Vollstreckungsabwehrantrag gegen Titel über Trennungsunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Unterhaltspflichtige wandte sich nach rechtskräftiger Scheidung mit einem Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt. Streitpunkt war, ob der Titel nach Rechtskraft fortbesteht und ob der Einwand des Anspruchswegfalls aufgrund Scheidung geltend gemacht werden kann. Das OLG bejahte die Fortgeltung des EA-Titels als Vollstreckungstitel und die grundsätzliche Statthaftigkeit des § 767 ZPO-Einwands. Im konkreten Fall sei dieser Einwand jedoch durch eine Vereinbarung abbedungen, die der Unterhaltspflichtige durch monatelange Weiterzahlung konkludent angenommen habe; der Vollstreckungsabwehrantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Vollstreckung aus dem Trennungsunterhaltstitel zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassener Titel über Trennungsunterhalt bleibt grundsätzlich auch nach Rechtskraft der Scheidung als Vollstreckungstitel bestehen, sofern er nicht nach § 56 FamFG außer Kraft tritt.
Der Wegfall des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Trennungsunterhalt infolge Rechtskraft der Scheidung kann gegen einen fortbestehenden Unterhaltstitel aus einstweiliger Anordnung grundsätzlich mit dem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.
Die Befugnis, den Einwand des Anspruchswegfalls im Wege des § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zu erheben, kann durch Vereinbarung der Beteiligten abbedungen werden.
Ein Vertragsangebot zur Fortgeltung einer titulierten Unterhaltszahlungsverpflichtung über die Scheidung hinaus kann durch widerspruchslose Weiterzahlung in titulierte Höhe nach Rechtskraft der Scheidung konkludent angenommen werden.
Eine Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt, die noch nicht rechtskräftig ist, lässt eine einstweilige Anordnung nicht nach § 56 FamFG außer Kraft treten.
Vorinstanzen
vorgehend AG Geislingen, 25. Januar 2024, 7 F 460/23
Leitsatz
1. Ein im einstweiligen Anordnungsverfahren geschaffener Titel über den Trennungsunterhalt besteht, vorbehaltlich des § 56 FamFG, auch nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs als Vollstreckungstitel fort.(Rn.45)
2. Der Einwand des Wegfalls des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs kann gegen einen im einstweiligen Anordnungsverfahren geschaffenen Titel im Wege des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.47)
3. Die Geltendmachung dieses Einwands mit einem Vollstreckungsabwehrantrag kann durch eine Vereinbarung der Beteiligten abbedungen werden. Ein hierauf gerichtetes Angebot kann durch eine Weiterzahlung des titulierten Unterhaltsbetrages nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs konkludent angenommen werden.(Rn.48) (Rn.54)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen an der Steige vom 25.01.2024 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel
abgeändert.
1.
Der Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt der Antragsteller.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.932,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die weitere Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt, nachdem die Beteiligten rechtskräftig geschieden wurden; die Antragsgegnerin beruft sich auf eine entgegenstehende Vereinbarung der Beteiligten.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ....1996 vor dem Standesamt ... die Ehe geschlossen. Sie leben jedenfalls seit dem Jahr 2018 getrennt.
Im Verfahren, Az.: 7 F 1/21, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.08.2021, der, worauf der Senat im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (Az.: 17 UF 257/21) mit Beschluss vom 04.08.2022 (S. 3) hingewiesen hat, im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist, u.a. entschieden:
1.
In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 22.07.2020 im Verfahren 7 F 190/20 wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.01.2021 bis 28.02.2021 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 82,00 € zu bezahlen.
2.
In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 22.07.2020 im Verfahren 7 F 190/20 wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.03.2021 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 661,00 € zu bezahlen.
3.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht (Az.: 7 F 11/20), in dem auch die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht anhängig waren, hat der Vertreter des Ehemanns mit Schriftsatz vom 19.07.2022 u.a. ausgeführt:
„... wird nach Rücksprache mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten beantragt vorzugehen wie folgt:
1.
In Ansehung der Dauer des Verfahrens sowie des aktuellen Diskussionsstandes wird übereinstimmend beantragt,
die Folgesachen Vermögensauseinandersetzung/Zugewinn sowie nachehelicher Unterhalt abzutrennen
vom Verfahren Ehescheidung/Versorgungsausgleichung.
Zu den Folgesachen wird gesondert vorgetragen.
2.
