Internationale Zuständigkeit für die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend das Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind: Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen EU-Mitgliedstaat
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte in Deutschland die Abänderung einer kroatischen Umgangsentscheidung für die Trennungszeit, nachdem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Das OLG bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO und verneinte anderweitige Rechtshängigkeit wegen unterschiedlicher Zeitabschnitte (Trennungszeit vs. nach Scheidung). Die kroatische Entscheidung sei aufgrund Art. 21 EuEheVO (mit Art.-41-Bescheinigung) anzuerkennen und daher im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB zu überprüfen. Wegen veränderter Verhältnisse, Kindeswillens und Rückführungsrisikos ordnete der Senat betreuten Umgang an und begrenzte ihn bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Ausgang: Beschwerde führt zu Modifikationen (Betreuung durch Kinderschutzbund Stuttgart und zeitliche Begrenzung bis Scheidungsrechtskraft), im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zur elterlichen Verantwortung ist nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO der Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig; die Gerichte des Ursprungsstaats verlieren ihre Zuständigkeit nach Aufenthaltsverlagerung in einen anderen Mitgliedstaat.
Eine Rechtshängigkeitssperre greift nicht ein, wenn in zwei Verfahren zwar Umgangsfragen behandelt werden, diese jedoch unterschiedliche, zeitlich getrennte Regelungszeiträume betreffen und damit verschiedene Verfahrensgegenstände vorliegen.
Ausländische Sorge- und Umgangsentscheidungen sind im Inland abänderbar; Voraussetzung ist ihre Anerkennung, andernfalls ist eine Erstentscheidung zu treffen.
Ist ein Umgangstitel aus einem EU-Mitgliedstaat mit einer Bescheinigung nach Art. 41 EuEheVO versehen, ist er im anderen Mitgliedstaat automatisch anzuerkennen; Anerkennungsversagungsgründe nach Art. 23 EuEheVO können dann nicht geltend gemacht werden.
Die Abänderung einer Umgangsregelung setzt nach § 1696 Abs. 1 BGB i.V.m. § 166 FamFG triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus; hierfür können insbesondere veränderte Lebensumstände und ein nachdrücklicher Kindeswille maßgeblich sein, wobei zur Gefahrenabwehr auch betreuter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB angeordnet werden kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 5. Februar 2016, 27 F 759/15
Orientierungssatz
Die Gerichte des EU-Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung für ein minderjähriges Kind erlassen haben, sind für einen Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung nicht mehr international zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (Anschluss EuGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - C-499/15, FamRZ 2017, 734).(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 05.02.2016, Az. 27 F 759/15, wie folgt
abgeändert.
Der Beschluss des Amtsgerichts in Vinkovci, Kroatien vom 24.03.2014, Az. 6 R1-202/13-14, wird in Ziff. II dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner Umgang mit dem gemeinsamen Kind Dario P., geb. am 11.08.2010, in betreuter Form nach Maßgaben der Vorgaben der Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Stuttgart, Christophstr. 8, 70178 Stuttgart hat.
Diese Umgangsregelung gilt bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners
zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung eines kroatischen Gerichts, durch die der Umgang des in Kroatin wohnhaften Antragsgegners mit dem gemeinsamen, bei der Antragstellerin in Deutschland lebenden Kind Dario geregelt worden ist.
1.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die am 19.09.2009 die Ehe geschlossen haben, sind die Eltern des Kindes
Dario P., geb. 11.08.2010.
Die Antragstellerin ist deutsche und kroatische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist kroatischer Staatsangehöriger; das Kind Dario hat sowohl die deutsche als auch die kroatische Staatsangehörigkeit.
Am 13.03.2013 zog die Familie, die bis dahin in Kroatien gelebt hatte, nach Deutschland um. Als die Familie im Juli 2013 nach Kroatien gereist war, um finanzielle Angelegenheiten zu regeln, behielt der Antragsgegner den Reisepass des Kindes ein und teilte der Antragstellerin mit, dass er mit Dario in Kroatien bleiben werde.
