Abänderung einer Verwaltungsentscheidung im Anerkennungsverfahren ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach Bestandskraft eines Anerkennungsbescheids die Abänderung bzw. Wiederaufnahme der Entscheidung zur Anerkennung einer jordanischen (Privat-)Scheidung hinsichtlich einer dänischen Eheschließung. Streitfrage war, ob die Justizverwaltung den Anerkennungsbescheid nach Fristablauf noch abändern darf und welche Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag gelten. Das OLG wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück, weil eine Abänderung ohne die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 FamFG nicht zulässig ist. Zudem genügte der Wiederaufnahmeantrag nicht §§ 587, 588 ZPO, da kein konkreter Wiederaufnahmegrund i.S.d. §§ 579, 580 ZPO dargetan wurde.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme/Abänderung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwaltungsentscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG darf durch die Justizverwaltung nach Eintritt der Bestandskraft nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 FamFG abgeändert werden.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 107 Abs. 5, 7 FamFG ist auch statthaft, wenn sich die Verwaltungsentscheidung auf die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens bezieht.
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 48 Abs. 2 FamFG muss den Formerfordernissen der §§ 587, 588 ZPO entsprechen und einen Wiederaufnahmegrund i.S.d. §§ 579 oder 580 ZPO konkret benennen.
Die bloße Beanstandung der inhaltlichen oder verfahrensmäßigen Richtigkeit einer bestandskräftigen Anerkennungsentscheidung ersetzt keinen Wiederaufnahmegrund i.S.d. §§ 579, 580 ZPO.
Im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG ist eine förmliche Zustellung nach den Vorschriften der ZPO nicht schon deshalb erforderlich, weil der Bescheid gegenüber Ehegatten wirkt, wenn das Verfahren nach den Regeln des Allgemeinen Teils des FamFG zu führen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 24. März 2022, 3465 E - 99/22
Leitsatz
Zur Frage der Abänderung einer Verwaltungsentscheidung nach § 107 FamFG durch die Justizverwaltung, wenn die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verstrichen ist.(Rn.38)
Orientierungssatz
1. Die Abänderung einer Verwaltungsentscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 FamFG durch die Verwaltung nicht zulässig.(Rn.38)
2. Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 48 Abs. 2 FamFG muss den Anforderungen der §§ 587, 588 ZPO genügen. Es muss insbesondere ein unter § 579 ZPO oder unter § 580 ZPO fallender Wiederaufnahmegrund konkret vorgetragen werden.(Rn.42) (Rn.43)
Tenor
1.
Der Antrag der Antragstellerin S. A. auf gerichtliche Entscheidung vom 28.04.2022 wird
zurückgewiesen.
2.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des gerichtlichen Verfahrens erfolgt nicht.
3.
Der Verfahrenswert des gerichtlichen Verfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 01.04.1999 in Jordanien die Ehe miteinander geschlossen. Am 01.06.2001 haben sie in Dänemark (nochmals) die Ehe miteinander geschlossen.
In dem vorangegangenen, auf Antrag des Ehemanns eingeleiteten Anerkennungsverfahren, Az.: 3465 E - 458/12, hat die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Bescheid vom 26.07.2013 nach § 107 FamFG ausgesprochen:
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 22. Februar 2011 beim Sharia-Gericht von A./ Jordanien (Akten-Nr.: 6/144/146) erklärten und beim Innenministerium, Abteilung für Personenstand und Ausweis in A. / Jordanien unter Nummer 8/1148 am 28. Februar 2011 registrierten (Privat-) Scheidung nach religiösem islamischen (jordanischem) Recht liegen vor, soweit hierdurch die am 1. Juni 2001 in F. / Dänemark geschlossene Ehe (Heiratsregister 1697/2001) der oben Genannten geschieden worden ist.
Die Entscheidung enthielt zudem eine Kostenentscheidung sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie wurde im Juli 2013 beiden Ehegatten an ihre inländische Anschrift durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Auf die Entscheidung vom 26.07.2013 sowie auf die Akten des Vorverfahrens, Az.: 3465 E - 458/12, wird verwiesen.
Beide Beteiligten lebten damals und leben noch heute unter der Anschrift ...
Mit Schreiben vom 30.12.2020 legitimierte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und beantragte Einsicht in die Akte des Verfahrens Az. 3465 E - 458/12. Sodann trug sie mit Schreiben vom 23.01.2021 u.a. vor, dass der Ehefrau der Anerkennungsbescheid vom 26.07.2013 nie zugegangen sei und dass sie diesen Bescheid erst im Dezember 2020 bei einer Durchsicht der Unterlagen ihres Ehemanns gefunden habe. Die Beteiligten lebten weiter zusammen, es gebe eine gemeinsame Klingelanlage und zwei Briefkästen. Es gebe jedoch nur einen Schlüssel und beide Briefkästen würden insbesondere vom Ehemann geleert. Die Ehefrau dürfe nicht den Briefkasten des Ehemannes leeren. Die Verfahrensbevollmächtigte ersuchte, ohne einen konkreten Antrag zu stellen, um Prüfung, ob die Ehescheidung in Jordanien auch die Eheschließung in Dänemark umfasste.