Im Übrigen sind die Parteien übereingekommen, dass unbeschadet der Rechtskraft der Scheidung die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners auf der Basis des aktuell (noch) relevanten Beschlusses des Familiengerichts zur einstweiligen Anordnung Trennungsunterhalt (Az. S 7 F 1/21) verbleiben soll.
Den Parteien bleibt es unbenommen, ein Hauptsacheverfahren betr. Trennungsunterhalt in die Wege zu leiten sowie im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsverfahrens entsprechend zu argumentieren und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Evtl. Nachzahlungen bzw. Überzahlungen sollen sodann nach Maßgabe dieser anstehenden Entscheidungen (Trennungsunterhalt Hauptsacheverfahren - noch in die Wege zu leiten - sowie nachehelicher Unterhalt - abzutrennen -) verrechnet werden, wobei sich keine Partei auf den Wegfall der Bereicherung berufen können soll. ...“
Der Vertreter der Ehefrau hat im Scheidungsverbundverfahren mit Schriftsatz ebenfalls vom 19.07.2022 u.a. ausgeführt:
„... stelle ich unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 19.7.2022 auch für die Antragstellerin den Antrag,
die Folgesachen Zugewinn und Nachehelicher Unterhalt abzutrennen.
Ferner bestätige ich gegenüber dem Antragsgegner die Vereinbarung bezüglich der Fortgeltung des Beschlusses über den Trennungsunterhalt aus dem Verfahren einstweilige Anordnung, Az. S 7 F 1/21, bis zum Vorliegen einer anderweitigen Entscheidung wegen Trennungsunterhalts oder einer Entscheidung zum Nachehelichen Unterhalt. Die Verrechnungsvereinbarung bezüglich über Zahlungen bzw. zu Nachzahlungen wird bestätigt wobei ein vertraglicher Verzicht auf den Wegfall der Bereicherung erst mit Wirkung ab dem heutigen Tage für die Antragstellerin erklärt wird. Soweit sich nach Gesetz oder aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verbietet, mag dies selbstverständlich von dieser Vereinbarung unberührt bleiben.
In Hinblick auf die Abweichung dieser Bestätigung von den im Schriftsatz der Antragsgegnervertreter angegebenen Eckpunkten - der Zeitpunkt, ab dem der Verzicht auf die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung eintreten soll, weicht ab - werden die Antragsgegnervertreter um Rückbestätigung gebeten.“
Eine schriftsätzliche Reaktion darauf erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 26.07.2022 hat das Amtsgericht sodann die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht vom Verbund abgetrennt und mit Beschluss vom 20.09.2022 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsausspruch ist seit 28.12.2022 rechtskräftig. In den abgetrennten Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht hat das Amtsgericht am 02.10.2024 eine Entscheidung erlassen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Senat anhängig (Az.: 17 UF 233/24). Der Antragsteller hat nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs über mehrere Monate hinweg weiter Zahlungen an die Antragsgegnerseite in der durch die einstweilige Anordnung titulierten Höhe erbracht.
Im vorliegenden Verfahren (Az.: 7 F 460/23) wendet sich der Antragsteller insbesondere unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und das damit eingetretene Ende des Anspruchs auf Trennungsunterhalt in der Sache gegen eine weitere Vollstreckung aus dem im einstweiligen Anordnungsverfahren, Az.: 7 F 1/21, ergangenen Beschluss vom 06.08.2021.
Er hat zuletzt mit Schriftsatz vom 04.12.2023 ausgeführt, dass die Antragstellung „als Vollstreckungsabwehrklage“ verstanden werden solle und beantragt
festzustellen, dass der Antragstellerin keine Rechte aus dem Titel der einstweiligen Anordnung (mehr) zustehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
Sie trägt insbesondere vor, die beteiligten Ehegatten hätten im Scheidungsverfahren vereinbart, dass der titulierte Trennungsunterhalt auch nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs weiter gezahlt werden solle.
Das Amtsgericht hat am 25.01.2024 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten gem. § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen:
1.
Die Zwangsvollst[r]eckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Geislingen/Stg. vom 06.08.2021 Az.: S 7 F 1/21 wird für unzulässig erklärt.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, ein Titel auf Trennungsunterhalt könne wegen des Unterschieds von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt nicht für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung fortwirken. Daran könne auch die im Scheidungsverfahren vor Rechtskraft der Scheidung getroffene Vereinbarung der Beteiligten nichts ändern.
