Zurückhaltungsrecht der Mutter bei Befürchtung des sexuellen Mißbrauchs durch den Vater; befürchtete Bestrafung der Mutter im Zielland wegen der Zurückhaltung
KI-Zusammenfassung
Der Vater begehrte nach dem HKÜ die sofortige Rückführung der in Deutschland zurückgehaltenen Tochter in die USA. Die Mutter wandte u.a. eine Gefahr sexuellen Missbrauchs durch den Vater, wirtschaftliche Nachteile sowie eine mögliche Strafverfolgung in den USA ein. Das OLG Stuttgart bestätigte die Rückführungsanordnung, weil das Zurückhalten widerrechtlich war und die Ausnahmen des Art. 13 HKÜ nicht eingriffen. Insbesondere fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung; zudem darf das Rückführungsverfahren das Sorgerecht im Herkunftsstaat nicht vorwegnehmen.
Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen die HKÜ-Rückführungsanordnung in die USA zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zurückhalten i.S.d. Art. 12 Abs. 1 HKÜ liegt vor, wenn ein Elternteil die vereinbarte Rückkehr des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts endgültig verweigert.
Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist im Lichte des Zwecks des HKÜ restriktiv auszulegen; die mit einer Rückführung typischerweise verbundenen Belastungen genügen für sich genommen nicht.
Die Berufung auf eine schwerwiegende Gefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ setzt konkrete, kindbezogene Anhaltspunkte voraus; bloße Befürchtungen und fehlender Vortrag zu tatsächlichen Übergriffen gegenüber dem Kind reichen nicht aus.
Die Rückführungsanordnung verpflichtet den zurückhaltenden Elternteil nicht zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil; Fragen zu Umfang und Ausgestaltung des Umgangs sind grundsätzlich im Herkunftsstaat zu klären.
Eine drohende strafrechtliche Verfolgung des zurückhaltenden Elternteils im Herkunftsstaat begründet regelmäßig keine Unzumutbarkeit der Rückgabe i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, da es sich typischerweise um Folgen des widerrechtlichen Verhaltens handelt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 24. Februar 2016, 27 F 103/16
Orientierungssatz
Die Rückgabe i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist mit keiner schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden. Auch bringt die Rückgabe das Kind auf keine andere Weise in eine unzumutbare Lage.(Rn.29)
Der Vorwurf sexuellen Mißbrauchs durch den Vater steht entgegen, dass die Mutter bislang in den USA ausgedehnte Kontakte des Vaters mit der Tochter zugelassen hatte und ein tatsächliches Fehlverhalten des Vaters gegenüber Penelope weder vorgetragen noch ersichtlich ist.(Rn.37)
Die Annahme der Mutter, ein Sorgerechtsverfahren in den Vereinigten Staaten würde zu ihren Gunsten ausgehen, vermag eine unzumutbare Lage des Kindes i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht zu begründen, da im Rückführungsverfahren das Ergebnis eines Sorgerechtsverfahrens im Herkunftsstaat nicht vorweggenommen werden darf.(Rn.39)
Die Gefahr für die Mutter, bei Einreise in die USA wegen des Zurückhaltens des Kindes bestraft zu werden, lässt eine Einreise in die USA nicht unmöglich werden, da auch in Deutschland eine Bestrafung der Mutter wegen Zurückhaltens möglich erscheint.(Rn.42)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.02.2016 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf sofortige Rückführung des Kindes Penelope Charlotta S. in die Vereinigten Staaten von Amerika nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Der am 18.08.1977 geborene Antragsteller und die am 21.11.1983 geborene Antragsgegnerin sind seit dem 12.12.2007 verheiratet und Eltern des Kindes Penelope Charlotte, geboren am 02.09.2014. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige. Das Kind Penelope besitzt die deutsche und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.
Die Eltern von Penelope lernten sich im Jahr 2007 in den USA kennen. Damals erfuhr die Antragsgegnerin vom Antragsteller auch, dass dieser - nach seinen Angaben grundlos - des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Gabrielle Elisabeth St., geboren … 1999, beschuldigt wurde. Die Antragsgegnerin schloss mit dem Antragsteller am … 2007 die Ehe.