Mit Schreiben der Verwaltung vom 17.02.2021 wurde die Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass der Anerkennungsbescheid vom 26.07.2013 materiell wirksam und formell bestandskräftig geworden sei und es wurde eine konkrete Antragstellung angeregt.
Mit Schreiben vom 17.09.2021 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass beim Familiengericht in S. ein Antrag gestellt worden sei, der offenbar das Bestehen der Ehe zwischen den Beteiligten betrifft.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 17.11.2021 aus, dass sie ihren Schriftsatz vom 23.01.2021 nun als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 48 FamFG verstanden wissen wolle. Auch könne sie nicht erkennen, dass der Bescheid vom 26.07.2013 ihrer Mandantin ordnungsgemäß „zugestellt“ worden wäre.
Mit Schreiben vorn 02.12.2021 wurde die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gebeten, einen konkreten Antrag zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin:
Im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Az. 3465 E-458/12 wird festgestellt, dass die Eheschließung der Parteien vor dem Standesamt in Dänemark, Kommune F., Eheschließung am 1. Juni 2001 Az. 1697/2001 fortbesteht.
Daraufhin wurde die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin durch die Verwaltung auf die Unzulässigkeit eines solchen Antrags bei der Justizverwaltung und auf die Zuständigkeit der Familiengerichte gem. §§ 111, 121 ff. FamFG hingewiesen.
Mit Schreiben vom 18.12.2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin (wörtliche Wiedergabe):
In Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Verwaltungsabteilung, vom 26. Juli 2013 Az.: 3465 E - 458/12 wird festgestellt:
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 22. Februar 2011 beim Sharia Gericht von A./Jordanien (Aktennummer: 6 /144/146) erklärten und beim Innenministerium, Abteilung für Personenstand und Ausweis in A./Jordanien unter Nr. 8 / 1148 am 28. Februar 2011 registrierten (Privat-) Entscheidung nach religiösem islamischen (jordanischen) Recht liegen nicht vor, soweit hierdurch die am 1. Juni 2001 in F./Dänemark geschlossene Ehe (Heiratsregister 1697/2001) der Parteien liegen nicht vor.
Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass durch Bescheid vom 26.07.2013 wirksam und bestandskräftig festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der jordanischen Scheidung der Beteiligten vom 22.02.2011 in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, soweit die am 01.06.2001 in Dänemark geschlossene Ehe geschieden wurde. Ihr Antrag auf Feststellung, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen, sei daher unzulässig.
Mit Schreiben vom 28.12.2021 trug die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vor, die im Jahr 2013 erfolgte Feststellung leide an einem schwerwiegenden Mangel, zumal keine Dokumente vorliegen würden, die sich auf eine Scheidung der in Dänemark geschlossenen Ehe der Beteiligten bezogen hätten. Das Vorbringen der Antragstellerin selbst, ihr seien erst im Dezember 2020 die entsprechenden Dokumente zur Kenntnis gelangt, sei jedenfalls nachvollziehbar.
Dem Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 18.02.2022 zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt.
Daraufhin legitimierte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners und beantragte Zurückweisung des Antrags. Die Angaben der Antragstellerin zu ihrer angeblichen Unkenntnis des Bescheids vom 26.07.2013 seien unrichtig. Die Beteiligten hätten in der Vergangenheit auch bei verschiedenen Anlässen den Familienstand „geschieden“ angegeben.
Mit Bescheid vom 24.03.2022 hat die Verwaltung des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden:
1.
Der Antrag der Ehefrau/Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 48 FamFG und auf Abänderung des Anerkennungsbescheides vom 26. Juli 2013 insoweit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 22. Februar 2011 beim Sharia-Gericht von A. / Jordanien (Akten-Nr.: 6/144/146) erklärten und beim Innenministerium, Abteilung für Personenstand und Ausweis in A. / Jordanien unter Nummer 8/1148 am 28. Februar 2011 registrierten (Privat-) Scheidung nach religiösem islamischen (jordanischem) Recht nicht vorliegen, soweit hierdurch die am 1. Juni 2001 in F. / Dänemark geschlossene Ehe (Heiratsregister 1697/2001) der oben Genannten geschieden worden ist, wird
zurückgewiesen.
2.