Das Amtsgericht in Vinkovci/Kroatien, entschied mit Beschluss vom 30.07.2013, Az. 6 R1-140/13-2, dass Dario bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens "zur Erziehung und Fürsorge der Mutter anvertraut wird" und bei dieser leben soll. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wurde dieser Beschluss durch das Bezirksgericht in Vinkovci am 09.09.2013 aufgehoben und das Verfahren wegen eines formalen Fehlers, der Nichtbeteiligung des Sozialamts, an das Amtsgericht in Vinkovci zurückgegeben.
Mit Beschluss vom 24.03.2014 entschied das Amtsgericht in Vinkovci, Az. 6 R1-202/13-14 unter Ziff I, dass Dario bis zur "rechtsgültigen" Entscheidung über die Ehescheidung der Erziehung und Versorgung durch die Mutter anvertraut werde und bei dieser lebe.
Unter Ziff. II entschied das Amtsgericht in Vinkovci zum Umgangsrecht, dass der Antragsgegner Dario alle zwei Monate vom 1. bis zum 15. des Monats bei sich hat und zwar so, dass er das Kind in Deutschland abholt und nach Kroatien bringt und die Mutter das Kind dort wieder abholt und es in ihren Haushalt nach Deutschland zurückbringt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Umgangsregelung wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts Vukovar vom 03.07.2014, Az. 967/14-2, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin ist - spätestens im Dezember 2013 - mit dem Kind Dario wieder nach Deutschland zurückgekehrt, wo sie nach wie vor lebt. Der Antragsgegner hatte sich von Dezember 2013 bis Februar 2014 wieder in Deutschland aufgehalten. Er lebte in dieser Zeit in der Wohnung der Schwester der Antragstellerin und hatte damals täglich Kontakt zu Dario. Seitdem lebt der Antragsgegner wieder dauerhaft in Kroatien.
2.
Nachdem die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nach Deutschland der vom Amtsgericht in Vinkovci beschlossenen Umgangsregelung nicht nachkam, betrieb der Antragsgegner in Kroatien die Zwangsvollstreckung aus dem Umgangstitel gegen die Antragstellerin. Es wurden Geldstrafen gegen die Antragstellerin festgesetzt, darüber hinaus erfolgte die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe von 40 Tagen.
Am 26.07.2013 leitete der Antragsgegner ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht Vinkovci ein, in dem er u.a. beantragt hat, dass das Kind Dario ihm zur Erziehung und Obhut anvertraut wird und der Mutter am 1. und 3. Wochenende ein Umgangsrecht mit Dario eingeräumt wird.
Neben der Vollstreckung der Umgangsentscheidung durch gerichtliche Maßnahmen kroatischer Gerichte hat der Antragsgegner auch eine Vollstreckung des kroatischen Umgangstitels in Deutschland angestrebt. In dem Verfahren 24 FH 1/15 stellte der Antragsgegner beim Amtsgericht Stuttgart einen Antrag auf Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts in Vinkovci vom 24.03.2014 nach Art. 41 EuEheVO.
Mit Beschluss vom 14.08.2015 stellte das Amtsgericht Stuttgart die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts in Vinkovci vom 24.03.2014, Az. 6 R1-202/13-14, mit der Begründung einstweilen ein, dass im (hiesigen) Verfahren 24 F 759/15 die Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung begehrt werde.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass Dario durch den festgesetzten Umgang aus seinem Alltag im Kindergarten herausgerissen werde. Darüber hinaus sei das Kind durch eine Erkrankung, eine Augenmuskellähmung, gesundheitlich belastet und bedürfe einer ständigen Kontrolle durch seine Mutter. Das Kind lehne einen Umgang mit dem Vater in Kroatien ab. Es bestehe die Gefahr, dass Dario von seinem Vater nicht an die Mutter zurückgegeben werde.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Umgangsregelung in der kroatischen Entscheidung vom 24.03.2014 abzuändern.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat darauf hingewiesen, dass eine doppelte Rechtshängigkeit bestehe, da beim Amtsgericht in Vinkovci der Scheidungsantrag und ein Sorge- und Umgangsrechtsverfahren anhängig seien.