Im Januar 2014 kam es zu einer Trennung der Eheleute. Die Antragsgegnerin hielt sich danach bis zur Versöhnung im Mai 2014 bei ihren Eltern in Deutschland auf. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits schwanger mit Penelope. Im Januar 2015 beabsichtigte die Antragsgegnerin während eines Deutschlandaufenthalts mit Penelope nicht in die USA zurückzureisen, kehrte letztendlich mit dem Kind aber wieder dorthin zurück.
Zuletzt lebte die Familie mit Penelope in Virginia Beach, Virginia/USA, in einer Mietwohnung. Der Antragsteller ist dort als IT-Spezialist mit einem Jahreseinkommen von ca. 90.000,00 USD tätig, die Antragsgegnerin war dort als Hundefrisörin tätig. Ihren Jahreseinnahmen von ca. 14.800,00 USD standen Ausgaben in Höhe von 1.400,00 USD monatlich gegenüber. Ihre Berufstätigkeit hatte die Antragsgegnerin bereits kurz nach der Geburt von Penelope wieder aufgenommen. Die Antragsgegnerin arbeitete zuletzt von Dienstag bis Freitag jeweils am Vormittag ca. drei Stunden, sowie an Samstagen acht bis zehn Stunden. Während dieser Zeit betreute der Antragsteller das Kind.
Am 13.12.2015 reisten der Antragsteller, die Antragsgegnerin und Penelope gemeinsam nach Deutschland zu den Eltern der Antragsgegnerin. Am 01.01.2016, dem Tag des beabsichtigten Rückflugs, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie mit Penelope nicht wieder in die USA zurückkommen werde und dass sie die gebuchten Rückflugtickets stornieren und in W. verbleiben werde. Zuvor, am 15.12.2015, hatte die Antragsgegnerin ohne Wissen des Antragstellers bereits beim Amtsgericht - Familiengericht - Leonberg einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Penelope gestellt. Der Antragsteller flog sodann allein zurück in die USA. Derzeit finden Kontakte per Skype zwischen Penelope und dem Antragsteller statt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.01.2016 beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart die sofortige Rückführung von Penelope in die Vereinigten Staaten von Amerika beantragt.
Die Antragsgegnerin ist dem Rückführungsantrag entgegengetreten. Sie hat hierzu insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe ihr nach der Trennung im Jahr 2014 zugesichert, sie nach Deutschland reisen zu lassen, sollte eine erneute Trennung erfolgen. Eine Rückführung des Kindes sei nicht möglich wegen der Gefahr, dass der Antragsteller Penelope gegenüber übergriffig werde. Der Antragsteller sei bereits wegen sexuellen Missbrauchs seiner älteren Tochter Gabrielle verurteilt worden. Nachdem sich der Antragsteller gewalttätig gezeigt habe und in der Vergangenheit auch getrunken und gekifft habe, sei zu befürchten, dass er auch gegenüber Penelope gewalttätig werden könnte. Schließlich sei es ihr selbst finanziell auch nicht möglich, in den USA während der Zeit eines Sorgerechtsverfahrens zu leben.
Durch Beschluss vom 20.01.2016 wurde Frau Dipl. Soz.-Päd. L., Stuttgart, als Verfahrensbeistand für Penelope bestellt.
Die Familienrichterin hat die Angelegenheit mit den Beteiligten, mit Ausnahme des nicht erschienenen Antragstellers, mündlich eingehend erörtert. Von einer persönlichen Anhörung von Penelope wurde wegen ihres geringen Alters abgesehen.
Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 24.02.2016 die Rückführung von Penelope in die USA angeordnet und weitere diesbezügliche Anordnungen erlassen. Auf den Beschluss vom 24.02.2016 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Abweisung des Rückführungsantrags weiterverfolgt. Sie bringt zur Begründung insbesondere vor, sie könne nun beweisen, dass dem Antragsteller die elterliche Sorge für seine Tochter Gabrielle entzogen wurde und er als Sexualstraftäter in das Zentralregister eingetragen wurde. Penelope könne daher nicht „in den Einflussbereich des Antragstellers“ zurückgeführt werden. Der Antragsteller habe die Auflagen, die ihm erteilt wurden, um wieder unbeaufsichtigten Kontakt mit seiner Tochter Gabrielle zu erhalten, nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin legt schriftliche Äußerungen der Mutter von Gabrielle, Tara T., und der Mutter des Antragstellers, Elaine J. S., vor, die dem Antragsteller nachteilige Eigenschaften attestieren.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Er trägt insbesondere vor, er konsumiere weder Drogen noch Alkohol, leide an keiner „mentalen Krankheit“, sei nicht pädophil oder abartig veranlagt und habe nie ein Kind sexuell berührt; er habe mit offiziellen Stellen und medizinischen Fachleuten regelmäßig zusammengearbeitet. Er sei in der Vergangenheit mehrfach medizinisch untersucht worden und es habe sich ergeben, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Eine Strafanzeige gegen ihn wegen seines Verhaltens gegenüber Gabrielle sei nicht erstattet worden. Zu Gabrielle habe er laufenden Kontakt und es gebe mit ihr regelmäßigen Umgang. Ein Fehlverhalten gegenüber Penelope habe selbst die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
Im Beschwerdeverfahren haben das Jugendamt und Frau L. schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Sie sind der Auffassung, dass Penelope von ihrer Mutter, die ihre Hauptbezugsperson ist, nicht getrennt werden dürfe, eine Trennung würde das Kindeswohl gefährden. Sie äußern Bedenken gegen eine Rückführung des Kindes.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des Vorbringens aller Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Rückgabe nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist, sofern bei Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.
a) Penelope reiste in Begleitung und im Einverständnis beider Eltern und damit rechtmäßig am 13.12.2015 aus den USA nach Deutschland ein. Indem die Antragsgegnerin am 01.01.2016, dem Tag des beabsichtigten Rückflugs in die USA, dem Antragsteller mitteilte, dass sie mit Penelope nicht wieder in die USA zurückkommen, sondern in Deutschland verbleiben werde, hat sie den Tatbestand des Zurückhaltens i.S.d. Art. 12 Abs. 1 HKÜ verwirklicht. Die Antragsgegnerin hat das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils nicht wieder in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht bzw. zurückreisen lassen, sondern ausdrücklich eine Rückkehr verweigert. Zudem hat die Antragsgegnerin bereits vor dieser Mitteilung an den Antragsteller in Deutschland ein Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Penelope eingeleitet.
b) Die Vereinigten Staaten von Amerika sind wie Deutschland Vertragsstaat des HKÜ.
c) Der Rückführungsantrag des Antragstellers ging am 19.01.2016 bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart ein.
d) Das Zurückhalten von Penelope in Deutschland durch die Antragsgegnerin war nach Art. 3 Satz 1 HKÜ widerrechtlich.
Das Kind hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Ein Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung; maßgeblich ist der Schwerpunkt der sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und schulischer Hinsicht. Weiter muss eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sein (EuGH, FamRZ 2011, 617 ff.). Hierbei sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Staat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (EuGH FamRZ 2009, 843 ff.). Hat der Aufenthalt mindestens sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein; allerdings ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Penelope seit ihrer Geburt, wohl mit einer kurzen Unterbrechung im Januar 2015, durchgehend in den Vereinigten Staaten gelebt hat, also praktisch während ihres ganzen Lebens. Bei dem Kind standen naturgemäß die Beziehungen zu seinen Eltern im Vordergrund. Beide befanden sich in dem genannten Zeitraum in den USA. Somit liegt auch der Schwerpunkt der sozialen Bindungen von Penelope in den Vereinigten Staaten.
Durch das Zurückhalten von Penelope in Deutschland wurde die elterliche Sorge des Antragstellers, die diesem nach dem zum Zeitpunkt des Zurückhaltens maßgeblichen Recht des Bundesstaats Virginia zusammen mit der Antragsgegnerin zustand, verletzt. Wegen der Regelungen des Rechts des Bundesstaats Virginia wird auf die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung des Rechtsanwalt Steven Paul Le., Virginia, vom 18.01.2016 verwiesen. Dass dem Antragsteller die elterliche Sorge, oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Penelope - aus welchem Grund auch immer - nicht zugestanden hätte, wird von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht.