Die für die Zurückweisung von der Ehefrau/Antragstellerin zu tragende Gebühr wird gemäß Nr.1331 des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKost0) auf 70,00 EUR festgesetzt. Die Zahlung ist bereits erfolgt.
Auf den Bescheid vom 24.03.2022 wird verwiesen. Er wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28.03.2022 förmlich zugestellt.
Die Antragstellerin hat durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.04.2022, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie bringt zur Begründung insbesondere vor, dass das durchgeführte Scheidungsverfahren nur die in Jordanien geschlossene Ehe der Beteiligten betroffen habe, nicht ihre in Dänemark geschlossene Ehe. Der angegriffene Bescheid verletze den ordre public. Auf die Antragsschrift vom 28.04.2022 wird verwiesen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Bescheid vom 24.03.2022 aufrecht zu erhalten und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 107 Abs. 5, 7 FamFG) ist zulässig. Er wurde innerhalb der Frist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG) beim Oberlandesgericht eingereicht. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die angegriffene Verwaltungsentscheidung nicht die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung selbst betrifft, sondern eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ablehnt. Es ist anerkannt, dass zur Ermöglichung einer rechtsstaatlich gebotenen richterlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen im Verfahren nach § 107 FamFG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann statthaft sein muss, wenn die Justizverwaltung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens abgelehnt hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO-Kom., 34. A., § 107
FamFG Rn. 60; MüKoFamFG/Rauscher, 3. A., § 107 Rn. 54).
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Justizverwaltung zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat.
a) Es kann im vorliegenden Fall mangels Auswirkung auf das Ergebnis offen bleiben, ob eine Wiederaufnahme oder sonstige Abänderung einer Verwaltungsentscheidung im Verfahren nach § 107 FamFG grundsätzlich ausgeschlossen ist (hierzu nachfolgend lit. b)). Auch wenn ein solcher Ausschluss nicht anzunehmen wäre, käme allenfalls eine Wiederaufnahme in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. den diesbezüglichen Vorschriften der ZPO in Betracht, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen (lit. c)).
b) Es wird vertreten, dass eine Verwaltungsentscheidung in einem Verfahren nach § 107 FamFG grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden kann (Zöller/Geimer, § 107 FamFG Rn. 60, Staudinger/Spellenberg, BGB-Kom., Stand: 31.05.2021, § 107 FamFG Rn. 122). Geimer hat in einer Anmerkung (NJW 1974, 1630) u.a. ausgeführt:
Die Frage, ob eine Ehe, die im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, im Inland noch als fortbestehend anzusehen ist oder nicht, muß möglichst bald verbindlich für alle inländischen Staatsorgane beantwortet werden. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich. An einer raschen verbindlichen Feststellung sind nicht nur die unmittelbar Betroffenen, nämlich die Ehegatten, interessiert, sondern auch Dritte (wie nachgeborene Kinder, erbberechtigte Verwandte, Versicherungsträger, die vor der Frage stehen, ob sie eine Witwenrente zahlen müssen, Finanzämter, die entscheiden müssen, ob eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, usw.). Durch die Einführung des Anerkennungsverfahrens für ausländische Entscheidungen in Ehesachen sollte ja diesem Bedürfnis nach verbindlicher Feststellung Rechnung getragen werden. Sinn dieses Verfahrens ist es, ein für allemal zu klären, ob hinsichtlich einer bestimmten ausländischen Entscheidung in Ehesachen die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Nur so kann Rechtssicherheit hinsichtlich des Personenstandes der im Ausland geschiedenen Eheleute hergestellt werden; vgl. Geimer, NJW 69, 1650 sub II, N. 11. Da die Entscheidung der LJV materiell ein Akt der Rechtsprechung ist, erwächst sie in materielle Rechtskraft ….
Diese Gesichtspunkte haben aus Sicht des Senats besonderes Gewicht, zumal inzwischen, anders als nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG, die Verwaltungsentscheidung nur noch mit einem befristeten Rechtsbehelf angegriffen werden kann, und da im Fall einer Abänderung einer in der Sache die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung etwa über eine Ehescheidung aussprechenden Verwaltungsentscheidung, auch als Folge eines Wiederaufnahmeverfahrens, und einer nachfolgenden erneuten Eheschließung eines Beteiligten das Entstehen einer Doppelehe die Folge sein könnte.
c) Andererseits wird - mit Unterschieden im Einzelnen - vertreten, dass unter bestimmten Umständen eine Abänderung oder Rücknahme der Verwaltungsentscheidung, jedenfalls aber eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens möglich ist (BayObLG, FamRZ 2000, 836 ff. – Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, die aufgrund einer Täuschung ergangen war; BayObLG, NJW 1974, 1628 ff.; Keidel/Dimmler, FamFG-Kom., 20. A., § 107 Rn. 41 – Möglichkeit der Wiederaufnahme; MüKoFamFG/Rauscher, § 107 Rn. 48 – Abänderung auf Antrag; Hausmann, IntEuFamR, 2. A., K Rn. 235 – Abänderung oder Wiederaufnahme; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO-Kom., 43. A., § 107 FamFG Rn. 35 – Änderung im Fall der Täuschung).