Im Übrigen sei die Erkrankung des Kindes kein Umgangshindernis. Soweit Dario nicht nach Kroatien reisen wolle, müsse die Antragstellerin auf ihn einwirken. Die Angst, dass er das Kind nicht zurückgebe, sei unbegründet.
3.
Das Amtsgericht Stuttgart hat einen Verfahrensbeistand bestellt und hat beide Eltern persönlich angehört, daneben - zweimal - auch das Kind Dario.
Mit Beschluss vom 05.02.2016 hat das Amtsgericht Stuttgart den Beschluss des Amtsgerichts Vinkovci vom 24.03.2014, Az. 6 R1-202/13-141 in Ziffer II dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner mit dem Kind Dario Umgang in betreuter Form nach Maßgaben der Vorgaben der Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Ludwigsburg hat.
Das Amtsgericht Stuttgart ging davon aus, dass keine entgegenstehende Rechtshängigkeit bestehe, da in Kroatien ein anderer Anspruch/Verfahrensgegenstand anhängig sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts in Vinkovci vom 24.03.2014, die in Deutschland anerkannt werde, sei gemäß § 1696 Abs. 1 BGB abzuändern, da sie nicht mehr dem Kindeswohl entspreche. Es sei unter Berücksichtigung aller Umstände derzeit ein betreuter Umgang angeordnet worden. Es wird hierzu auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.
4.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 15.02.2016 zugestellten Beschluss mit am 29.02.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde erhoben.
Er geht davon aus, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Umgangsantrag der Antragstellerin fehle, da bereits eine Umgangsregelung eines kroatischen Gerichts vorliege. Eine völlig neue Gestaltung des Umgangsrechts durch die deutschen Gerichte scheide aus, da Art. 48 EuEheVO den Rahmen festlege, in welchem Umfang es überhaupt im Wege der Vollstreckung möglich sei, EU-Titel abzuändern. Durch die Vorgehensweise des Amtsgerichts werde die Vollstreckung einer EU-Entscheidung gemäß Art. 41 EuEheVO ad absurdum geführt. Die Wahrnehmung seiner Rechte in seinem Heimatland könne dem Antragsgegner nicht vorgeworfen werden.
Der Antragsgegner verweist auf die sehr enge Bindung des Kindes Dario zu seinem Vater. Die Problematik mit den Augen des Kindes könnte keine Abänderung begründen, da dies bereits bei der Ausgangsentscheidung berücksichtigt worden sei.
Der Kontakt des Vaters mit dem Kind könne nicht so ablaufen, dass der Vater immer nach Deutschland kommen müsse. Ein betreuter Umgang sei schon deshalb unangemessen, da dadurch der Umgang faktisch verhindert werde, weil ein Kinderschutzbund keine Termine am Wochenende vergebe, auf die der Vater angewiesen wäre.
Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde die gestellten Anträge, insbesondere die Anträge in dem Verfahren vor dem AG Stuttgart, Az. 24 FH 1/15, sowie des Gemeindegerichts Vinkovci/Kroatien vom 24.03.2014, Az. 6 R1-202/13-14, weiter.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den Anträgen des Antragsgegners weist sie darauf hin, dass Verfahrensgegenstand des hiesigen Verfahrens nicht die Vollstreckung, sondern die Abänderung der kroatischen Umgangsregelung sei.
Sie geht davon aus, dass die Entscheidung des Gemeindegerichts Vinkovci nicht dem Kindeswohl entspreche. Dario besuche in Deutschland den Kindergarten und werde zeitnahe die Schule besuchen. Er dürfe nicht alle zwei Monate für zwei Wochen aus seinem Alltag gerissen werden. Die Mutter könne den Umgang in Kroatien nicht durchführen, da ihr dort Haft drehe. Der Antragsgegner habe tatsächlich zudem wenig Interesse an seinem Sohn, nachdem er selten anrufe, entgegen eines kroatischen Unterhaltstitels keine Unterhaltszahlungen leiste und auch keinen betreuten Umgang wahrnehme.
Im Ergebnis sei derzeit lediglich ein betreuter Umgang beim Kinderschutzbund denkbar.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren beide Eltern, das Kind Dario, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt Ludwigsburg angehört.
II.