Das Sorgerecht wurde vom Antragsteller zur Zeit des Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt (zur Ausübung des Sorgerechts vgl. Staudinger/Pirrung, a.a.O., Vorbem. D zu Art. 19 EGBGB Rn. 69; Hausmann, IntEuSchR, N Rn. 97 m.w.N.). Der Antragsteller hatte zuletzt dauernden und intensiven persönlichen Kontakt mit Penelope, auch während des gemeinsamen Aufenthalts der Familie in Deutschland bis zum 01.01.2016.
2.
Die Vorschriften des Art. 13 HKÜ stehen einer Rückführung von Penelope in die Vereinigten Staaten von Amerika nicht entgegen.
a) Eine Zustimmung oder eine Genehmigung des Zurückhaltens durch den
(mit-)sorgeberechtigten Antragsteller nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ liegt nicht vor. Hinsichtlich der Eindeutigkeit eines solchen Einverständnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Der (mit-)sorgeberechtigte Elternteil muss seine Zustimmung gerade zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel des Kindes erteilt haben (Hausmann a.a.O., N Rn. 177 ff. m.w.N.). Der zurückhaltende Elternteil trägt für das Vorliegen eines Einverständnisses die Beweislast.
Dass eine Erklärung des Antragstellers, einen künftigen Trennungswunsch der Antragsgegnerin zu respektieren und sie nach Deutschland ausreisen zu lassen, keine Zustimmung in dem genannten Sinne darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass sie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin vor der Geburt von Penelope abgegeben worden sein soll. Zudem wurde die Behauptung der Antragsgegnerin vom Antragsteller bestritten. Einen Nachweis einer Zustimmung des Antragstellers zur dauerhaften Übersiedlung gerade des Kindes Penelope nach Deutschland hat die Antragsgegnerin nicht erbracht.
b) Auch ist nicht festzustellen, dass die Rückgabe i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder dass die Rückgabe das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde.
aa) Es ist anerkannt, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung angesichts des Zwecks des HKÜ, einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten entgegenzuwirken und zeitnah eine Befassung der Gerichte des Herkunftsstaates mit der Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, restriktiv auszulegen sind (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Vorbem. D zu Art. 19 EGBGB Rn. 71). Dementsprechend genügen die mit einer Rückführung für das Kind typischerweise verbundenen Belastungen, insbesondere ein Wechsel der Bezugsperson sowie ein Wechsel der Wohnung und ggf. des Kindergartens sowie ein Abbruch des Kontakts zu den Freunden, Großeltern usw. nicht (BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 67; Hausmann, a.a.O., N Rn. 183, 184 m.w.N.). Härten für den entführenden Elternteil begründen in der Regel ebenfalls keinen schwerwiegenden Nachteil (BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 68).
bb) Es bestehen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte für das Entstehen von Nachteilen für Penelope, die den in Fällen des widerrechtlichen Zurückhaltens hinzunehmenden Umfang übersteigen.
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit Penelope nach einem Aufenthalt in Deutschland im Januar 2015 in Kenntnis der von ihr dargestellten Eigenschaften und Verhaltensweisen des Antragstellers wieder mit diesem in die Vereinigten Staaten zurückkehrte, was gegen das Vorliegen ernsthafter Gefahren für das Kind spricht.
Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren zahlreiche Umstände vorgetragen, die die Erziehungseignung des Antragstellers in Frage stellen. So sei dem Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Gabrielle im Jahr 2008 die elterliche Sorge für dieses Kind entzogen worden, ihm sei deshalb der Umgang mit Gabrielle untersagt und es seien ihm Auflagen erteilt worden; zudem sei er in ein Zentralregister als Sexualstraftäter eingetragen worden. Die ihm gemachten Auflagen habe der Antragsteller bis heute nicht erfüllt, insbesondere habe er sich nicht einer Behandlung wegen pädophiler Neigungen unterzogen. Er sei in sexueller Hinsicht übermäßig fordernd gewesen und habe sich verbal und körperlich aggressiv, herabwürdigend und unbeherrscht verhalten. Er habe die Antragsgegnerin geschlagen und Alkohol und Drogen konsumiert.
