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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·18 UF 239/14·19.11.2014

Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen: Darlegungslast bei Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beantragt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss mit der Behauptung, kein Unterhaltsanspruch bestehe. Das OLG Stuttgart prüft, ob ein nicht zu ersetzender Nachteil i.S.v. §120 Abs.2 FamFG/§719 ZPO glaubhaft gemacht ist. Neben Erfolgsaussicht der Beschwerde ist erforderlich, substantiiert darzulegen, dass eine Rückzahlung auf absehbare Zeit ausscheidet. Mangels solcher Darlegung wird der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels substantiierten Nachweises eines unersetzlichen Nachteils zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen kommt nur in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner gemäß §120 Abs.2 Satz2 FamFG glaubhaft macht, die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.

2

Der dauerhafte Verlust zuviel gezahlter Unterhaltsleistungen kann einen unersetzlichen Nachteil i.S.v. §719 Abs.2 ZPO darstellen; Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn mit einer Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist.

3

Die bloße Behauptung, ein Unterhaltsbeschluss sei rechtswidrig, ohne substantiierte Darlegung von Erfolgsaussichten der Beschwerde und der Unmöglichkeit einer Rückzahlung reicht nicht zur Begründung eines unersetzlichen Nachteils.

4

Für den Antrag auf einstweilige Einstellung ist neben der plausiblen Erfolgsaussicht der Beschwerde zusätzlich substantiiert darzulegen, in welcher Weise die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil verursacht.

Relevante Normen
§ 120 Abs 2 S 2 FamFG§ 120 Abs 2 S 3 FamFG§ 707 Abs 1 ZPO§ 719 Abs 2 ZPO§ 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG§ 719 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Balingen, 8. Juli 2014, 3 F 2/14

Orientierungssatz

1. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsbeschluss kommt nur in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG glaubhaft darlegen kann, die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen (Anschluss BGH, 30. Januar 2007, X ZR 147/06, FamRZ 2007, 554.(Rn.8)

2. Der dauerhafte Verlust von zuviel gezahltem Unterhalt kann einen unersetzlichen Nachteil i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO darstellen. Dauerhaftigkeit ist dann gegeben, wenn mit der Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann.(Rn.8)

3. Die bloße Behauptung des Vollstreckungsschuldners, ein Unterhaltsbeschluss sei rechtswidrig ergangen, ohne dies weiter darzulegen, genügt nicht, um einen unersetzlichen Nachteil substantiiert zu belegen.(Rn.9)

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht - vom 08.07.2014, Az.: 3 F 2/14, wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer ist der Auffassung, er schulde der Antragstellerin keinen Unterhalt. Er beantragt deshalb die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss vom 08.07.2014.

2

Wegen der Begründung der Abweisung des Unterhaltsantrags wird auf seinen Beschwerdeschriftsatz vom 05.11.2014 verwiesen. Er ist der Meinung, die Vollstreckung sei einzustellen, weil ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe.

3

Die Antragstellerin führt aus, der Unterhaltsbeschluss sei zu Recht ergangen. Für die Beschwerde bestünde keine Erfolgsaussicht.

II.

4

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss ist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

5

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Frage, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

6

Der Bundesgerichtshof hat für die Vollstreckung außerhalb des Unterhaltsrechts entschieden, dass diese grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt, wenn im Fall der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1238).

7

Demgegenüber vertreten das OLG Hamm (FamRZ 2012, 263) und das OLG Hamburg (FamRZ 2012, 279) in Unterhaltssachen eine restriktive Ansicht. Danach steht die Wahrscheinlichkeit, dass der vom Gläubiger beigetriebene Unterhalt angesichts der Vermögenslage später von diesem nicht zurückverlangt werden kann, den Regelfall dar, da Unterhalt nur bei Bedürftigkeit geschuldet ist. Durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG habe der Gesetzgeber die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen der besonderen Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhalts zum Regelfall erklärt. Die Nichtrealisierbarkeit zu viel bezahlten Unterhalts ist nach dieser Ansicht eine normale Folge der Zwangsvollstreckung und müsste vom Schuldner hingenommen werden (anderer Auffassung OLG Rostock, FamFR 2011, 306).

8

Mit der zitierten OLG Rechtsprechung vertritt aber auch BGH (NJW-RR 2007, 1138) den Standpunkt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 719 Abs. 2 ZPO der dauerhafte Verlust einer geschuldeten Geldsumme ein unersetzlicher Nachteil sei. Dabei wird es allerdings nicht als ausreichend angesehen, dass die Rückforderung längere Zeit in Anspruch nehmen und mit nicht unerheblichen Mühen verbunden sein könnte. Vielmehr sei erforderlich, dass mit einer Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden könne (vgl. Prütting/Helms, FamFG, § 120 Rn. m.w.N.).

9

Einen solchen Nachteil hat der Antragsgegner hier nicht substantiiert dargetan. Er macht lediglich geltend, dass der erstinstanzliche Beschluss rechtswidrig sei. Dass eine Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren besteht, ist eine Grundvoraussetzung für den Einstellungsantrag. Hinzu kommen muss jedoch noch die Darlegung, dass durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen war.