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OLG Stuttgart Senat für Familiensachen·17 UF 37/17·14.03.2017

Internationale Kindesentführung: Rückführung trotz Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zufluchtsstaat

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter brachte das gemeinsame Kind ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters von Frankreich nach Deutschland; der Vater beantragte die sofortige Rückführung nach dem HKÜ. Das OLG bejahte die Widerrechtlichkeit, da das Kind beim Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte und der Vater das Sorgerecht tatsächlich ausübte. Art. 13 HKÜ greife nicht: Eine schwerwiegende Gefahr sei nicht substantiiert, und ein beachtlicher, autonom gebildeter Widersetzenswille des knapp achtjährigen Kindes liege nicht vor. Ob das Kind nachträglich in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, könne offen bleiben und stehe der Rückführung innerhalb der Jahresfrist nicht entgegen; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die HKÜ-Rückführungsanordnung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Widerrechtlichkeit eines Verbringens nach Art. 3 HKÜ ist maßgeblich, ob das Kind im Zeitpunkt des Verbringens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat hatte; eine nachträgliche Aufenthaltsverlagerung im Zufluchtsstaat ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

2

Die Begründung eines (unterstellten) neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Zufluchtsstaat steht einer Rückführung nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ innerhalb der Jahresfrist nicht entgegen, weil der neue Aufenthalt infolge der Rückführungsmöglichkeit tatsächlich weniger gesichert ist.

3

Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ (schwerwiegende Gefahr) ist im Lichte des Zwecks des HKÜ restriktiv auszulegen; bloße, mit jeder Rückführung typischerweise verbundene Belastungen genügen nicht.

4

Ein Widersetzen i.S.v. Art. 13 Abs. 2 HKÜ setzt einen positiv feststellbaren, ernsthaften und eigenständig gebildeten Kindeswillen voraus; wiederholte, erkennbar von Dritten übernommene Bewertungen sprechen gegen die Beachtlichkeit.

5

Der verbringende Elternteil kann sich auf Nachteile durch den Wechsel der Bezugsperson regelmäßig nicht berufen, wenn er diese Gefahr durch unterlassene, zumutbare Begleitung des Kindes selbst herbeiführt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 3 S 1 Buchst a KiEntfÜbk§ Art 12 KiEntfÜbk§ Art. 3 S. 1 Buchst. a HKܧ Art. 12 HKܧ Art. 19 EGBGB§ Art. 13 Abs. 2 HKÜ

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 20. Januar 2017, 27 F 2525/16

Orientierungssatz

Bei der Beurteilung, ob das entführte Kind zum Zeitpunkt des Verbringens seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. Art. 3 S. 1 Buchst. a HKÜ im Herkunftsstaat (hier: Frankreich) hatte, kann offen bleiben, ob das Kind nachträglich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zufluchtstaat (hier: Deutschland) begründet hat, oder ob dies nicht der Fall ist. Denn der neue Aufenthalt im Zufluchtsstaat ist wegen der in Fällen des widerrechtlichen Verbringens - zumindest vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 12 HKÜ - bestehenden Möglichkeit einer Rückführung in tatsächlicher Hinsicht weniger gesichert. Da es für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit auf den Zeitpunkt des Verbringens ankommt, würde selbst eine - unterstellte - nachträgliche Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zufluchtsstaat einer Rückführung nicht entgegenstehen.(Rn.24)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20.01.2017 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000‚00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf sofortige Rückführung des Kindes Nicolas . Frankreich nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

2

Der am 04.12.1981 geborene Antragsteller und die am 09.08.1975 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes Nicolas R., geb. 25.05.2009 in Bad Urach. Die Eltern sind seit 30.01.2009 miteinander verheiratet. Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und das Kind Nicolas sind deutsche Staatsangehörige.

3

Die Eltern lebten zunächst in Deutschland und zogen dann mit Nicolas am 22.11.2011 nach S. in Frankreich um. Er besuchte seit September 2012 dort die Schule. Der Antragsteller ist und die Antragsgegnerin war in einem Hotel im Disneyland bei Paris beschäftigt.

4

Die elterliche Sorge für das Kind Nicolas steht den Eltern nach Art. 372 Abs. 1 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches gemeinsam zu.

5

Im Juli 2016 kam es zur Trennung der beteiligten Eheleute. Während sich der Antragsgegner mit Nicolas im Urlaub in Schottland befand, vollzog die Antragsgegnerin die räumliche Trennung dadurch, dass sie die Ehewohnung in S. verließ und zu ihren Eltern nach M. verzog.

6

Am 22.07.2016 verbrachte die Antragsgegnerin zusammen mit ihrem Vater das gemeinsame Kind Nicolas von Frankreich nach Deutschland. Der Antragsteller war damit nicht einverstanden.

7

Auf seinen Antrag wurde dem Antragsteller durch Entscheidung des Landgerichts Meaux, Frankreich, vom 21.09.2016 in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Nicolas zugesprochen.

8

Der Antragsteller, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, hat mit am 21.12.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz die sofortige Rückführung von Nicolas nach Frankreich beantragt.

9

Durch Beschluss vom 22.12.2016 wurde Frau Dipl. Soz.-Päd. Karin L., Stuttgart, als Verfahrensbeistand für Nicolas bestellt.

10

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Rückführungsantrages beantragt.

11

Die Familienrichterin hat Nicolas in Anwesenheit von Frau L. persönlich angehört und die Angelegenheit mit den Beteiligten mündlich eingehend erörtert. Eine Einigung der Beteiligten kam nicht zustande.

