Vormundschaftssache: Anordnung einer Vormundschaft über einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereisten pakistanischen Staatsangehörigen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs
KI-Zusammenfassung
Der Vormund beantragte die Feststellung der Beendigung einer Vormundschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahrs; das Amtsgericht lehnte mit Verweis auf pakistanisches Recht (Volljährigkeit 21 Jahre) ab. Das OLG stellte auf deutsches Recht ab und hob die Vormundschaft auf, weil die Anordnung einer Vormundschaft als Schutzmaßnahme dem ESÜ unterfällt und die Minderjährigkeitsfrage nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Gerichtskosten wurden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Ausgang: Beschwerde des Vormunds gegen die Ablehnung der Aufhebung der Vormundschaft erfolgreich; Vormundschaft für beendet festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Vormundschaft über eine erwachsene Person, die als Schutzmaßnahme im Sinne des ESÜ einzuordnen ist, unterliegt dem nach Art.13 Abs.1 und Art.2 Abs.1 ESÜ anzuwendenden Recht; das ESÜ verdrängt insoweit Art.24 EGBGB.
Eine Vormundschaft setzt nach §1773 Abs.1 BGB voraus, dass der Betroffene minderjährig ist; die Feststellung der Minderjährigkeit ist Voraussetzung und Tatbestand der Anordnung.
Die Frage der Minderjährigkeit ist selbständig anzuknüpfen; die Anwendung deutschen Rechts kann sich sowohl aus Art.12 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch aus Art.7 Abs.1 EGBGB in Verbindung mit einer Rückverweisung (Renvoi) des ausländischen Kollisionsrechts ergeben.
Bei einer unter Vormundschaft stehenden Person bestimmt sich das "domicile" nach dem "domicile" des Vormunds; diese kollisionsrechtliche Anknüpfung kann zur Anwendung des Rechts des Aufnahmestaats führen, wenn das ausländische Recht eine Rückverweisung enthält.
Vorinstanzen
vorgehend AG Ellwangen, 24. März 2017, 14 F 156/15
Orientierungssatz
1. Die Anordnung einer Vormundschaft über einen über 18-jährigen Betroffenen richtet sich gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nach deutschem Recht, da eine Vormundschaft eine Schutzmaßnahme im Sinne des Art. 3 lit. c ESÜ ist. Das Übereinkommen verdrängt Art. 24 EGBGB.(Rn.6)
2. Die Frage der Minderjährigkeit ist selbstständig anzuknüpfen. Bei einem als unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland eingereisten und unter Vormundschaft stehenden pakistanischen Staatsangehörigen führt sowohl eine Anknüpfung über Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch eine Anknüpfung über Art. 7 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ellwangen vom 24.03.2017, Az. 14 F 156/15, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Vormundschaft über …, geb. …, beendet ist.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am … geborene Betroffene, der die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereist. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ellwangen hat mit Beschluss vom 14.12.2015, Az. 4 F 485/15, festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund das Landratsamt … - Jugend und Familie - bestellt.
Nachdem der Betroffene am 01.02.2017 das 18. Lebensjahr vollendet hat, beantragte der Vormund die Feststellung, dass die Vormundschaft beendet ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ellwangen hat mit Beschluss vom 24.03.2017 die Aufhebung der Vormundschaft abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Aufhebung der Vormundschaft richte sich gemäß Art. 24 EGBGB nach pakistanischem Recht, das Volljährigkeit erst mit 21 Jahren festlege.
Gegen den am 31.03.2017 zugestellten Beschluss hat der Vormund am 06.04.2017 Beschwerde eingelegt. Das pakistanische Recht enthalte eine Rückverweisung auf das deutsche Recht, da beschränkt Geschäftsfähige das „domicile“ des Vormunds teilten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 04.12.2017 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde hin den amtsgerichtlichen Beschluss abzuändern. Stellungnahmen hierzu gingen nicht ein.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet und führt zur beantragten Feststellung.
1. Die Anordnung einer Vormundschaft über einen über 18-jährigen Betroffenen richtet sich gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nach deutschem Recht, da eine Vormundschaft eine Schutzmaßnahme im Sinne des Art. 3 lit. c ESÜ ist (Palandt/Thorn, BGB, 76. Aufl., Anh EGBGB 24, Rn. 2). Das Übereinkommen verdrängt Art. 24 EGBGB. Die Anordnung einer Vormundschaft setzt demnach nach § 1773 Abs. 1 BGB voraus, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Minderjährigen handelt.
Die Frage der Minderjährigkeit ist dabei selbständig anzuknüpfen. Im Ergebnis kann es offen bleiben, ob die Anknüpfung über Art. 7 Abs. 1 EGBGB (Recht des Staates, dem die Person angehört) oder über Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes) erfolgt. Letzteres würde unmittelbar zur Anwendung des deutschen Rechts, also einer Volljährigkeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB), führen. Aber auch die Anknüpfung über Art. 7 Abs. 1 EGBGB, die zunächst auf das pakistanische Recht als Recht der Staatsangehörigkeit verweist, führt aufgrund einer Rückverweisung im pakistanischen internationalen Privatrecht zum deutschen Recht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des insoweit für die Geschäftsfähigkeit nicht kodifizierten Kollisionsrechts ist das sogenannte „domicile“ des Betroffenen. Bei einer unter Vormundschaft stehenden Person richtet sich das „domicile“ nach dem „domicile“ des Vormunds (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Pakistan, S. 26 f.), was zur Anwendung deutschen Rechts und damit zu einer Volljährigkeit des Betroffenen führt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung eines Verfahrenswerts ist entbehrlich.