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG; sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners sind lediglich zwei Modifikationen an dem amtsgerichtlichen Beschluss vorzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
2.
a)
Die Antragstellerin betreibt ein Abänderungsverfahren, bezogen auf eine im Ausland erlassene Umgangsentscheidung.
Die deutschen Gerichte sind hierfür gemäß Art. 8 Abs. 1 EuEheVO international zuständig, da das Kind Dario bei Antragstellung am 06.03.2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ist auch für Abänderungsentscheidungen anwendbar. Die Gerichte des Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung für ein minderjähriges Kind erlassen haben, sind über einen Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung nicht mehr international zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (EuGH, FamRZ 2017, 734).
b)
Eine entgegenstehende Rechtshängigkeit durch das in Kroatien geführte Scheidungsverfahren, das auch den Umgang mit dem Kind Dario zum Gegenstand hat, besteht nicht.
Das Amtsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass in dem Scheidungsverfahren und in dem hiesigen Vorfahren nicht derselbe Anspruch anhängig ist. Der im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellte Umgangsrechtsantrag betrifft lediglich die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung. Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts in Vinkovci vom 24.03.2014 ist ausweislich des Tenors und der Gründe der dortigen Entscheidung ausschließlich, wie der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind Dario bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ehescheidung, d.h. während der Trennungszeit, zu regeln ist. Die Regelung des gegenwärtigen Umgangs ist damit auch Gegenstand des hiesigen Abänderungsverfahrens. Es handelt sich um Regelungen für zwei verschiedene, zeitlich einander nachfolgende Abschnitte und damit auch um unterschiedliche Verfahrensgegenstände.
c)
Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Umgangsantrag der Antragstellerin fehle, da bereits eine Umgangsregelung eines kroatischen Gerichts (für die Zeit des Getrenntlebens) vorliege, ist dies unzutreffend.
Auch ausländische Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen sind abänderbar (Staudinger/Michael Coester (2014) BGB § 1696, Rn. 149 mwN). Da ausländischen Entscheidungen im Inland hinsichtlich ihrer Abänderbarkeit keine weitergehende Wirkung als einer inländischen Entscheidung beigemessen werden kann, müssen auch ausländische Kindschaftsentscheidungen abänderbar sein (Andrae, Int. Familienrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 199).
Die Anerkennungsfähigkeit von ausländischen Entscheidungen steht dem nicht entgegen, sondern ist vielmehr Voraussetzung. der Abänderbarkeit (Staudinger/Michael Coester (2014) BGB § 1696, Rn. 149). Die Abänderung/Abänderbarkeit einer ausländischen Kindschaftsentscheidung setzt voraus, dass - was inzident zu prüfen ist - die ausländische Entscheidung mi Inland anerkannt wird da sie nur dann einer inländischen Entscheidung gleichgestellt wird. Ist sie nicht anzuerkennen, ist durch das deutsche Gericht - mangels Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung im Inland - eine Erstentscheidung zu erlassen (Staudinger/Michael Coester (2014) BGB § 1696, Rn. 149; MüKoBGB/Olzen BGB § 1696 Rn. 55).
d)
Der Beschluss des Amtsgerichts Vinkovci vom 24.03.2014 ist anzuerkennen.
Es handelt sich um eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidung. EU-Entscheidungen zum Umgangsrecht werden gemäß Art. 21 Abs. 1 EuEheVO automatisch in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Grundsätzlich sind allerdings - von Amts wegen - etwaige Anerkennungsversagungsgründe gemäß Art. 23 EuEheVO zu prüfen.
Letzteres gilt nicht, wenn - wie hier - ein ausländischer Umgangstitel mit einer Bescheinigung gemäß Art. 41 Abs. 1‚ Abs. 2 EuEheVO versehen worden ist; Anerkennungsversagungsgründe gemäß Art. 23 Abs. 1 EuEheVO können dann nicht vorgebracht werden (Hausmann, IntEuSchR, 1. Aufl. J 227).
Nachdem der Beschluss des Amtsgerichts Vinkovci vom 24.03.2014 anzuerkennen ist, ist zum Umgangsrecht des Antragsgegners bis zur Rechtskraft der Scheidung keine Erstentscheidung zu treffen, sondern - wie von der Antragstellerin zutreffend angestrebt - ein Änderungsverfahren durchzuführen.