Der Antragsteller räumt ein, dass ihm wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Gabrielle im Jahr 2008 die elterliche Sorge für dieses Kind entzogen wurde. In der Sache seien die Vorwürfe aber unberechtigt. Er erklärt, er konsumiere weder Drogen noch Alkohol, leide an keiner „mentalen Krankheit“, sei nicht pädophil oder abartig veranlagt und habe nie ein Kind sexuell berührt; er habe mit offiziellen Stellen und medizinischen Fachleuten regelmäßig zusammengearbeitet. Er sei in der Vergangenheit mehrfach medizinisch untersucht worden und es habe sich ergeben, dass er nicht pädophil sei und dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Eine Strafanzeige gegen ihn wegen seines Verhaltens gegenüber Gabrielle sei nicht erhoben worden. Zu Gabrielle habe er wieder laufenden Kontakt und es gebe mit ihr regelmäßigen Umgang. Ein Fehlverhalten gegenüber Penelope habe selbst die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
Die von der Antragsgegnerin dargestellten Umstände führen jedoch, selbst wenn sie - was vorliegend offen bleiben kann - in vollem Umfang zutreffen würden, nicht zu der Annahme, dass Penelope im Fall der vom Amtsgericht angeordneten Rückkehr in die USA tatsächlich gefährdet wäre. Die Anordnung der Rückführung des Kindes umfasst keinesfalls die Verpflichtung der Antragsgegnerin, mit dem Antragsteller wieder zusammenzuleben oder in der Nähe seines Aufenthaltsorts zu leben. Die von der Antragsgegnerin beanstandeten Verhaltensweisen des Antragstellers wirken sich auf Penelope nur aus, soweit sie persönlichen Kontakt mit ihrem Vater hat. In welchem Umfang und unter welchen Umständen (z.B. in Anwesenheit einer Betreuungsperson) der Antragsteller künftig persönlichen Umgang mit Penelope hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären; die Entscheidung hierüber obliegt den zuständigen Stellen bzw. Gerichten in den Vereinigten Staaten.
Im Übrigen zeigt das Vorgehen der Gerichte und Behörden in den USA nach Bekanntwerden des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs der Tochter Gabrielle durch den Antragsteller, dass diese Stellen in der Lage sind, ein Kind, soweit erforderlich, umfassend und wirksam zu schützen.
Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bis zuletzt das Kind Penelope regelmäßig und über mehrere Stunden täglich zur Beaufsichtigung überlassen hat, macht deutlich, dass sie selbst bislang offenbar nicht von einer ernsthaften Gefährdung ausgegangen ist. Dass dieses Überlassen des Kindes seine Ursache in der durch finanzielle Notwendigkeiten gebotenen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hatte, ändert daran nichts. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch unter diesen Umständen ausgedehnte Kontakte des Vaters mit der Tochter nicht zugelassen hätte, wenn Penelope dabei schwerwiegenden Gefahren ausgesetzt gewesen wäre. Zudem ist ein tatsächliches Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber Penelope weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat weist darauf hin, dass der Bericht des Jugendamts Böblingen vom 21.01.2016 in einem Verfahren mit anderem Verfahrensgegenstand erstattet wurde und die Besonderheiten des Verfahrens nach dem HKÜ und die dargestellten strengen Kriterien des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ nicht berücksichtigt.
Die Annahme der Antragsgegnerin, ein Sorgerechtsverfahren in den Vereinigten Staaten würde zu ihren Gunsten ausgehen, vermag eine unzumutbare Lage des Kindes i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit b) HKÜ nicht zu begründen, da im Rückführungsverfahren das Ergebnis eines Sorgerechtsverfahrens im Herkunftsstaat nicht vorweggenommen werden darf (vgl. Hausmann, a.a.O., N Rn. 185 m.z.w.N.).
cc) Auf Nachteile für das Kind durch einen Wechsel der Hauptbezugsperson kann sich der zurückhaltende Elternteil nicht berufen, wenn er diese Gefahr durch Unterlassen einer zumutbaren Begleitung des Kindes selbst herbeiführt (BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 68; Hausmann, a.a.O., N Rn. 194 m.w.N.).
Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergeben sich keine Umstände, die ihre Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika - unter Aufrechterhaltung der Trennung vom Antragsteller - als unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere reicht die allgemeine Aussage, sie könne sich vor dem Antragsteller in den USA nicht hinreichend schützen, hierfür nicht aus.
