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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 47/24·17.07.2024

Externe Teilung im Versorgungsausgleich: Zustimmung des Zielversorgungsträgers erforderlich

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Versicherer legte Beschwerde gegen die familiengerichtliche Begründung eines Anrechts bei ihm im Wege der externen Teilung ein. Streitpunkt war, ob der Abschluss einer privaten Basisrente die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich ersetzt. Das OLG änderte die Entscheidung ab: Mangels erkennbarer Zustimmung des Versicherers war dessen Auswahl unwirksam; der Ausgleich erfolgt stattdessen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ordnete das Gericht die Verzinsung des Ausgleichswerts ab dem Tag nach Zustellung des Scheidungsantrags bis zur Rechtskraft mit dem Rechnungszins an.

Ausgang: Beschwerde des Versicherers erfolgreich; Zielversorgung auf DRV geändert und Verzinsung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei externer Teilung nach §§ 14, 17 VersAusglG setzt die Begründung eines Anrechts bei einem gewählten Zielversorgungsträger dessen ausdrückliche oder jedenfalls eindeutig erkennbare Zustimmung zur Aufnahme des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich voraus (§ 222 Abs. 2 FamFG).

2

Die Zustimmung zur Begründung eines Anrechts im Versorgungsausgleich liegt nicht bereits in der Bereitschaft, mit dem Ausgleichsberechtigten einen privatrechtlichen Altersvorsorgevertrag abzuschließen; erforderlich ist der erkennbare Wille, Kapital gerade im Wege der externen Teilung aufzunehmen.

3

Fehlt es an einer wirksamen Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG wegen fehlender Zustimmung des Zielversorgungsträgers, kann die ausgleichsberechtigte Person einen anderen Zielversorgungsträger wählen, sofern dessen Zustimmung vorliegt.

4

Der Ausgleichswert ist im Rahmen der externen Teilung grundsätzlich ab dem auf die Zustellung des Scheidungsantrags folgenden Tag bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu verzinsen, regelmäßig mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung.

5

Legt ein Versorgungsträger gegen die Regelung eines Anrechts Beschwerde ein, ist im Beschwerdeverfahren eine insgesamt sach- und rechtslagegerechte Regelung zu treffen, auch wenn einzelne Ergänzungen (z.B. Verzinsung) nicht ausdrücklich gerügt wurden.

Relevante Normen
§ 9 Abs 3 VersAusglG§ 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG§ 15 Abs 1 VersAusglG§ 17 VersAusglG§ 222 Abs 2 FamFG§ 17 VersAusglG

Vorinstanzen

vorgehend AG Oberndorf, 15. Februar 2024, 2 F 68/23

Tenor

1. Auf die Beschwerde der N. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 15.02.2024, Az. 2 F 68/23, in Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel wie folgt

abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11.553,55 Euro bei der D., bezogen auf den 30.04.2023, begründet. Die S. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1,80% seit dem 01.05.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die DRV zu zahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.667,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1.

1

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am ...2017 die Ehe. Mit Schriftsatz vom 24.05.2023 hat der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Oberndorf am Neckar beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 26.05.2023 zugestellt. Das Amtsgericht leitete das Versorgungsausgleichsverfahren ein und ersuchte um die entsprechenden Auskünfte. Unter anderem ermittelte es ein Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge der Antragsgegnerin bei der S., welches diese unter dem 03.08.2023 beauskunftete. Hiernach ergab sich in der Bezugsgröße Kapitalwert ein Ehezeitanteil von 23.107,09 Euro und ein entsprechender Ausgleichswert von 11.553,55 Euro. Zugrunde lag ein Rechnungszins von 1,80 %. Unter Verweis auf die Wertgrenze des § 17 VersAusglG verlangte der Versorgungsträger die externe Teilung.

2

Das Amtsgericht gab dem Antragsteller mit Verfügung vom 14.11.2023 auf, einen Zielversorgungsträger zu benennen und dessen Zustimmung nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 teilte der Antragsteller unter Vorlage eines Versicherungsscheins mit, dass er inzwischen eine Basisrentenversicherung bei der N. abgeschlossen habe, um den Ausgleichswert der S. zu übernehmen. Auf seine Nachfrage, ob noch eine formale schriftliche Zustimmungserklärung der N. benötigt werde oder die Vorlage des Versicherungsscheins ausreichend sei, teilte das Amtsgericht mit, dass der Versicherungsschein genüge.