3.
a)
Für das Abänderungsverfahren ist materiell-rechtlich gemäß Art. 15 KSÜ deutsches Recht anzuwenden.
Die Abänderung richtet sich im anzuwendenden nationalen Prozessrecht nach § 166 FamFG und materiell-rechtlich, nachdem - wie vorstehend ausgeführt - deutsches Sachrecht anzuwenden ist, nach § 1696 Abs. 1 BGB.
Soweit der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass den deutschen Gerichten nur Modifikationen der kroatischen Entscheidung in den Grenzen des Art. 48 Abs. 1 EuEheVO möglich sind, ist dies nicht zutreffend. Art. 48 EuEheVO ist (nur) in einem Vollstreckungsverfahren anwendbar, d.h. in einem Verfahren, in dem es um die Vollstreckbarerklärung/Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entscheidung im Inland geht (Hausmann, IntEuSchR, 1. Aufl. J 275), nicht aber in einem Verfahren über die Abänderung der ausländischen Hauptsacheentscheidung selbst. Die Befugnis der deutschen Gerichte zu einer umfassenden Prüfung und gegebenenfalls zu einer Abänderung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts wird durch Art. 48 EuEheVO nicht berührt.
Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auch seinen Antrag aus dem Vollstreckungsverfahren 24 FH 1/15 gestellt hat, ist festzuhalten, dass eine Vollstreckbarerklärung/Vollstreckung der Entscheidung des Amtsgerichts in Vinkovci vom 24.03.2014 nicht Gegenstand des hiesigen (Abänderungs-)Verfahrens ist.
b)
Gemäß § 166 FamFG, § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine gerichtliche Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Die Änderung einer sorge- oder umgangsrechtlichen Entscheidung kann insbesondere durch die Änderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Kindes veranlasst sein (MüKoBGB/Olzen 7. Aufl. 2017, § 1696 Rn. 27). Auch der nachdrückliche Änderungswunsch des Kindes kann beachtlich sein (Staudinger/Michael Coester (2014) BGB § 1696, Rn. 57).
c)
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in Vinkovci zum Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem Kind Dario wegen einer Änderung der Verhältnisse abzuändern ist, da die von dem Amtsgericht in Vinkovci getroffene Regelung dem Wohl des Kindes nicht mehr entspricht.
Neben den geänderten äußeren Umstände ist insbesondere auch der Wille des Kindes Dario zu berücksichtigen.
Vor der Entscheidung des Amtsgerichts Vinkovci vom 24.03.2014 befand sich der Vater nochmals für einen längeren Zeitraum bis Februar 2014 in Deutschland, als er täglich Kontakt mit Dario hatte. Nach Februar 2014 hat Dario seinen Vater nur noch bei wenigen Besuchen gesehen. Zwar ist die Mütter dafür verantwortlich, dass diese Entwicklung eingetreten ist, weil sie Dario nicht entsprechend der kroatischen Entscheidung zu seinem Vater nach Kroatien gebracht hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Senat sich an dem zum jetzigen Zeitpunkt zu beurteilenden Wohl des Kindes Dario zu orientieren hat.
Dario gab bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 03.06.2015 an, dass er seinen Papa liebe. Urlaub wolle er mit dem Papa aber nicht machen. Mit dem Papa nach Kroatien fahren wolle er erst, wenn der Papa ihn nicht mehr einfach mitnehmen wolle.
Am 09.11.2015 gab er gegenüber dem Amtsgericht an, dass er enttäuscht sei, dass der Vater oft gesagt habe, er würde ihn besuchen kommen und dann nicht gekommen sei. Er wolle erst zum Papa fahren, wenn dieser wieder lieb sei.
Bei seiner Anhörung durch den Senat am 18.10.2016 gab Dario an, dass er jetzt in die Schule gehe, wo es ihm Spaß mache. Dario gab an, dass er nicht alleine nach Kroatien möchte. Er wolle auch in den Ferien nicht etwa für eine Woche nach Kroatien gehen. Sein Papa möchte, dass er für immer nach Kroatien zu ihm komme. Er würde sich freuen, wenn der Vater ihn in Deutschland besuchen würde.
