Rechtsanwaltskosten in einer Kindschaftssache: Einigungsgebühr für eine Zwischenvereinbarung im Sorgerechts- und Umgangsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einer Einigungsgebühr für die Mitwirkung seines Rechtsanwalts an einer Zwischenvereinbarung über den Lebensmittelpunkt in einem Kindschaftsverfahren. Das OLG Stuttgart weist die Beschwerde zurück, weil die Vereinbarung lediglich einen prozessualen Schwebezustand schuf und den Streit nicht beseitigte. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht daher nicht; gerichtliche Billigung bedarf eines förmlichen Beschlusses nach §156 Abs.2 FamFG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einer Einigungsgebühr in einer Kindschaftssache als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht nur, wenn durch die Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vertrag zustande kommt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt.
Eine bloße Zwischenvereinbarung, die lediglich einen prozessualen Schwebezustand schafft oder aufrechterhält und keine in der Sache wirksame Regelung trifft, begründet keine Einigungsgebühr.
Bei der Prüfung von Einigungen in Kindschaftssachen ist darauf abzustellen, ob die Vereinbarung Regelungen enthält, die über eine vorläufige prozessuale Absprache hinaus Bestand in einer endgültigen Lösung haben sollen.
Die gerichtliche Billigung einer Einigung nach § 156 Abs. 2 FamFG erfordert einen förmlichen Beschluss des Familiengerichts.
Vorinstanzen
vorgehend AG Calw, 18. Mai 2018, 7 F 249/16
Orientierungssatz
Wird in einer Kindschaftssache lediglich eine vorläufige Einigung über den Lebensmittelpunkt eines Kindes getrenntlebender Eltern (ohne eine Umgangsregelung) und damit eine Zwischenvereinbarung getroffen, die lediglich einen prozessualen Schwebezustand schafft bzw. aufrecht erhält, so fehlt es an der für das Entstehen einer Einigungsgebühr erforderlichen Beilegung eines Streites bzw. der Beseitigung einer Ungewissheit.(Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 18.05.2018, Az. 7 F 249/16, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat im vorliegenden Fall zu Recht den Ansatz einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG versagt.
Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten an einem Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, dies folgt bereits aus dem Wortlaut in Absatz 1 Ziffer 1 der Gebühren-Nr. 1000 RVG-VV. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung Regelungen enthält, die auch für den Fall der endgültigen Lösung ihre Gültigkeit behalten sollen, oder ob es sich um eine Zwischenlösung handelt, die für sich noch keine Beilegung des Verfahrens oder eines Teils von ihm darstellt, so OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.01.2014 - 5 WF 157/13 (JURIS Tz 30) mit weiteren Nachweisen, ebenso OLG Stuttgart Beschluss vom 01.12.2015 - 8 WF 294/15. Wird folglich eine Zwischenvereinbarung getroffen, die lediglich einen prozessualen Schwebezustand schafft bzw. aufrecht erhält, so fehlt es an der für das Entstehen einer Einigungsgebühr erforderlichen Beilegung eines Streites bzw. der Beseitigung einer Ungewissheit.
Die Einigung in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2016 stellt danach keinen Vertrag im Sinne der Gebührenziffer 1000 RVG dar und war deshalb ungeachtet der weitergehenden Regelungen in Ziffer 1003 Abs. 2 RVG nicht geeignet, eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen: in Ziffer 1 der Einigung haben die Beteiligten lediglich den aktuellen Status zum Lebensmittelpunkt der Kinder festgelegt. Hierdurch wurde der Streit nicht im mindesten beigelegt, es wurden noch nicht einmal konkrete Umgangsdaten vereinbart, auch nicht, wer ggf. übergangsweise über den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen dürfen sollte. In Ziffer 2 der Einigung haben die beteiligten Eltern ausschließlich eine jeweilige Verpflichtung festgelegt, in der kommenden Woche Gespräche beim Jugendamt aufzunehmen, um dann eine Lösung zu finden, die das Familiengericht in der Folge hätte billigen können. Auch dieser Teil der Vereinbarung stellt mitnichten eine Streitbeilegung dar, sie trifft nämlich keine Regelung in der Sache, sondern lediglich - in Verbindung mit Ziffer 3 der Einigung - eine solche zum weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehen. Eine Regelung bzgl. des bestehenden Streites sollte dementsprechend erst noch gefunden werden, entweder in Form einer noch zu treffenden Einigung im Rahmen der Gespräche beim Jugendamt, oder aber - soweit dies nicht möglich sein sollte - in Form einer gerichtlichen Entscheidung, weshalb auch ausdrücklich in Ziffer 3 der Einigung aufgenommen wurde, dass das Verfahren derzeit noch nicht geschlossen werde.
Nachdem bereits ein Vertrag im Sinne der Gebührenziffer 1000 des RVG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf den Meinungsstreit darüber, in welchen Fällen für Zwischenregelungen, die einen solchen Vertrag im Sinne einer Zwischeneinigung über den rechtshängigen Gegenstand beinhalten, eine Einigungsgebühr entsteht (zum Meinungsstand vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., VV 1000 Rn. 168a ff. m.w.N.), vorliegend nicht mehr an.
Lediglich am Rande ist festzuhalten, dass eine gerichtliche Billigung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG einen förmlichen Beschluss des Familiengerichts erfordert, vgl. Engelhardt in Keidel, FamFG Kommentar, 19. Auflage § 156 FamFG Rn 13 m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.