Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Unterhaltstitels: Verstoß gegen den deutschen ordre public; Berücksichtigung eines nur fiktiv erzielbaren Einkommens; Abweichung von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts
KI-Zusammenfassung
Der Unterhaltsschuldner wandte sich mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Urteils über laufenden Kindesunterhalt in Deutschland. Er rügte insbesondere einen Verstoß gegen den deutschen ordre public wegen fiktiver Einkommensbemessung, Unterschreitung des Selbstbehalts und abweichender Verfahrensregeln. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde zurück, da die Versagungsgründe nach Art. 24 EuUntVO nicht vorlagen und eine inhaltliche Nachprüfung nach Art. 42 EuUntVO ausgeschlossen ist. Auch der Einwand (Teil-)Erfüllung durch Ratenzahlungen ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach EuUntVO nicht zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des tschechischen Unterhaltstitels zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung/Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung darf nur aus den in Art. 24 EuUntVO genannten Gründen versagt oder aufgehoben werden.
Die Berücksichtigung eines nur fiktiv erzielbaren Einkommens bei der Unterhaltsbemessung begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 24 Buchst. a EuUntVO.
Eine Unterschreitung des nach deutschem Unterhaltsrecht maßgeblichen Selbstbehalts führt im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht zur ordre-public-Versagung; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis den grundlegenden Rechtsvorstellungen schlechthin widerspricht.
Von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweichende Verfahrensregeln im Ursprungsstaat rechtfertigen eine Versagung nach Art. 24 Buchst. a EuUntVO nur, wenn das Verfahren den Grundprinzipien eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens im Anerkennungsstaat derart widerspricht, dass es nicht mehr als solches angesehen werden kann.
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der EuUntVO ist eine inhaltliche Nachprüfung der ausländischen Entscheidung ausgeschlossen; Einwendungen wie (Teil-)Erfüllung sind in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 7. August 2017, 28 F 1100/17, Beschluss
Orientierungssatz
1. Die Berücksichtigung eines nur fiktiv erzielbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts begründet noch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Dies folgt schon daraus, dass auch nach deutschem Unterhaltsrecht nicht unbedingt auf die tatsächlichen Einkünfte abzustellen ist, sondern ggf. stattdessen auf die Möglichkeiten, etwa des Unterhaltsschuldners, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen.(Rn.24)
2. Einer ausländischen Unterhaltsentscheidung kann die Anerkennung nicht nach Art. 24 Buchst. a EuUntVO schon deshalb versagt werden, weil die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Erforderlich ist vielmehr, dass das ihr zugrundeliegende Verfahren von den Grundprinzipien des Verfahrensrechts im Anerkennungsstaat derart abweicht, dass es nicht mehr als ein geordnetes, rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Verfahren angesehen werden kann.(Rn.26)
3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Höhe des für die Unterhaltsbemessung - fiktiv - anzusetzenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen zeigen, dass das Gericht diese Frage eingehend geprüft hat und dass der Unterhaltspflichtige an dem Ausgangsverfahren beteiligt wurde und dass er auch im Rechtsmittelverfahren rechtliches Gehör erhielt.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 07.08.2017 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.894,96 Euro festgesetzt.
4. Dem Antragsteller Christoph S. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt für den minderjährigen Antragsteller in Ziff. I. b) des Urteils des Kreisgerichts Brno (Tschechische Republik) vom 25.02.2011.
Das Kreisgericht Brno hat durch das im Berufungsverfahren ergangene Urteil vom 25.02.2011 (Az.: Co 211/2010-1011) u.a. entschieden (Übersetzung vom 19.08.2013):
I. Das Urteil des Gerichts I. Instanz wird im angefochtenen Spruch II.
a) für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 bekräftigt
b) für den Zeitraum ab 1.1.2010 bis künftig ändert sich so, dass der Vater verpflichtet ist, beginnend am 1.1.2010 bis künftig ein Unterhaltsgeld zu Gunsten des minderjährigen Christoph einen Betrag von monatlich 15.000,- KCZ, zahlbar zu Händen der Mutter in einer Frist bis zum 5. Tag im Monat im Voraus zu zahlen.
