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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 WF 135/21·27.02.2022

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Festsetzung von Kindesunterhalt für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren ein und berief sich u.a. auf fehlende Leistungsfähigkeit. Das OLG begrenzte die Festsetzung auf die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit und wies den Antrag für die Folgezeit ab, weil das vereinfachte Verfahren insoweit unzulässig wird. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde als unzulässig, da Einwendungen (fehlende Leistungsfähigkeit) nicht rechtzeitig vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben worden waren. Ein offensichtliches Schreibversehen zur Kindergeldanrechnung wurde im Beschwerdeverfahren berichtigt.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Festsetzung nur bis Volljährigkeit; im Übrigen als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das vereinfachte Verfahren nach § 249 FamFG ist hinsichtlich des Unterhalts für Zeiträume nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unzulässig, wenn die Volljährigkeit während des laufenden Verfahrens eintritt.

2

Die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens (Zulässigkeit/Statthaftigkeit) vorliegen, kann im Beschwerdeverfahren auch dann berücksichtigt werden, wenn der entsprechende Einwand in erster Instanz nicht erhoben wurde.

3

Eine Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist nach § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, soweit sie auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG gestützt wird, die vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses nicht erhoben wurden.

4

Der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist im vereinfachten Verfahren nur beachtlich, wenn er rechtzeitig erhoben und zugleich die in § 252 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Auskünfte und Belege vorgelegt werden.

5

Offensichtliche Schreibversehen im Festsetzungsbeschluss (z.B. zur Kindergeldzuordnung) können im Beschwerdeverfahren von Amts wegen berichtigt werden.

Relevante Normen
§ 249 Abs 1 FamFG§ 252 FamFG§ 256 S 2 FamFG§ 1612a Abs. 1 BGB§ 256 Abs. 1 FamFG§ 256 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Oberndorf, 1. Juli 2021, 9 FH 6/21

Leitsatz

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während des laufenden Verfahrens hinsichtlich des auf die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit entfallenden Unterhalts unzulässig.(Rn.16)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberndorf am Neckar vom 01.07.2021 in Ziff. 1 Abs. 1

abgeändert:

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller T. S., geboren am ....2003, ab 01.05.2021 bis 08.08.2021 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 120 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Absatz 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 2. Kind, derzeit monatlich 109,50 Euro. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit monatlich 524,50 Euro.

Für die Zeit ab 09.08.2021 wird der Festsetzungsantrag abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig

verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.867,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Oberndorf am Neckar hat im vereinfachten Unterhaltsverfahren auf Antrag des zunächst durch das Landratsamt ..., Jugend- und Versorgungsamt, als Beistand vertretenen Kindes mit Beschluss vom 01.07.2021 den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt für das Kind T. S., geb. ....2003, verpflichtet. Die Entscheidungsformel des Beschlusses lautet:

1.

2

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller T. S., geboren am ....2003, ab 01.05.2021 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 120 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Absatz 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 0. Kind, derzeit monatlich 109,50 Euro. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 524,50 Euro.

3

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller T. S. zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.02.2021 bis 30.04.2021 wird auf insgesamt 1.573,50 Euro festgesetzt.

2.

4

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

3.

5

Der Wert für das Verfahren wird auf 7.867,50 Euro festgesetzt.

4.

6

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

7

Auf den Beschluss vom 01.07.2021 wird verwiesen.

8

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 03.07.2021 zugestellt wurde, wendet sich der nun anwaltlich vertretene Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 29.07.2021, die am selben Tag beim Amtsgericht einging. In der Beschwerdebegründung vom 10.08.2021, auf die verwiesen wird, trägt er insbesondere vor, dass er zur Erbringung des festgesetzten Unterhalts nicht leistungsfähig sei. Er führt „höchst vorsorglich“ zudem aus, dass eine etwaige Unterhaltsfestsetzung „bis zur Volljährigkeit des Antragstellers auf den 01.08.2021 zu befristen“ sei.

9

Das Landratsamt ... hat mitgeteilt, dass die Beistandschaft für das Kind T. S. im Juli 2021 auf Wunsch der Kindesmutter beendet worden sei.

10

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.01.2022 rechtliche Hinweise erteilt, die auch die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers betreffen; den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

11

Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 hat der Antragsgegner klargestellt, dass er im Beschwerdeverfahren - lediglich - die Abweisung des Unterhaltsantrags im vereinfachten Verfahren beantragt.

12

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1.

13

Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers wendet, ist das Rechtsmittel zulässig und begründet.

a)

14

Der Senat geht davon aus, dass die Frage, ob im vereinfachten Verfahren Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes festgesetzt werden kann, wenn die Volljährigkeit vor Abschluss des Verfahrens eingetreten ist, die „Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens“ i.S.d. § 256 Satz 1 FamFG betrifft (vgl. Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG-Kom., 5. A., § 249 Rn. 8: „zulässig“), weshalb die Berücksichtigung des sich aus der Gerichtsakte ergebenden und unstreitigen Gesichtspunkts des Eintritts der Volljährigkeit, obwohl ein diesbezüglicher Einwand im ersten Rechtszug nicht erhoben wurde, nicht ausgeschlossen ist (vgl. MüKoFamFG/Macco, 3. A., § 252 Rn. 7, § 256 Rn. 6).