Auf den Beschluss vom 25.01.2024 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 29.01.2024 zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 29.02.2024, die am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, und die mit Anwaltsschriftsatz vom 02.04.2024, der am selben Tag, dem Dienstag nach Ostern, beim Amtsgericht eingegangen ist, begründet wurde. Die Antragsgegnerin verweist insbesondere auf eine vor dem Ausspruch der Scheidung geschlossene Vereinbarung beider Seiten, nach der es unbeschadet der Rechtskraft der Scheidung bei der Zahlungsverpflichtung des Ehemannes aus dem Beschluss des Amtsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Trennungsunterhalt (Az.: 7 F 1/21) weiterhin verbleiben solle. Diese sei zunächst mündlich getroffen worden, sodann durch die Schriftsätze im Scheidungsverbundverfahren bestätigt worden und bei einem Eingreifen des § 150 Abs. 2 BGB zumindest konkludent durch Weiterzahlung des Unterhalts nach Rechtskraft der Scheidung zustande gekommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Geislingen vom 04.12.2023 [richtig: 25.01.2024] aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners [richtig: Antragstellers] abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung insbesondere vor, die Beteiligten hätten keine Vereinbarung des Inhalts geschlossen, dass der Trennungsunterhalt über die Ehescheidung hinaus gezahlt werden sollte.
Der Senat hat mit Beschluss vom 07.01.2025, auf den verwiesen wird, nach erfolgter Zustimmung beider Seiten im Beschwerdeverfahren das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und rechtliche Hinweise erteilt. Hierauf haben beide Seiten Stellung genommen.
Wegen der Einzelheiten, auch zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Vollstreckungsabwehrantrags des Antragstellers.
1.
Der Antrag des Antragstellers ist trotz seiner mißverständlichen Formulierung als Antrag nach § 767 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG auszulegen. Sein Begehren geht in der Sache dahin, die Vollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig zu erklären. Auf den die rechtliche Einordnung klarstellenden Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 04.12.2023 wird verwiesen. Die vom Amtsgericht in diesem Zusammenhang genannte Vorschrift des § 95 FamFG ist in Familienstreitsachen wie der vorliegenden nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 FamFG).
Auch gegen einen im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Titel in einer Familienstreitsache ist ein Vollstreckungsabwehrantrag statthaft (vgl. Keidel/Giers, FamFG-Kom., 21. A., § 54 Rn. 9; Prütting/Helms, FamFG-Kom., 6. A., § 120 Rn. 2 m.w.N.). Anträge auf Abänderung eines solchen Titels oder auf Aussetzung der Vollstreckung nach den §§ 54, 55 FamFG bleiben daneben weiter möglich.
Der Vollstreckungsabwehrantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, da die Vollstreckung aus dem angegriffenen Titel nicht endgültig abgeschlossen ist und die Antragsgegnerin nicht auf ihre Rechte an dem Titel verzichtet hat.
2.
Der mit dem Vollstreckungsabwehrantrag angegriffene im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Beschluss vom 06.08.2021 (Az.: 7 F 1/21) besteht, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, auch nach eingetretener Rechtskraft des Scheidungsausspruchs als Vollstreckungstitel fort (vgl. BGH FamRZ 1985, 51 ff. Rn. 8 m.w.N.; OLG Hamm, FF 2013, 79 f.; BT-Drs. 16/6308 S. 202).
Ein Fall des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung nach § 56 FamFG liegt nicht vor. Zwar hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.10.2024 u.a. in der vom Verbund abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt (Az.: 7 F 11/20), einer Familienstreitsache, eine - antragsabweisende - Entscheidung getroffen. Jedoch wurde dieser Beschluss angefochten. Er ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen, so dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG nicht vorliegen. Eine Hauptsacheentscheidung zum Trennungsunterhalt ist nicht ergangen. Der Scheidungsausspruch stellt keine „anderweitige Regelung“ i.S. dieser Vorschrift dar, da er inhaltlich nicht den Gegenstand der einstweiligen Anordnung betrifft (vgl. OLG Hamm, FF 2013, 79 f.).
3.
a) Der materiellrechtliche Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für die Zukunft erloschen; dieser Einwand kann grundsätzlich mit einem Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen fortbestehenden Titel geltend gemacht werden (vgl. Staudinger/Voppel, BGB-Kom., Bearb. 2024, § 1361 Rn. 314 m.w.N.).