Auf dem Urteil ist ein Vermerk angebracht mit folgendem Inhalt:
Die vorliegende Entscheidung wurde ab 11.4.2011 rechtskräftig.
STADTGERICHT IN BRNO am 08.07.2011.
Das Bundesamt für Justiz hat durch Schreiben vom 27.06.2017 unter Hinweis auf seine Bevollmächtigung gemäß § 5 Abs. 5 AUG für den am 11.09.2004 geborenen und in der Tschechischen Republik lebenden Antragsteller beantragt,
... das Urteil des Kreisgerichts Brno - 44 Co 211/2010-1011 - vom 30.03.2011, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, für Christoph S. ab 01.01.2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 15.000,00 CZK zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG zu versehen ...
Auf Anfrage des Amtsgerichts hat das Bundesamt für Justiz durch Schreiben vom 28.07.2017 klargestellt, dass sich der Antrag auf den laufenden Unterhalt für die Zeit ab 01.03.2011 bezieht.
Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluss vom 07.08.2017 entschieden:
1. Das Urteil des Kreisgerichts Brno vom 25.02.2011 (Az.: Co 211/2010-1011), rechtskräftig seit 11.04.2011, ist in Ziffer I b) hinsichtlich der Verpflichtung zur monatlichen Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von jeweils 15.000 CZK ab 01.03.2011 an den Antragsteller mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Auf den Beschluss vom 07.08.2017 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm erst am 07.12.2017 zugestellt werden konnte, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 29.12.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, das Urteil des Kreisgerichts Brno verstoße gegen den ordre public. Als Schwerbehinderter erhalte er eine Rente und sein regelmäßiges Einkommen liege unterhalb des Selbstbehalts. Er zahle auf den verfahrensgegenständlichen Titel die vom Bundesamt für Justiz geforderte Rate in Höhe von 30,00 Euro monatlich. Die Bemessung seines Einkommens durch das Kreisgericht Brno sei in sach- widriger Weise erfolgt Er habe gegen die Richter Strafanzeige erstattet
Das Bundesamt für Justiz hat namens des Antragstellers die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Es ist der Ansicht, dass ein Grund für die Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung nicht vorliege, insbesondere liege ein Verstoß gegen den ordre public nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind im vorliegenden Fall nach Art. 75 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) insbesondere die Artt. 23 bis 43 EuUntVO anzuwenden. Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 2 lit. a) EuUntVO liegen hinsichtlich des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums vor. Das zu vollstreckende Urteil des Kreisgerichts Brno, das insoweit, wie das Bundesamt für Justiz zu Recht ausgeführt hat, zunächst in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fiel, wurde am 25.02.2011 erlassen, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuUntVO am 18.06.2011, jedoch wurde das Vollstreckbarerklärungsverfahren erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet.
2.
Die formellen Voraussetzungen für die beantragte Vollstreckbarerklärung (Art. 28 Abs. 1 litt, a) und b) i.V.m. Art. 29 EuUntVO) liegen vor. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Urteil des Kreisgerichts Brno vom 25.02.2011 liegt in einer Ausfertigung sowie in vollständiger Übersetzung vor. Das Urteil ist, wie sich aus dem beigefügten Vermerk ergibt, rechtskräftig und damit im Ursprungsstaat vollstreckbar.
3.
Nach Art. 34 EuUntVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in Art. 24 EuUntVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor.
Ein Verstoß gegen den - anerkennungsrechtlichen - ordre public (Art. 24 lit. a) EuUntVO) ist nicht festzustellen (zum Ausnahmecharakter der Vorschrift in Unterhaltsfällen vgl. Rauscher/Andrae/Schimrick, EuZPR/EulPR, 4. A., Art. 24 EuUntVO, Rn. 5,9).