Nach den - nachvollziehbaren - Äußerungen Darios ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Verfahrensbeistands und des Jugendamts Ludwigsburg davon auszugehen, dass die vom Amtsgericht Vinkovci angeordnete Umgangsregelung Dario, der derzeit einen Umgang in Kroatien ablehnt, überfordern und damit nicht seinem Wohl entsprechen würde.
Zum anderen haben sich die äußeren Umstände bereits grundlegend geändert, als Dario in Deutschland in den Kindergarten gegangen war. Noch viel mehr gilt dies, seitdem er die Schule besucht. Eine Umsetzung der Umgangsregelung in der kroatischen Entscheidung ist nicht mehr praktikabel und dem Kindeswohl entsprechend, wenn Dario regelmäßig Schulferienzeiten von erheblichem Umfang hätte.
Nach Anhörung der Beteiligten durch den Senat und ausführlicher Erörterung des Sachverhalts hat der Antragsgegner schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 zu Protokoll erklärt, dass er auf sämtliche Rechte aus dem Beschluss des Amtsgerichts in Vinkovci vom 24.03.2014 verzichte und dass er seinen Vollstreckungsantrag im Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart 24 FH 1/15 zurücknehme.
Wenn der Antragsgegner als Umgangsberechtigter selbst an der durch das Amtsgericht in Vinkovci getroffenen Umgangsregelung nicht mehr festhalten möchte, besteht auch aus diesem Grund kein Raum mehr für eine Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 24.03.2014. Diese ist abzuändern.
d)
Der Senat geht davon aus, dass eine Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts in Vinkovci vom 24.03.2014 in der Weise, wie es vom Amtsgericht Stuttgart im Beschluss vom 05.02.2016 angeordnet wurde, dem Kindeswohl entspricht.
Dario hat seinen Vater zweifelsohne gern, wovon sich der Senat auch bei der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 überzeugen konnte. Sichtbar war aber auch, dass das Kind, das eine enge Bindung zu seiner Mutter aufweist, darüber tief verunsichert ist, dass der Vater anstrebt, es in Zukunft auf Dauer zu sich nach Kroatien nehmen zu wollen.
Der Verfahrensbeistand hatte bereits im ersten Rechtszug darauf hingewiesen, dass ein betreuter Umgang sich gut dafür eignen könnte, um unter Berücksichtigung der Sorgen des Kindes den Umgang zwischen Vater und Sohn wieder in Gang zu bringen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Verfahrensbeistand im Bericht vom 05.04.2016 ergänzt, dass Dario seinen Vater zwar liebe, dass er aber in der Beziehung zu diesem zwischenzeitlich tief verunsichert sei, da er seit Februar 2014 kaum Kontakt zu diesem gehabt habe. Der Kontakt zu dem Vater müsse langsam angebahnt werden, damit Dario wieder Vertrauen zu seinem Vater fassen könne. Durch das nicht einschätzbare Verhalten des Vaters sei zudem zu befürchten, dass dieser Dario nach einem Umgang nicht mehr an die Mutter zurückgeben würde. Dies wäre für Dario "eine Katastrophe". Aus Sicht des Verfahrensbeistands ist der Beschluss des Amtsgerichts im Sinne von Dario derzeit der einzig gangbare Weg für einen Kontakt mit dem Vater, weshalb dessen Beschwerde zurückzuweisen sei.
Auch das Jugendamt Ludwigsburg wies darauf hin, dass aufgrund des langen Kontaktausfalls zunächst eine Annäherung bzw. Kontaktanbahnung zwischen Vater und Sohn erforderlich sei.
Die Sorgen des Kindes, die bereits für sich genommen beachtenswert sind, heben durchaus auch einen realen Hintergrund. Es besteht hier nicht nur - wie vom Antragsgegner vorgetragen - eine "abstrakte" Entführungsgefahr, nachdem der Antragsgegner bereits einmal - im Jahr 2013 - bei einem Aufenthalt des Kindes in Kroatien dessen Pass einbehalten hat und dessen Ausreise verhindern wollte, weshalb die Antragstellerin die kroatischen Gerichte anrief, um mit Dario wieder aus Kroatien ausreisen zu können.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner in dem in Kroatien geführten Scheidungsverfahren seinen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für Dario ausweislich der Aktenlage nicht zurückgenommen hat.