Eine derartige Geltendmachung dieses Einwands kann durch eine Vereinbarung der Beteiligten abbedungen werden (vgl. BGH, FamRZ 1982, 782 ff. Rn. 15; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. A., § 767 Rn. 76; Staudinger/Voppel, a.a.O. Rn. 315).
b) Eine Vereinbarung dieses Inhalts ist zwischen den Beteiligten zustande gekommen.
aa) Das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung der beiden Verfahrensbevollmächtigten, die nachfolgend durch ihre Schriftsätze vom 19.07.2022 nur noch bestätigt worden wäre, kann nicht festgestellt werden, da die Antragsgegnerseite schon nicht konkret vorgetragen hat, wie und mit welchem genauen Inhalt, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem auf den Einwand der Entreicherung verzichtet werden sollte, eine solche Einigung erfolgt sein sollte.
bb) Zwar hat die Antragsgegnerseite das Angebot des Antragstellers im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2022 nur mit einer Einschränkung bzw. Abänderung in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem auf den Einwand der Entreicherung verzichtet wird, „angenommen“, was nach § 150 Abs. 2 BGB, unabhängig vom Gewicht und der inhaltlichen Bedeutung der Modifikation (BGH NJW 2001, 222, Rn. 14 f.), als Ablehnung des Angebots zu werten ist.
Für die Annahme, dass beide Seiten die einzelnen Teile der Regelung (etwa Abtrennungsantrag und Fortgeltung der titulierten Unterhaltsverpflichtung einerseits und Verzicht auf den Einwand der Entreicherung andererseits) als voneinander unabhängig angesehen hätten, mit der Folge, dass ein fehlender Konsens über einen Teil einer Einigung über die anderen Teile nicht entgegengestanden hätte, bestehen angesichts des inhaltlichen Zusammenhangs und des zusammengefassten Vortrags in den Schriftsätzen der beiden Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2022 keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
Jedoch ist in dem genannten Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 19.07.2022 nach § 150 Abs. 2 Halbs. 2 BGB ein neues Angebot mit dem geänderten Inhalt zu sehen. In diesem Schriftsatz ist ohne Einschränkung von einer „Fortgeltung des Beschlusses über den Trennungsunterhalt aus dem Verfahren einstweilige Anordnung, Az.: S 7 F 1/21, bis zum Vorliegen einer anderweitigen Entscheidung wegen Trennungsunterhalts oder einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt“ die Rede. Dadurch wird deutlich, dass der mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erfolgende Wegfall des materiellrechtlichen Anspruchs auf weiteren Trennungsunterhalt ohne Einfluss auf den genannten Beschluss sein sollte, also auch ohne Einfluss auf dessen Vollstreckbarkeit.
Der Antragsteller hat nach diesem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters und nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs über mehrere Monate hinweg weiter Zahlungen an die Antragsgegnerseite genau (661,00 Euro) oder praktisch genau (662,00 Euro) in der durch die einstweilige Anordnung titulierten Höhe erbracht und bei den Überweisungen den Verwendungszweck „Unterhalt“ angegeben. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerseite im Anwaltsschriftsatz vom 28.01.2025 nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dieses Verhalten ist bei interessengerechter Auslegung unter den Umständen des vorliegenden Falles als Betätigung des Annahmewillens und als konkludente Zustimmung (zu konkludenten Willenserklärungen vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB-Kom., 84. A., Einf. vor § 116, Rn. 6) des Antragstellers zu dem geänderten Vertragsangebot der Antragsgegnerseite anzusehen. Dass die Beteiligten sich vorbehielten, ihre Interessen und Rechtsstandpunkte in einem etwaigen Trennungsunterhaltsverfahren sowie in der Folgesache nachehelicher Unterhalt weiter zu verfolgen, spricht schon inhaltlich nicht gegen eine Einigung über die Fortgeltung der durch Beschluss vom 06.08.2021 titulierten Zahlungsverpflichtung bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem derartigen Hauptsacheverfahren.
Dass die Zahlungen möglicherweise ganz oder teilweise „unter dem Vollstreckungsdruck der Antragsgegnerin“ geleistet wurden, führt unter den genannten Umständen zu keiner anderen Bewertung, zumal von einem wirklichen Vollstreckungsdruck nur gesprochen werden kann, wenn auch die Antragstellerseite nach Rechtskraft der Scheidung von der Fortgeltung des die Zahlungsverpflichtung enthaltenden Beschlusses vom 06.08.2021 ausgegangen ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen ist, da es sich vorliegend um eine Unterhaltssache handelt (vgl. hierzu Prütting/Helms, § 111 Rn. 28 m.w.N.; Sternal/Weber, § 231 Rn. 31 sowie § 111 Rn. 15), jeweils nach § 243 FamFG zu treffen. Es entspricht unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen auszusprechen, dass der Antragsteller, der mit seinem Antrag unterliegt, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.