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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·18 WF 26/19·26.02.2019

Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren: Erfordernis der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens zur Feststellung der Unwirksamkeit eines ausländischen Scheidungsurteils

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren, obwohl die Ehe bereits durch ein marokkanisches Urteil geschieden wurde. Das Amtsgericht verweigerte VKH, weil vor einer deutschen Scheidung zunächst ein Anerkennungsverfahren nach §107 FamFG zur Feststellung der Unwirksamkeit des ausländischen Urteils erforderlich sei. Das OLG Stuttgart weist die Beschwerde zurück und bestätigt die zwingende Durchführung des Anerkennungsverfahrens insoweit als Voraussetzung für Erfolgsaussichten und Vermeidung von Mutwilligkeit.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine hinreichenden Erfolgsaussichten darlegt, weil das Bestehen der Ehe von der Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Scheidungsurteils abhängt und hierfür ein Anerkennungsverfahren nach §107 FamFG durchzuführen ist.

2

Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines ausländischen Ehescheidungsurteils ist nicht im Rahmen einer inzidenten Prüfung im deutschen Scheidungsverfahren zu beurteilen, soweit ein Anerkennungsverfahren nach §107 FamFG zwingend ist.

3

Ist der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger, kann das Anerkennungsverfahren nach §107 FamFG zwingend geboten sein, sodass die Parteidisposition über die Durchführung der Feststellung nicht gegeben ist.

4

Die Verfolgung eines Scheidungsantrags ohne vorherige Einleitung des erforderlichen Anerkennungsverfahrens kann als mutwillig i.S.d. §114 ZPO angesehen werden, weil eine verständige Partei zunächst die kostengünstigere Feststellung der Anerkennungsfähigkeit herbeiführen würde.

Relevante Normen
§ 76 FamFG§ 76ff FamFG§ 107 Abs 1 FamFG§ 113 Abs 1 ZPO§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 107 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Albstadt, 29. Mai 2018, 3 F 135/18

Orientierungssatz

Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens ist zu versagen, wenn der Antragsteller, der deutscher Staatsangehöriger ist, kein Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG zur Feststellung der Unwirksamkeit eines ausländischen (hier: marokkanischen) Scheidungsurteils durchgeführt hat.(Rn.8)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt - Familiengericht - vom 29.5.2018, AZ: 3 F 135/18 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

1.

1

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren. Der Antragsteller ist deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin ist spanische Staatsangehörige. Ob sie auch marokkanische Staatsangehörige ist, derzeit unklar. Die Beteiligten sind Eltern des ehelichen Kindes J., geboren am 30.8.2014. Auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 7.2.2018 wurde die Ehe der Beteiligten durch Urteil des Amtsgerichts Bani Melal / Marokko vom 7.6.2018 geschieden. Der Antragsteller war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Das Amtsgericht Bani Melal hat der Antragsgegnerin in dem Scheidungsurteil auch die elterliche Sorge für J. übertragen und den Antragsteller zur Zahlung Kindesunterhalt verpflichtet.

2

Das Amtsgericht Albstadt - Familiengericht - hat mit der angegriffenen Entscheidung vom 29.5.2018 dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Scheidungsantrag habe derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Ehe hier nur dann geschieden werden könne, wenn das marokkanische Ehescheidungsurteil nicht anerkennungsfähig sei. Dem Amtsgericht sei es verwehrt, im vorliegenden Scheidungsverfahren inzident die Wirksamkeitsvoraussetzungen des marokkanischen Ehescheidungsurteils zu prüfen, da insoweit ein Anerkennungsverfahren gemäß § 107 Abs. 1 FamFG durchzuführen sei. Der beabsichtigte Scheidungsantrag habe nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Ehe, die geschieden werden soll, rechtlich noch bestehe.

3

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 7.2.2019 mit der Begründung, der Antragsteller habe überhaupt kein Interesse daran, die falsche ausländische Ehescheidung in Deutschland anerkennen zu lassen. Diese sehe ja sogar eine Unterhaltsverpflichtung vor und halte außerdem sehr viele Dinge fest, die einfach so nicht zutreffend seien. Der Gerichtsstand sei erschlichen worden. Er habe sich in Marokko vertreten lassen, weil ihm nichts anderes übrig geblieben sei. Er weigere sich, die Rechtswirkungen des marokkanischen Scheidungsurteils anzuerkennen. Die Entscheidung sei derart grob fehlerhaft, dass sie keinen Bestand haben könne. Sie widerspreche dem deutschen ordre public.