3

Mit Beschluss vom 15.02.2024 hat das Amtsgericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich (Ehezeit: 01.07.2017 bis 30.04.2023) durchgeführt. Den Ausgleich des betrieblichen Vorsorgeanrechts der Antragsgegnerin bei der S. hat das Amtsgericht unter Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel folgendermaßen geregelt:

4

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11.553,55 Euro bei der N., bezogen auf den 30.04.2023, begründet. Die S. wird verpflichtet, diesen Betrag an die N. zu zahlen.

2.

a)

5

Gegen den ihr am 22.02.2024 zugestellten Beschluss hat die N. mit am 08.03.2023 beim Amtsgericht Oberndorf am Neckar eingegangenem Schriftsatz Beschwerde hinsichtlich des bei ihr begründeten Anrechts eingelegt. Sie bringt vor, zu ihrer Wahl als Zielversorgungsträger keine Zustimmung erteilt zu haben. Für den Antragsteller habe ein Versicherungsmakler einen Antrag auf Abschluss eines privatrechtsförmigen Rentenversicherungsvertrags gestellt. Das hierbei verwendete Formular sei nicht für die Einholung von Zustimmungen für die externe Teilung bestimmt, sondern für den Abschluss von Neuverträgen im üblichen Privatkundengeschäft. Entsprechend sei die Erklärung auszulegen. Aus dem Antwortschreiben vom 09.01.2024, in welchem dem Antragsteller mitgeteilt worden sei, dass er seinen Versicherungsschein erhalte und dieser den Vertragsabschluss bestätige, ergebe sich der klare Wille des handelnden Bearbeiters, durch ein privatrechtliches Geschäft den gewünschten Vertrag zustande zu bringen. Es sei einem Vertragsschluss, nicht einer externen Teilung zugestimmt worden.

b)

6

Der Antragsteller teilte innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist mit, sein Wahlrecht nun dahingehend auszuüben, dass der Ausgleich in seine gesetzliche Rentenversicherung erfolgen solle. Er legte hierzu eine schriftliche Zustimmungserklärung der DRV vor. Diese wurde als potentieller Zielversorgungsträger am Beschwerdeverfahren beteiligt (§ 219 Nr. 3 FamFG).

7

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

8

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 59, 63, 64 FamFG) Beschwerde der N. ist begründet.

1.

9

Das betriebliche Vorsorgeanrecht der Antragsgegnerin bei der S. mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 11.553,55 Euro ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 VersAusglG (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieser Norm BVerfG, FamRZ 2020, 1078) extern zu teilen, weil der Versorgungsträger dies verlangt hat und der Ausgleichswert des betriebsrentenrechtlichen Anrechts die zum Ende der Ehezeit geltende Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

2.

10

Nach § 15 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Der ausgleichsberechtigten Person steht hinsichtlich der Zielversorgung mithin ein Wahlrecht zu, für dessen wirksame Ausübung allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen.

a)

11

Die Begründung eines Anrechts bei einem gewählten Zielversorgungsträger setzt, wie § 222 Abs. 2 FamFG zu erkennen gibt und wovon auch § 15 VersAusglG ausgeht, dessen Zustimmung voraus (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1231; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2023, Rn. 731). Hierfür muss der Wille des potentiellen Versorgungsträgers erkennbar werden, dass bei ihm Anrechte des Ausgleichsberechtigten begründet werden sollen (Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 15 Rn. 22). Notwendig ist der erkennbare Wille zur Aufnahme des Kapitals im Wege der externen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Die Bereitschaft, mit dem Ausgleichsberechtigten in eine anders strukturierte rechtliche Verbindung zu treten, genügt nicht.

12

Gemessen an diesem Maßstab kann nicht vom Vorliegen der notwendigen Zustimmung der N. ausgegangen werden.