15

Dass die Beschwerde auch für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers bei isolierter Betrachtung nach § 256 Satz 2 FamFG unzulässig wäre, da auch insoweit der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit erhoben wurde (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.), ist nicht ausschlaggebend, da zugleich auch ein zulässiger Beschwerdegrund vorliegt (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO-Kom., 34. A., § 256 FamFG Rn. 13 sowie Musielak/Borth, FamFG-Kom., 6. A., § 256 Rn. 4). Es entspricht dem Erfordernis eines wirksamen Rechtschutzes, dass sich in diesem Fall der zulässige Einwand gegenüber dem uneingeschränkten Wortlaut des § 256 Satz 2 FamFG durchsetzt. Eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig kommt insoweit nicht in Betracht.

b)

16

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass das vereinfachte Verfahren bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während des laufenden Verfahrens hinsichtlich des auf die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit entfallenden Unterhalts unzulässig wird (ebenso Prütting/ Helms/Bömelburg, § 249 Rn. 8; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. A., § 249 FamFG, Rn. 3 m.w.N., auch zur abw. Ansicht, in FN 10).

17

In § 249 Abs. 1 FamFG ist zur „Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens“ bestimmt:

18

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

19

Dass der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zwischen Antragstellung und der Entscheidung nicht die Zulässigkeit des Verfahrens insgesamt beseitigt, hat der BGH bereits entschieden (BGH FamRZ 2006, 402 ff.).

20

Zu der hiervon zu unterscheidenden Frage, ob in einem solchen Fall Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit festgesetzt werden kann, werden unterschiedliche Ansichten vertreten (vgl. Keidel/Giers, FamFG-Kom., 20. A., § 249 Rn. 9 m.w.N.; Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Maier, a.a.O.; Zöller/Lorenz, § 249 FamFG, Rn. 6; vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2000, 678 f. „für die Zeit der Minderjährigkeit“).

21

Aus Sicht des Senats entspricht die Ansicht, dass das vereinfachte Verfahren bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während des laufenden Verfahrens hinsichtlich des auf die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit entfallenden Unterhalts unzulässig wird, eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren in diesem Fall für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit also nicht erfolgen kann, am ehesten dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 FamFG („Unterhalt eines minderjährigen Kindes“) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH hat für den Fall, dass das unterhaltsberechtigte Kind während des Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt (§ 249 Abs. 1 FamFG „mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt“), entschieden, dass das Verfahren „ex nunc“, also für die Zeit ab dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen, unzulässig wird (BGH FamRZ 2017, 816 ff., Rn. 16 ff.). Dies kann auch für den vergleichbaren Fall des Eintritts der Volljährigkeit während des laufenden Verfahrens übernommen werden. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung erscheint praxisgerecht, da es nur bei Eintritt der Volljährigkeit vor Abschluss des vereinfachten Verfahrens eingreift und daher nicht dazu zwingt, in allen Fällen die Unterhaltsfestsetzung von vornherein auf die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit zu beschränken (vgl. Johannsen/Henrich/ Maier, a.a.O.; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161 ff. Rn. 13).

22

Somit ist vorliegend die Unterhaltsfestsetzung auf die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers zu begrenzen, ist der insoweit unzulässig gewordene Festsetzungsantrag für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit abzuweisen und hat das Wort „derzeit“ in Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses zu entfallen.

c)

23

Wie im Beschluss des Senats vom 24.01.2022 angekündigt, ist zugleich der Ausspruch in Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 des angefochtenen Beschlusses dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der Formulierung „Kindergeld für ein 0. Kind“ die Formulierung „Kindergeld für ein 2. Kind“ tritt. Es handelt sich hier um ein offensichtliches Schreibversehen, das im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berichtigen ist.

d)

24

Es wird klargestellt, dass der Ausspruch zum rückständigen Unterhalt in Ziff. 1 Abs. 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses von der dargestellten Abänderung nicht umfasst ist.

2.

25

Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig.

a)

26

In § 256 Satz 2 FamFG ist bestimmt:

27

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

28

In § 252 FamFG ist bestimmt:

29

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

30

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

31

(3) …

32

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

33

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

34

Im vorliegenden Fall macht der Antragsgegner - auch - den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit geltend. Jedoch hat er in der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses (§ 252 Abs. 5 FamFG, § 256 Satz 2 FamFG) diesen Einwand nicht erhoben. Vielmehr hat er vor diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben.

35

Die Beschwerde ist daher im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.

III.

36

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das antragstellende Kind bei Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 ff. Rn. 26).

37

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 243 FamFG. Angesichts des Teilerfolgs der Beschwerde, der sich auch im verfahrenswertbestimmenden Zeitraum auswirkt, entspricht es bei Würdigung aller Umstände billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.

IV.

38

Soweit die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation entspricht insoweit derjenigen, über die der BGH in dem o.g. Beschluss (FamRZ 2017, 816 ff.) bereits entschieden hat.