Der Senat hält aus den oben zu b) dargestellten Gründen jedenfalls eine Abänderung einer Verwaltungsentscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 FamFG durch die Verwaltung nicht für zulässig. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Fall, in dem eine Aufhebung bislang in Betracht gezogen wurde, (z.B. Täuschung der Verwaltung, Aufhebung der ausländischen Entscheidung, die anerkannt wurde) hier auch nicht vorliegt.
Ob in dem Verwaltungsverfahren nach § 107 FamFG, das keine Ehesache i.S.d. § 121 FamFG ist (vgl. MüKoFamFG/Rauscher, § 107 Rn. 44) und das - zumal nach der Eingliederung der diesbezüglichen Bestimmung in das FamFG - grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Regelungen des Allgemeinen Teils des FamFG durchzuführen sein wird (Prütting/Helms/Hau, FamFG-Kom., 6. A., § 107 Rn. 40 m.w.N. in FN 95), eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 FamFG erfolgen kann, ist unklar. Die Verweisung des § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG auf § 48 Abs. 2 FamFG ist hierfür nicht einschlägig, da sie lediglich das gerichtliche Verfahren im Fall eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung betrifft. Gegen die Anwendung des § 48 Abs. 2 FamFG auf das Verwaltungsverfahren nach § 107 FamFG spricht neben den oben zu b) dargestellten gewichtigen Gründen der Rechtssicherheit gerade in Statusangelegenheiten auch der Umstand, dass die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 578 ff. ZPO in erster Linie auf Angriffe gegen gerichtliche Entscheidungen und nicht auf vorangegangene Verwaltungsentscheidungen zugeschnitten sind, wie etwa §§ 579, 580 ZPO zeigen. Für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens könnte allenfalls ein praktisches Bedürfnis ins Feld geführt werden, auf bestimmte, erst nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zutage tretende besondere Sachverhalte reagieren zu können.
Die Antragstellerseite hat zuletzt in der Sache einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsfahrens aus dem Jahr 2013, also einen Antrag nach § 48 Abs. 2 FamFG gestellt. Dies ergibt sich bei der erforderlichen interessengerechten Auslegung der Gesamtheit ihrer Äußerungen im vorliegenden Verfahren. Auch in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung spricht sie von einem abgelehnten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Diese Antragstellung macht deutlich, dass die Antragstellerin vom Vorliegen eines „rechtskräftig“ beendeten Verwaltungsverfahrens ausgeht (vgl. § 48 Abs. 2 FamFG). Gegen diese Annahme bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Da es sich bei dem Anerkennungsverfahren, wie ausgeführt, nicht um eine Ehesache handelt, sondern da dieses Verfahren im Wesentlichen nach den Regeln des Allgemeinen Teils des FamFG zu führen ist, war insbesondere eine förmliche Zustellung des Bescheids vom 26.07.2013 nach den Vorschriften der ZPO an die Ehefrau nicht geboten.
Im Fall der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 FamFG ist anerkannt, dass ein diesbezüglicher Antrag den Anforderungen der §§ 587, 588 ZPO genügen muss (vgl. Prütting/Helms/ Abramenko, § 48 Rn. 25; Keidel/Engelhardt, § 48 Rn. 24).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerseite weder einen unter § 579 ZPO noch einen unter § 580 ZPO fallenden Wiederaufnahmegrund konkret vorgetragen. Vielmehr hat sie sich zunächst auf die Bitte der Prüfung bestimmter Rechtsfragen beschränkt. Erst im November 2021, also fast 1 Jahr nach der von ihr behaupteten Kenntniserlangung von dem Bescheid vom 26.07.2013, hat sie einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. In der Sache beanstandet sie die Richtigkeit des Bescheids vom 26.07.2013 in verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht, was die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes nicht erfüllt.
III.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen, ohne dass dies gesondert ausgesprochen werden müsste (vgl. § 21 Abs. 1 FamGKG; OLG München, FamRZ 2012, 1142). Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Übrigen ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG (vgl. Senat, FamRZ 2011, 384 f.; MüKoFamFG/Rauscher, § 107 Rn. 60 f.). Es entspricht unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles der Billigkeit, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG) liegen nicht vor.