190 € übersteigen bereits den um das Schonvermögen reduzierten Betrag von 20.000 €, welcher der Antragsgegnerin zugeflossen ist. Nach Zahlung der gemäß dem Vergleich vom 24.11.2017 zum 31.12.2018 fälligen nächsten Rate, deren Eingang die Antragsgegnerin dem Amtsgericht unaufgefordert mitzuteilen hat (§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO), wird über die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 ZPO erneut entschieden werden müssen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.