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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 WF 45/24·07.05.2024

Festsetzung des Verfahrenswerts eines Scheidungsverfahrens; Berücksichtigung von Sozialleistungen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigte beanstandete die Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren und forderte die Einbeziehung von SGB II-Leistungen. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde zurück. Es entschied, dass Leistungen nach dem SGB II bei der Bemessung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG nicht als Nettoeinkommen zu berücksichtigen sind. Begründend führte das Gericht Wortlaut, Systematik und den gesetzlichen Mindestwert an; der Gesamtwert von 5.932 € bleibt bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts zurückgewiesen; SGB II-Leistungen bleiben unberücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen nach § 43 FamGKG nicht zu berücksichtigen.

2

Bei § 43 Abs. 2 FamGKG ist als maßgebliche Größe das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen im Sinn einkommensabhängiger Erwerbseinnahmen zu verstehen, nicht sozialrechtliche Transferleistungen.

3

Die gesetzliche Festlegung eines Mindestwerts (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) steht der Einbeziehung von Transferleistungen entgegen, weil diese sonst den Zweck und die Wirkung des Mindestwerts entwerten würden.

4

Sozialpolitische Erwägungen können nicht zu einer Auslegung führen, die die gesetzgeberische Zuständigkeit zur Anpassung von Mindestwerten ersetzt; entsprechende Änderungen wären dem Gesetzgeber vorbehalten.

Relevante Normen
§ 43 Abs 1 FamGKG§ 43 Abs 2 FamGKG§ SGB II§ 43 FamGKG§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG§ 32 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Esslingen, 19. März 2024, 8 F 735/22

Leitsatz

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen (§ 43 FamGKG) nicht zu berücksichtigen.(Rn.12) (Rn.13)

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Esslingen vom 19.03.2024, Az. 8 F 735/22, wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten führten beim Amtsgericht Esslingen ein Scheidungsverfahren. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags bezog die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 873,80 €. Daneben erzielte sie Erwerbseinkünfte in Höhe von monatlich 144,00 €. Der Antragsgegner verfügte über ein monatliches Einkommen von 1.500,00 € netto.

2

Durch Beschluss vom 17.11.2023 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich – mit zwei Anrechten – durchgeführt. Der Beschluss ist seit 30.01.2024 rechtskräftig. Den Verfahrenswert setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.03.2024 auf 5.932,00 € (Ehesache: 4.392,00 €, Versorgungsausgleich: 1.000,00 €) fest. Dabei legte es ausschließlich die jeweiligen Erwerbseinkommen der Beteiligten zugrunde. Die von der Antragstellerin bezogenen SGB II - Leistungen wurden nicht berücksichtigt. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf den existenzsichernden Charakter der Sozialleistungen und den Mindestwert des § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

3

Hiergegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen mit ihrer am 09.04.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf 9.064,80 € begehrt. Sie vertritt die Auffassung, dass das von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld II als verfahrenswertbestimmendes Einkommen in Ansatz zu bringen sei. Es sei unerheblich, aus welchen Quellen das Einkommen bezogen werde.

4

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 10.04.2024 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

6

Durch Beschluss des Einzelrichters vom 06.05.2024 wurde das Verfahren dem Senat übertragen.

II.

1.

7

Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 59 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.

2.

8

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a)

9

Nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000,00 € und nicht über 1 Million € angenommen werden. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

10

Ob hierbei soziale Transferleistungen, insbesondere solche nach dem SGB II, zu berücksichtigen sind, steht im Streit.

11

Nach einer Auffassung (OLG Bamberg, FamRZ 2024, 292; OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1295; OLG Hamm, FamRZ 2016, 656; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 992; Frank, in: Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG, FamGKG, § 43 Rn. 2; Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Aufl. 2024, § 43 Rn. 57 f. mit umfassenden Nachweisen und sämtlichen Argumenten) sind derartige Leistungen in die Verfahrenswertbestimmung einzubeziehen. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass auch Sozialleistungen die nach § 43 FamGKG maßgebliche wirtschaftliche Situation der Ehegatten beeinflussten; auf die Quelle des für die alltäglichen Ausgaben zur Verfügung stehenden Einkommens könne es nicht ankommen (siehe etwa OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1423).

12

Eine andere Ansicht (OLG Celle, FamRZ 2016, 1301; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1749; OLG Karlsruhe, FF 2015, 175; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 1802; OLG Oldenburg, FamRZ 2014, 1802; OLG Saarbrücken, FamRZ 2014, 1227; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1810) lehnt die Berücksichtigung von SGB II - Leistungen im Rahmen des § 43 FamGKG ab. Sie verweist – wie auch das Amtsgericht – insbesondere auf den gesetzlichen Mindestwert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, der andernfalls leerliefe.

13

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

14

Der Wortlaut des § 43 Abs. 2 FamGKG spricht eher gegen als für eine Einbeziehung sozialer Transferleistungen. Insofern wurde argumentiert, dass einkommensunabhängige Sozialleistungen nicht i.S.d. § 43 Abs. 2 FamGKG „erzielt“, sondern bewilligt würden (OLG Saarbrücken, FamRZ 2014, 1227; OLG Bremen, FamRZ 2012, 23). Bedeutsamer erscheint dem Senat der Bezug des § 43 Abs. 2 FamGKG auf das „Nettoeinkommen“. Dieser Bezug spricht dafür, dass dem Gesetzgeber Einkommensarten vorschweben, die durch den Abzug von Steuern und Sozialabgaben auf vorgelagerte Bruttoeinnahmen vermindert werden (können) (vgl. Plenarprotokoll Deutscher Bundestag, 182. Sitzung vom 20.06.1975, S. 12734; siehe auch KG, FamRZ 2009, 1854). Bei Leistungen nach dem SGB II ist eben dies nicht der Fall.