Die Berücksichtigung eines nur fiktiv erzielbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts begründet noch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public (BGH FamRZ 2009, 1659 ff. Rn. 23; Hausmann, IntEuSchR K Rn. 145). Dies folgt schon daraus, dass auch nach deutschem Unterhaltsrecht nicht unbedingt auf die tatsächlichen Einkünfte abzustellen ist, sondern ggf. stattdessen auf die Möglichkeiten, etwa des Unterhaltsschuldners, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen.
Auch der Umstand, dass im Fall der Realisierung des titulierten Unterhalts der nach deutschem Unterhaltsrecht maßgebliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht gewahrt wäre, steift keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar (OLG Köln IPRspr 2003 Nr. 189). Das Kreisgericht Brno hat sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit jedenfalls eingehend befasst. Ob der Antragsgegner über weitere Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, die ihm - zumindest teilweise - die Begleichung der titulierten Unterhaltsschuld ermöglichen, kann daher offenbleiben. Der Antragsgegner ist im Übrigen durch die in Deutschland geltenden Pfändungsfreigrenzen geschützt.
Einer ausländischen Unterhaltsentscheidung kann die Anerkennung nicht nach Art. 24 lit. a) EuUntVO schon deshalb versagt werden, weil die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Erforderlich ist vielmehr, dass das ihr zugrundeliegende Verfahren von den Grundprinzipien des Verfahrensrechts im Anerkennungsstaat derart abweicht, dass es nicht mehr als ein geordnetes, rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Verfahren angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2012,1013 ff. Rn 11 ff.; Hausmann, IntEuSchR K Rn. 147 m.w.N.).
Dass dies hinsichtlich des Urteils des Kreisgerichts Brno vom 25.02.2011 der Fall wäre, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners nicht ersichtlich. Der allgemeine Vorwurf, die Urteilsfindung sei „wie bei einem „Volkstribunal“ Im rechtsfreien Raum kommunistischer Tradition“ und ohne Beweiserhebung erfolgt, reicht hierfür nicht aus. Die Ausführungen zur Höhe des für die Unterhaltsbemessung - fiktiv - anzusetzenden Einkommens des Antragsgegners in dem Urteil des Kreisgerichts zeigen, dass das Gericht diese Frage zumindest eingehend geprüft hat. Dass der Antragsgegner an dem Ausgangsverfahren beteiligt wurde, und dass er auch im Rechtsmittelverfahren rechtliches Gehör erhielt, ergibt sich bereits aus der Begründung des Urteils des Kreisgerichts Brno vom 25.02.2011.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 42 EuUntVO eine inhaltliche Nachprüfung der im Ursprungsstaat ergangenen Entscheidung ausgeschlossen ist.
Weitere Versagungsgründe nach Art. 24 EuUntVO sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Darlegungslast vgl. BGH NJW-RR 2012,1013 ff. Rn. 9).
4.
Die vom Antragsgegner vorgetragene Zahlung monatlicher Raten von 30,00 Euro auf den titulierten Anspruch kann im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 44 AUG wurde mit Wirkung ab 26.02.2013 aufgehoben (BGBl. I 2013, 273 ff.). Die Berücksichtigung des Einwands der Erfüllung ist mit den Grundsätzen des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung nach der EuUntVO nicht vereinbar (vgl. EuGH v. 13.10.2011 -C 139/10, NJW2011, 3506 f.; Hausmann, K Rn. 553).
5.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu beanstanden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 4 AUG i.V.m. § 788 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners nach § 45 Abs. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht nach § 45 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 4 AUG i.V.m. § 788 ZPO. Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
V.
Die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren folgt aus § 22 Abs. 1 AUG.
VI.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung des § 51 FamGKG.
VII.
Rechtsbehelfsbelehrung
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