13

Eine Erklärung, dass sie mit der Aufnahme des Kapitals im Wege der versorgungsausgleichsrechtlichen externen Teilung einverstanden sei, enthält das Schreiben der N. vom 09.01.2024 nicht. Aus dem Schreiben ist der Wille erkennbar, mit dem Antragsteller einen privatrechtlichen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen, nicht aber die Bereitschaft, als Zielversorgungsträger im Rahmen des Versorgungsausgleichs zur Verfügung zu stehen. Ein solcher Wille kann dem Schreiben auch nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) beigelegt werden. Soweit der vorausgehende Antrag des Antragstellers auf Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages zwei kleinere handschriftliche Hinweise auf das Versorgungsausgleichsverfahren enthalten soll, rechtfertigt dies eine zustimmungsbejahende Auslegung des anschließenden Schreibens der Versicherung vom 09.01.2024 nicht. Denn der Versorgungsausgleich hat in dieses Schreiben keinerlei Eingang gefunden. Im Anschreiben wird vielmehr festgehalten, dass der übersandte Versicherungsschein den Vertragsabschluss bestätige und die Grundlage des Vertrages darstelle. In den nachfolgenden umfangreichen Vertragsinformationen findet der Versorgungsausgleich an keiner Stelle Erwähnung. Der bei einer externen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs vom Quellversorgungsträger zu bezahlende Ausgleichswert wird auf S. 3 des Versicherungsscheins als vom Antragsteller zu entrichtender Einlösungsbeitrag behandelt. Bei dieser Sachlage konnte der Antragsteller – der sich zudem das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten des von ihm eingeschalteten Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss (siehe BGH, NJW 2014, 1452) - bei der gebotenen Betrachtung nach dem objektiven Empfängerhorizont aus dem Schreiben vom 09.01.2024 nicht berechtigterweise den Schluss ziehen, die N. sei mit der von ihm gewünschten externen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs einverstanden. Dafür, dass er insoweit offenbar selbst Zweifel hegte, spricht auch seine mit Schriftsatz vom 15.01.2024 erfolgte Nachfrage beim Amtsgericht, ob noch eine formale schriftliche Zustimmungserklärung der N. benötigt werde. Auch im Übrigen sind keine hinreichenden Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen würden, die N. habe sich mit der externen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Siemens Betriebskrankenkasse einverstanden erklärt. Der eigenen Einschätzung der N., wonach sie eine Zustimmung zu der externen Teilung nicht erteilt habe, wurde im Beschwerdeverfahren auch von keinem Beteiligten widersprochen.

14

Ist somit davon auszugehen, dass der potentielle Zielversorgungsträger bereits im Ursprung sein Einverständnis nicht erteilt hat, kann die Frage, ob ein Zielversorgungsträger sein erklärtes Einverständnis frei widerrufen kann (siehe hierzu m.w.N. Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2023, Rn. 732), auf sich beruhen.

b)

15

Hat die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht mangels Zustimmung des Zielversorgungsträgers nicht wirksam ausgeübt, hat sie die Möglichkeit, einen anderen Zielversorgungsträger zu wählen (Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 15 Rn. 24). Hiervon hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 05.06.2024 ließ er mitteilen, dass der Ausgleich in seine gesetzliche Rentenversicherung bei der DRV erfolgen solle. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Wahl bestehen nicht. Ausweislich des vorgelegten Schreibens der DRV vom 05.06.2024 ist diese mit der Aufnahme des Kapitalbetrags einverstanden. Das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet auch eine angemessene Versorgung und führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder einer schädlichen Verwendung (§ 15 Abs. 2, 3, 4 VersAusglG).

16

Der angefochtene Beschluss war daher in Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel dahingehend abzuändern, dass der externe Ausgleich des betrieblichen Vorsorgeanrechts der Antragsgegnerin bei der S. in die gesetzliche Rentenversicherung B. erfolgt.

3.

a)

17

Eine Korrektur des Ausgleichswertes zur Vermeidung verfassungswidriger Transferverluste (BVerfG, FamRZ 2020, 1078) war im Hinblick auf den für die Barwertermittlung herangezogenen Rechnungszins von 1,80 % sowie den Ausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung nicht veranlasst (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1103).

b)

18

Abzuändern war der angefochtene Beschluss in Ziff. 2 Abs. 3 der Entscheidungsformel hingegen im Hinblick auf den dort nicht enthaltenen Ausspruch zur Verzinsung. Im Rahmen der externen Teilung ist der Ausgleichswert grundsätzlich zu verzinsen (Holzwarth, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 14 Rn. 29 m.w.N.). Gesichtspunkte, die einer Verzinsung entgegenstehen könnten, wurden nicht vorgebracht. Aufzunehmen war daher, dass der Ausgleichswert ab dem auf die Zustellung des Scheidungsantrags folgenden Tages (BGH, FamRZ 2017, 727) bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung (1,80%) zu verzinsen ist. Dass die N. ihr Rechtsmittel auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, steht der Ergänzung der Entscheidungsformel nicht entgegen. Hat ein Versorgungsträger hinsichtlich eines bestimmen Anrechts Beschwerde eingelegt, ist auf diese Beschwerde stets die Entscheidung zu treffen, die bei dem angefallenen Anrecht insgesamt der Sach- und Rechtslage entspricht.

III.

19

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

21

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 40, § 50 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FamGKG.

22

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).