15

Die Gesetzgebungsgeschichte gibt zu der streitigen Auslegungsfrage zunächst keinen eindeutigen Aufschluss. Der Bezug auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten fand anlässlich einer Reform des Gerichtskostengesetzes 1975 auf Initiative des einberufenen Vermittlungsausschusses Eingang in die Vorgängernorm § 10 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks 7/3803, S. 2; BT-Drucks 7/2016, S. 5 f.). In der anschließenden Plenardebatte vom 20.06.1975 führte der Abgeordneter Kleinert als zuständiger Berichterstatter aus, dass der Begriff des Nettoeinkommens „nach ganz allgemeinem Verständnis das Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben [bezeichne], also das, was den Parteien für alle Zwecke tatsächlich zur Verfügung steht“ (Plenarprotokoll Deutscher Bundestag, 182. Sitzung vom 20.06.1975, S. 12734). Die hier – im Ergebnis – befürwortete Auslegung kann sich entsprechend der dargelegten Wortlautinterpretation auf den ersten Teil dieser Ausführungen berufen, die Gegenauffassung – weil auch Sozialleistungen für alle Zwecke zur Verfügung stehen – auf den letzteren. Eine einzelne Äußerung in einem lange Zeit zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren sollte im Rahmen der genetischen Auslegung jedoch nicht überbewertet werden. Bedeutsam erscheint hinsichtlich der weiteren Rechtsentwicklung, dass der Mindestwert durch den Gesetzgeber auf 3.000,00 € heraufgesetzt wurde (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, siehe BT-Drucks. 17/11471, S. 251). Hierzu hätte im Grunde keine praktische Veranlassung bestanden, wenn Transferleistungen bereits als verfahrenswertbestimmendes Einkommen zu betrachten gewesen wären. Hätte der Gesetzgeber, dem die Diskussion um die Qualifizierung von Sozialleistungen als verfahrenswertrelevantes Einkommen nicht entgangen sein kann, diese Leistungen als Einkommen i.S.d. § 43 FamGKG bewertet wissen wollen, wäre es ihm im Zuge der kostenrechtlichen Reform auch ohne weiteres möglich gewesen, dies etwa durch eine weite Einkommensdefinition – wie sie das Prozesskostenhilferecht in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält – festzuschreiben (vgl. auch KG, FamRZ 2009, 1854).

16

Was Sinn und Zweck der Norm anbelangt, soll die Bezugnahme auf das Nettoeinkommen eine den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute entsprechende und damit eine gerechte, sozialverträgliche Staffelung der Gerichtsgebühren ermöglichen. Die Gegenauffassung verweist insoweit – auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Transferleistungsbeziehern mit Geringverdienern (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1295) – darauf, dass die maßgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit quellenunabhängig davon geprägt werde, was für die alltäglichen Ausgaben zur Verfügung stehe (siehe OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1423). Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist jedoch gerade kein Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern im Gegenteil von fehlenden Eigenmitteln und bestehender Bedürftigkeit (siehe OLG Bremen, FamRZ 2012, 239; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1811). Es entspricht der sozialen Zielrichtung des Gesetzes, diese Personengruppe – für die im Übrigen jedenfalls Gebühren nach dem Mindestwert anfallen – durch geringere Gerichtsgebühren zu entlasten.

17

Ausschlaggebend für die vom Senat befürwortete Auslegung des § 43 Abs. 2 FamGKG ist letztlich unter systematischen Gesichtspunkten die – bereits erwähnte – gesetzliche Festlegung eines Mindestwertes in § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Eine bestimmte Auslegung einer Norm ist nicht zu befürworten und kann nicht als im gesetzgeberischen Sinne liegend betrachtet werden, wenn sie einer anderen Norm ihren Anwendungsbereich nimmt. Die Einbeziehung von Sozialleistungen in die Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG hätte aber eben dies zur Folge. Weil Bedürftige ohne eigenes Einkommen – dem Sozialstaatsprinzip entsprechend – regelmäßig staatliche Transferleistungen beziehen, würde die Berücksichtigung derartiger Leistungen bei der Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG im Regelfall zu einem bereits über dem Mindestwert liegenden Verfahrenswert führen; § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG fiele der Bedeutungslosigkeit anheim. Soweit hiergegen vorgebracht wird, dass der Mindestwert nicht hinreichend an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst worden sei und daher die legitimen Vergütungsinteressen der Verfahrensbevollmächtigten nicht angemessen berücksichtige (Nickel, FamRZ 2011, 1811 – zum alten Mindestwert von 2.000,00 €), handelt es sich um eine rechtspolitische Argumentation, die an den Gesetzgeber zu adressieren wäre.

18

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten eine Einbeziehung von Leistungen nach dem SGB II in die Verfahrenswertbestimmung ebenfalls nicht (BVerfG, FamRZ 2006, 841).

19

Nach alledem hat das Amtsgericht für die Ehesache zu Recht auf alleiniger Grundlage der Erwerbseinkünfte der Ehegatten von 144,00 € sowie 1.500,00 € in Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG einen Verfahrenswert von 4.932,00 € festgesetzt. Umfang und Bedeutung der Sache rechtfertigen keine Erhöhung des Wertes.

b)

20

Für den Versorgungsausgleich ergab sich der Verfahrenswert als Mindestwert (1.000,00 €) aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

c)

21

Der Gesamtwert beträgt – wie vom Amtsgericht demnach zutreffend festgesetzt – 5.932,00 €.

III.

22

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

23

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).