Zugewinnausgleich: Stundungsantrag nach Abschluss des streitigen Verfahrens über eine Ausgleichsforderung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Zugewinnausgleichsforderung in einem isolierten Verfahren Stundung und nahm den Antrag später zurück. Das Amtsgericht auferlegte ihr die Verfahrenskosten; die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen. Das OLG führt aus, dass ein nachträglicher Stundungsantrag nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich ist und die Ermessensausübung des Familiengerichts keinen Fehler aufweist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist über eine Zugewinnausgleichsforderung bereits streitig entschieden worden und wurde in diesem Verfahren kein Stundungsantrag gestellt, kann ein nachträglicher Stundungsantrag nach § 1382 Abs. 1 BGB im gesonderten Verfahren nur erhoben werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert haben.
Bei streitiger Feststellung von Grund oder Höhe der Ausgleichsforderung ist ein Antrag auf Stundung wegen des Sachzusammenhangs grundsätzlich nur im anhängigen Rechtsstreit zulässig (§ 1382 Abs. 5 BGB).
Die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags richtet sich nach §§ 80 ff., 81, 83 FamFG; die freie Ermessensentscheidung des Familiengerichts wird im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch oder -überschreitung überprüft.
Eine prozessuale Fehleinschätzung der Verfahrenszustellung oder das Fehlen ergänzender Darlegungen zur Rücknahme begründet für sich genommen keinen Ermessensfehler bei der Kostenaufteilung, sofern keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Esslingen, 20. Februar 2013, 11 F 833/12, Beschluss
Leitsatz
Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichsforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt worden ist, kann ein Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 1 BGB in einem gesonderten Verfahren nur dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung (Ziff. 1) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 20.02.2013, Az. 11 F 833/12, wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500,00 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat in einem isolierten Verfahren die Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung i. H. v. 171.247,93 €, die dem Antragsgegner durch rechtskräftige Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.05.2012, Az. 17 UF 102/10, zugesprochen worden ist, beantragt.
Später nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, so dass das Amtsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte.
Mit Beschluss vom 20.02.2013 entschied das Amtsgericht Esslingen unter Ziff. 1 des Tenors, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen habe, wobei das Amtsgericht seine Ermessensentscheidung im Einzelnen begründete.
Gegen diese Kostenentscheidung des ihr am 06.03.2013 zugestellten Beschlusses wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 08.03.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
Sie trägt vor, dass sie die Beschwerde nur im Hinblick auf eine unzutreffende Verfügung der Rechtspflegerin vom 28.08.2012 ohne nähere Begründung zurückgenommen habe. In der Verfügung hieß es, dass die Antragsschrift erst zugestellt werden dürfe, wenn die Gebühr für das Verfahren bezahlt sei. Aufgrund dieser Verfügung sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass noch kein Gegenanwalt im Verfahren involviert sein könne. Wäre die bereits erfolgte Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners bekannt gewesen, wären nähere Ausführungen zum Grund der Rücknahme gemacht worden, nämlich dass die Antragstellerin mit der Bewilligung eines Kredits zum Ausgleich der gegnerischen Ansprüche fest habe rechnen können.
Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu Recht erfolgt sei.
II.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG.
Bei einem Verfahren über die Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1382 BGB handelt es sich um eine Güterrechtssache nach § 261 Abs. 2 FamFG und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 2. Aufl. § 264 Rn. 2).
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens als Endentscheidung ohne weiteres anfechtbar (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 58 Rn. 2).
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der h.M. in der Rechtsprechung und Literatur (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 61 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen), die Anfechtung von Kostenentscheidungen unabhängig davon, um was es in der Hauptsache ging, als vermögensrechtliche Angelegenheit an, da es in der Beschwerde nicht mehr um den Gegenstand der Hauptsache selbst, sondern ausschließlich um die Kostenbelastung geht.
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier 600,00 € (§ 61 Abs. 1 FamFG).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).
2.
Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 80 ff. FamFG.
Nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht nach Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Die Ermessensentscheidung des Familiengerichts unterliegt im Beschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Beschwerdegericht ist nur im Falle eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung befugt, selbst Ermessen auszuüben.
Gemäß § 1382 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht eine Zugewinnausgleichsforderung stunden, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird und sofern weitere Voraussetzungen vorliegen. Ist die Ausgleichsforderung - wie hier - nach Grund oder Höhe streitig kann der Schuldner gemäß § 1382 Abs. 5 BGB, soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig ist, einen Antrag auf Stundung aufgrund des Sachzusammenhangs nur in diesem Verfahren stellen (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 375; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl. § 1382 Rn. 5).
Nach Abschluss des streitigen Verfahrens über die Ausgleichsforderung könnte ein Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 1 BGB nur noch dann gestellt werden, falls sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 375; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl. § 1382 Rn. 5; Prütting/Helms/Heiter, FamFG 2. Aufl § 264 Rn. 7; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, 9. Aufl., Kapitel 9 Rn. 144).
Die Antragstellerin hat in dem Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, 17 UF 102/10, keinen Antrag auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung gestellt. Ob sie mit einer Entscheidung des Senats, so wie diese letztlich ausgefallen ist, gerechnet hat, spielt für die Verpflichtung, einen Stundungsantrag im dortigen Verfahren zu stellen, keine Rolle.
Sie hat in ihrem hiesigen Antrag auch keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgetragen, was die Voraussetzungen für eine etwaige Stundung der Forderung anbetrifft.
Dass die Antragstellerin, die nach ihrem Vortrag außer Grundbesitz über kein Vermögen verfügt, zur Befriedigung einer Zugewinnausgleichsforderung des Antragsgegners das Grundeigentum heranziehen muss, stellt keine neue Entwicklung dar, ebenso, dass möglicherweise mit einer längeren Dauer der Verwertung im freien Verkauf zu rechnen ist.
Ein Stundungsantrag konnte demnach nicht mehr nachträglich in einem isolierten Verfahren gestellt werden, worauf das Amtsgericht mit Verfügung vom 24.08.2012 zutreffend hingewiesen hat.
Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag gemäß § 1382 Abs. 1 BGB, für den es von Anfang an am Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gefehlt hat, zurückgenommen hat, und die Ermessensentscheidung des Amtsgericht, die auf Vorstehendes abstellt, keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lässt, war die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zurückzuweisen.
Unerheblich ist, wenn die Antragstellerin aufgrund der weiteren Verfügung des Amtsgerichts vom 28.08.2012 davon ausgegangen sein sollte, dass die Antragschrift noch nicht zugestellt worden ist.
Denn für die nach Ermessensgesichtspunkten gemäß § 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffende Kostenentscheidung ist es nicht von Relevanz, ob die Antragstellerin noch ergänzend nähere Ausführungen zum Grund der Rücknahme gemacht hätte, nämlich dass sie mit der Bewilligung eines Kredits zum Ausgleich der gegnerischen Ansprüche rechnen konnte.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 37 Abs. 3 FamGKG.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass es der Billigkeit entsprechen würde, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Der Senat geht davon aus, dass eine Kostenaufhebung auch das Ziel der Beschwerde war. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdeverfahrens ist demnach das Interesse der Antragstellerin nur die hälftigen Gerichtskosten und ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu wollen.
Die Berechnung des Amtsgerichts, das die gesamten Verfahrenskosten auf 2.562,85 € festsetzte, ist zutreffend und wurde durch den Senat mit gesondertem Beschluss vom 06.05.2013 im Verfahren 17 WF 85/13 bestätigt.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).