4

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, auch sie wolle möglichst schnell vom Antragsteller geschieden sein. Es verbiete sich prozessual, über das marokkanische Scheidungsverfahren ohne weiteres hinwegzugehen. Soweit Regelungen zu Belangen des Kindes J. im Scheidungsurteil enthalten seien, dürfte diese für die hier bereits getroffenen Entscheidungen und noch anhängigen Verfahren wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Albstadt keine Bindungswirkung haben.

5

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2.

6

Die gemäß den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

Das Amtsgericht hat zu Recht die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, der Antragsteller müsse zunächst die Unwirksamkeit des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Bani Melal / Marokko vom 7.6.2018 im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG feststellen lassen.

8

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wenn die Ehe der Beteiligten bereits wirksam durch das Urteil des Amtsgerichts Bani Melal vom 7.6.2018 geschieden ist, kann das vom Antragsteller beabsichtigte Scheidungsverfahren mangels bestehender Ehe nicht durchgeführt werden. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Bani Melal ist im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist das Anerkennungsverfahren zwingend durchzuführen. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch marokkanische Staatsangehörige ist. Da der Antragsteller auch deutscher Staatsangehöriger ist, ist das Anerkennungsverfahren auf jeden Fall zwingend (BGH, NJW 1983, 514 ff. - juris RN 16). Deshalb ist das Amtsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass ihm eine Inzidentprüfung der Wirksamkeit des Urteils des Amtsgerichts Bani Melal versagt ist, denn eine solche Inzidentprüfung ist nur dann angezeigt, wenn die Frage, ob ein Anerkennungsverfahren durchgeführt wird, der freien Entscheidung der geschiedenen Ehegatten obliegt (BGH, FamRB 2019, 89 f. - juris RN 20).

9

Dem Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung im Anerkennungsverfahren liegt wesentlich die Erwägung zugrunde, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die Wirksamkeit der ausländischen Ehescheidung im Inland vermieden werden soll. Dieses Ziel würde nicht erreicht werden, wenn die Beurteilung der Anerkennungskompetenz nicht mit ausreichender Bestimmtheit möglich wäre (BGH, FamRZ 1982, 44 ff. - juris RN 20). Deshalb kann es in Fällen des zwingend vorgeschriebenen Anerkennungsverfahrens nicht der Dispositionsfreiheit der Ehegatten überlassen werden, ob eine Feststellung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Ehescheidung erfolgt mit dem Ergebnis, dass mehrere Scheidungsurteile betreffend dieselbe Ehe ergehen könnten (entgegen OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1021 f. - juris RN 9).

10

Die Durchführung des Scheidungsverfahrens wäre zudem mutwillig. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 114 RN 30). Ein auf eigene Kosten prozessierender Beteiligter würde zunächst die kostengünstige Möglichkeit des Anerkennungsverfahrens nutzen, um Rechtssicherheit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Urteils des Amtsgerichts Bani Melal / Marokko vom 7.6.2018 zu erlangen. Die im Anerkennungsverfahren getroffene Feststellung hätte anders als die Feststellung des Amtsgerichts im Rahmen einer Inzidentprüfung auch umfassende Bindungswirkung, die sich aber nicht auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Bani Melal zu den Folgesachen Sorgerecht und Unterhalt erstrecken würde (Geimer in Zöller, a.a.O., § 107 FamFG RN 14), so dass dem Antragsteller insoweit kein Rechtsnachteil entstehen würde. Die Wirksamkeit des Urteils des Amtsgerichts Bani Melal in Marokko selbst hätte der Antragsteller ohnehin nur im dortigen Instanzenzug beseitigen können.

11

Nach alledem ist die Verfahrenskostenhilfeversagung in der Entscheidung des Amtsgerichts Albstadt zu Recht ergangen und die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen.