Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Beschränkung auf das Kosteninteresse nach sofortigem Anerkenntnis des im Rahmen des Stufenantrags geltend gemachten Anspruchs auf güterrechtliche Auseinandersetzung bei Ehescheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe im Scheidungs- und Folgesachenverfahren; das Amtsgericht schloss die güterrechtliche Folgesache aus. Das OLG Stuttgart weist die sofortige Beschwerde zurück: Bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruchs besteht nur insoweit Erfolgsaussicht, als der Antragsgegner von den Kosten freizustellen ist. Deshalb ist die VKH auf das Kosteninteresse zu beschränken; die Ratenhöhe blieb unverändert.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen teilweisen Ausschluss der VKH für die güterrechtliche Folgesache zurückgewiesen; Beschränkung der VKH auf das Kosteninteresse bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist erforderlich, dass eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; maßgeblicher Zeitpunkt ist der letzte Sach‑ und Streitstand bei Entscheidung.
Erkennt der Antragsgegner einen Anspruch sowohl in der Auskunfts‑ als auch in der Leistungsstufe unmittelbar an, sodass keine Hauptsacheverteidigung beabsichtigt ist, kann dennoch Erfolgsaussicht bejaht werden, wenn der Antragsgegner keinen Anlass zur Klage gegeben hat und nach § 93 ZPO von den Verfahrenskosten freizustellen ist.
Erstreckt sich die Erfolgsaussicht nur auf die Kostenfolge, so ist die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf das Kosteninteresse zu beschränken.
Bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten sind die Pauschbeträge nach der VO zu § 82 SGB XII (5,20 € je einfachem Kilometer) maßgeblich; hierin sind u.a. KFZ‑Steuer und Versicherung abgegolten.
Vorinstanzen
vorgehend AG Göppingen, 9. November 2012, 12 F 988/11
Orientierungssatz
Hat der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin sowohl in der Auskunftsstufe als auch in der Leistungsstufe sofort nach Zustellung der Antragsschrift anerkannt, so dass eine Rechtsverteidigung in der Hauptsache gar nicht beabsichtigt ist, sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung jedoch zu bejahen, wenn der Antragsgegner keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und aufgrund seines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen ist. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung erstreckt sich dabei aber nur auf die Kostenfolge, weshalb die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf das Kosteninteresse zu beschränken ist.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen - Familiengericht - vom 09.11.2012, teilweise abgeändert durch Beschluss vom 14.01.2013 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsgegner begehrt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Güterrecht. Mit Beschluss vom 09.11.2012 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, hiervon aber die Folgesache Güterrecht ausgenommen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der auch die güterrechtliche Auseinandersetzung von der Verfahrenskostenhilfebewilligung umfasst haben will. Des Weiteren moniert er, dass das Familiengericht bei der Ermittlung der Ratenhöhe seine Belastung durch monatliche Aufwendungen für eine Riesterrente und für die Betriebskosten für das Familienwohnheim nicht berücksichtigt habe. Zudem habe er monatliche Fahrtkosten in Höhe von 150 € zu tragen, das Familiengericht habe jedoch nur 78 € angesetzt.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 14.01.2013 teilweise abgeholfen. Es hat Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Güterrecht bezogen auf die Kostenfolge bewilligt. Die Ratenhöhe hat es unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Riesterrente und für die Betriebskosten nach unten korrigiert. Eine weitergehende Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Berücksichtigung von Fahrtkosten über den Betrag von 78 € hinaus lehnte das Familiengericht ab.
II.
Die gemäß § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Güterrecht über das Kosteninteresse hinaus abgelehnt.
Gemäß § 114 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist und diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrags. Vielmehr ist für die Erfolgsprognose der letzte Sach- und Streitstand Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird.
Vorliegend hat der Antragsgegner sowohl in der Auskunftsstufe (insoweit noch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß § 118 Abs.1 ZPO) als auch in der Leistungsstufe sofort nach Zustellung der Antragsschrift den Anspruch der Antragstellerin anerkannt. Eine Rechtsverteidigung war somit in der Hauptsache gar nicht beabsichtigt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist jedoch zu bejahen, wenn der Antragsgegner keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und aufgrund seines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rdnr. 25). Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung erstreckt sich dabei aber nur auf die Kostenfolge, weshalb die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf das Kosteninteresse zu beschränken ist.
Zutreffend hat das Familiengericht auch die Höhe der Fahrtkosten mit 78 € monatlich ermittelt. Fahrtkosten sind mit einem Pauschbetrag von 5,20 € monatlich für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstelle entfernt liegt (einfache Wegstrecke) zu berücksichtigen, vorliegend 15 km (§ 3 VO zu § 82 SGB XII, OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.05, 18 WF 176/05). Damit sind auch die Beiträge für KFZ Steuer und Versicherung abgegolten.
Allerdings sind durch die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (BGBl. I 2012, 2462, ausgegeben am 11.12.2012) rückwirkend zum 1. April 2012 die Freibeträge nach § 115 Abs.1 S.3 ZPO erhöht worden. Danach ergibt sich auf der Grundlage des ansonsten nicht zu beanstandenden Beschlusses des Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - folgende Berechnung:
Monatseinkommen Antragsgegner netto | 3.300,00 € abzgl. Pflegeversicherung | 20,00 € abzgl. Fahrtkosten | 78,00 € abzgl. Wohnkosten | 315,00 € abzgl. Riester-Rente | 150,00 € abzgl. Darlehensbelastung | 1.026,00 € abzgl. Kindergarten | 56,00 € abzgl. Kindesunterhalt | 832,00 € abzgl. Betriebskosten | 76,00 € verbleibt | 747,00 € abzgl. Freibetrag für Antragsgegner | 442,00 € abzgl. Freibetrag für Erwerbstätige | 201,00 € verbleibendes einzusetzendes Einkommen | 104,00 €
Gemäß §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 115 Abs.2 ZPO sind hieraus monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu bezahlen. Trotz höherer Freibeträge ergibt sich somit keine andere Ratenhöhe als sie vom Familiengericht festgesetzt wurde.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG, 127 Abs.4 ZPO.