Auf die Verfügung des Senats vom 07.12.2016 konnte der Antragsgegner eine derartige Rücknahmeerklärung für das Scheidungsverfahren nicht vorlegen. Der Vortrag der Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom 27.02.2017, wonach der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 in dem in Kroatien geführten Scheidungsverfahren weiterhin eine Entscheidung über die künftige Obhut des Kindes zu seinen Gunsten begehrt, ist seitens des Antragsgegners unwidersprochen geblieben.
Dass der Antragsgegner somit nicht ausgeräumt hat, nach wie vor einen Sorgerechts- und Aufenthaltswechsel bezüglich Dario anzustreben, trägt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Gesamtumstände dazu bei, dass - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Befindlichkeit des Kindes - derzeit lediglich ein betreuter Umgang anzuordnen ist, nachdem diese Einschränkung zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).
Die Mitarbeiterin des Jugendamts Ludwigsburg hatte in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 vorgeschlagen, dass Umgangstermine nicht durch den Kinderschutzbund Ludwigsburg - wie im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vorgesehen -‚ sondern durch Mitarbeiter des Kinderschutzbunds Stuttgart begleitet werden sollten, da dort mehr Möglichkeiten und Kapazität gegeben seien.
Dass als erster Schritt zunächst bei dem Vätercafé beim Kinderschutzbund Stuttgart erste Treffen des Vaters im Rahmen eines betreuten Umgangs durchgeführt werden sollen, entsprach auch der Verständigung der beiden Eltern am Ende der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, dass am 28.01.2017 bereits ein erster betreuter Umgangstermin stattgefunden habe.
Der Senat geht davon aus, dass - wie auch von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 angekündigt - nach Durchführung erster betreuter Umgangstermine und einer Rücknahme des Sorgerechtsantrags in dem kroatischen Verfahren unter Berücksichtigung des guten Verhältnisses Darios zu seinem Vater eine Umstellung auf einen unbetreuten Umgang in absehbarer Zeit möglich sein müsste.
e)
Dass es im hiesigen Verfahren nur um die Abänderung einer Regelung zum Umgang bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Scheidungsverfahren geht, wurde bereits unter Ziff. 2 b ausgeführt.
Zur Vermeidung der Gefahr widerstreitender Entscheidungen für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung, wenn durch die kroatischen Gerichte über den "nachehelichen Umgang" entschieden werden sollte, bringt der Senat unter Ziff. 1 der Entscheidungsformel in Ergänzung der Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart zum Ausdruck, dass die in Ziff. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.02.2016, Az. 27 F 759/15, getroffene Umgangsregelung nur bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Scheidung der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners gilt.
III.
Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 07.12.2016 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, das Beschwerdeverfahren abzuschließen, wenn nicht alle Nachweise und Erklärungen, die in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 erörtert worden sind, d.h. insbesondere auch zu dem in Kroatien geführten sorgerechtlichen Verfahren, vorgelegt werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner auf seine Rechte aus dem Beschluss des Amtsgerichts Vinkovci vom 24.03.2014 ausdrücklich verzichtet hat.
Nachdem eine Klarstellung zu seinem sorgerechtlichen Antrag und damit im Zusammenhang stehend eine Einigung der Beteiligten nicht herbeigeführt worden ist. Ist das Beschwerdeverfahren durch eine Sachentscheidung des Senats abzuschließen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung tritt bei der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung der Umstand in den Vordergrund, dass in Sorge- und Umgangssachen bei der Auferlegung von Kosten auf einen Elternteil Zurückhaltung geboten ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 81 FamFG Rn. 6). Vielmehr entspricht es hier in der Regel der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (OLG Köln, MDR 2012, 289; KG, FamRZ 2012, 1162). Im hiesigen Fall ist nicht erkennbar, dass Billigkeitsgründe gegen eine solche Kostenverteilung sprechen könnten.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).