Der Gesichtspunkt einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat ist im Rückführungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 68; BVerfG FamRZ 1997, 1269 f.; vgl. auch Völker FamRZ 2010, 157 ff.; 161; Hausmann a.a.O., N Rn. 195 m.w.N.). Bei etwaigen strafrechtlichen Sanktionen, die im Übrigen nicht stets in einer Inhaftierung bestehen müssen, handelt es sich um typische Folgen des rechtswidrigen Verhaltens des betreffenden Elternteils. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin auch in Deutschland mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen hat, jedenfalls sofern sie der vorliegenden Rückführungsanordnung nicht freiwillig Folge leistet; eine zwangsweise Vollstreckung der Rückführungsanordnung ist in der Regel mit einer Einschaltung der deutschen Strafverfolgungsbehörden verbunden.
Eine im Vergleich mit dem Zustand in Deutschland möglicherweise ungünstigere wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin in den USA begründet weder eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind, noch lässt dieser Umstand eine Begleitung von Penelope durch die Antragsgegnerin unzumutbar erscheinen (vgl. MüKoBGB/Siehr, a.a.O., Art. 13 Rn. 9 ff., Rn. 11). Die Antragsgegnerin hat offenbar seit 2007 in den USA gelebt. Sie war dort vor und nach der Geburt von Penelope erwerbstätig. Der Antragsteller, über den sie krankenversichert ist und den sie dem Jugendamt gegenüber als wohlhabend bezeichnet, verfügt offenbar über laufende Einkünfte in erheblicher Höhe. Weshalb sie ihn nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen kann, ist nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf den weiteren Bericht des Jugendamts vom 19.04.2016 ist darauf hinzuweisen, dass sich der zurückhaltende Elternteil, wie ausgeführt, in dem besonderen Verfahren nach dem HKÜ auf Nachteile für das Kind durch einen Wechsel der Hauptbezugsperson nicht berufen kann, wenn er diese Gefahr durch Unterlassen einer zumutbaren Begleitung des Kindes selbst herbeiführt.
dd) Der Senat sieht von einer Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für Penelope für den Fall der Rückführung ab, da ein solches Vorgehen mit dem im vorliegenden Verfahren geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. Hausmann, a.a.O., Rn. 188 m.w.N.; Völker, FamRZ 2010, 157 ff., 185 f.). Es bestehen zudem, wie dargestellt, auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Entstehen von Nachteilen für das Kind, die in den in Fällen des widerrechtlichen Zurückhaltens hinzunehmenden Umfang übersteigen.
c) Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ liegen ebenfalls nicht vor. Penelope hat das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet.
3.
Bedenken gegen die vom Amtsgericht getroffenen weiteren Anordnungen zur Vollstreckung der Rückführungsverpflichtung wurden nicht vorgebracht. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegnerin die Kosten der Rückführung des Kindes auferlegt wurden (Art. 26 Abs. 4 HKÜ).
4.
Die Rückführungsanordnung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Lichte des HKÜ auszulegen (EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - Nr. 41092/06, juris). Dass das Ziel des HKÜ, das Kind vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten zu schützen, naturgemäß Härten für den Elternteil und das Kind mit sich bringt, wird vom EGMR akzeptiert. Der Senat hat die hierzu durch den EGMR aufgestellten Grundsätze beachtet, insbesondere wurde die Entscheidung unter Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls getroffen. Zur persönlichen Situation des Kindes Penelope liegen mehrere Berichte des Verfahrensbeistands sowie des Jugendamts vor, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
5.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das vorliegende Verfahren lediglich die Rückführung von Penelope in die Vereinigten Staaten von Amerika und damit die Wiederherstellung des vor dem widerrechtlichen Zurückhalten bestehenden Zustands (status quo ante) zum Gegenstand hat; der vorliegende Beschluss ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.
III.
Der Senat entscheidet ohne nochmalige mündliche Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten, da hiervon keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG).
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG.
V.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt. Der Beschluss ist damit rechtskräftig und wirksam.
VI.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, da ihre Rechtsverfolgung, wie dargestellt, keine Aussicht auf Erfolg hatte.