12

Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 20.01.2017 die Rückführung von Nicolas nach Frankreich angeordnet und weitere diesbezügliche Anordnungen erlassen. Auf den Beschluss vom 20.01.2017 wird verwiesen.

13

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie bezweifelt die Annahme, Nicolas habe vor dem Verbringen nach Deutschland im Juli 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt, und weist hierzu auf die Ferienaufenthalte des Kindes bei den Großeltern in Deutschland hin. Der einer Rückführung nach Frankreich entgegenstehende Wille von Nicolas, der auch im Bericht von Frau L. deutlich zum Ausdruck gekommen sei, sei zu beachten. Eine Rückführung nach Frankreich würde für Nicolas eine erhebliche Gefahr darstellen.

14

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

15

Im Beschwerdeverfahren haben auch das Jugendamt Reutlingen und Frau L. schriftliche Stellungnahmen abgegeben.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

17

Die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerseite gegen den ihr am 25.01.2017 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2017 ist am 07.02.2017 und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingegangen; die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1.

18

Die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Rückgabe nach Art. 12 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anwendbaren HKÜ sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist, sofern bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.

19

a) Nicolas wurde am 22.07.2016 durch die Antragsgegnerin von Frankreich, wo er zuvor lebte, nach Deutschland verbracht, wo er, sich seitdem aufhält. Der Rückführungsantrag des durch das Bundesamt für Justiz vertretenen Antragstellers ging am 21.12.2016 bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart ein.

20

b) Das Verbringen von Nicolas nach Deutschland durch die Antragsgegnerin war nach Art. 3 Satz 1 HKÜ widerrechtlich.

21

aa) Nicolas hatte zum Zeitpunkt des Verbringens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich.

22

Ein Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung; maßgeblich ist der Schwerpunkt der sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und schulischer Hinsicht. Weiter muss eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen sein (EuGH, FamRZ 2011, 617 ff.). Hierbei sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Staat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen (EuGH, FamRZ 2009, 843 ff.). Hat der Aufenthalt mindestens sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sein; allerdings ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.

23

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der im Jahr 2009 geborene Nicolas seit dem Jahr 2011 zusammen mit seinen Eltern in Frankreich lebte. Beide Eltern hatten dort ihre Arbeitsstelle. Seit September 2012 besuchte Nicolas in Frankreich die Schule. Er spricht Französisch. Angesichts dessen ist von einem Schwerpunkt der sozialen Integration in Frankreich auszugehen. Der Senat verkennt nicht, dass Nicolas sich regelmäßig in den Sommer- und Weihnachtsferien sowie im Jahr 2016 auch in den Osterferien in Deutschland bei seinen Großeltern aufhielt, zu denen er eine gute Beziehung hat, und dass er auch Deutsch spricht. Die Aufenthalte des Jungen in Deutschland waren jedoch von kürzerer Dauer als die Aufenthalte in Frankreich. In Frankreich hielten sich auch seine Eltern auf. Die Beziehung zu den Eltern ist von größerer Bedeutung als die Beziehungen zu den in Deutschland lebenden Großeltern. Ein Schulbesuch oder eine vergleichbare auf Dauer angelegte und intensive soziale Integration von Nicolas in Deutschland in den Monaten vor der Entführung ist nicht festzustellen. Auch das Landgericht Meaux, Frankreich, ging in seinem Beschluss vom 21.09.2016 von einem fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes Nicolas in Frankreich aus.

24

Es kann offen bleiben, ob Nicolas nachträglich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hat, oder ob dies nicht der Fall ist. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der neue Aufenthalt im Zufluchtsstaat wegen der in Fällen des widerrechtlichen Verbringens - zumindest vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 12 HKÜ - bestehenden Möglichkeit einer Rückführung in tatsächlicher Hinsicht weniger gesichert ist (vgl. MüKoBGB/Siehr, 6. A., KindEntfÜbk Art. 3 Rn. 9; Staudinger/Pirrung, BGB-Kom., Bearb. 2009, Vorbem. D zu Art. 19 EGBGB Rn. 35). Da es für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit auf den Zeitpunkt des Verbringens ankommt, würde selbst eine - unterstellte - nachträgliche Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zufluchtsstaat einer Rückführung nicht entgegenstehen (MüKoBGB/Siehr, a.a.O. Art. 5 Rn. 14, Art. 3 Rn. 9).

25

bb) Durch das Verbringen von Nicolas nach Deutschland wurde die elterliche Sorge des Antragstellers, die diesem nach dem zum Zeitpunkt des Verbringens maßgeblichen französischen Recht zusammen mit der Antragsgegnerin unstreitig zustand, und die auch die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes umfasst, verletzt.

26

cc) Das Sorgerecht wurde vom Antragsteller zur Zeit des Verbringens auch tatsächlich ausgeübt (zur Ausübung des Sorgerechts vgl. Staudinger/Pirrung, a.a.O., Vorbem. D zu Art. 19 EGBGB Rn. 69). Der Antragsteller lebte bis Juli 2016 mit der Kindesmutter und Nicolas zusammen. Die Betreuung des Kindes während des Zusammenlebens erfolgte, wenn auch ggf. in unterschiedlicher Intensität, durch beide Elternteile, die zur Ermöglichung der persönlichen Betreuung in „Gegenschicht" arbeiteten. Vom 07. bis 20.07.2016 verbachte der Antragsteller mit Nicolas einen Urlaub in Schottland. Es besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass der Antragsteller die elterliche Sorge auch weiterhin tatsächlich ausgeübt hätte, falls das Verbringen nicht stattgefunden hätte.

2.

27

Die Vorschriften des Art. 13 HKÜ stehen einer Rückführung von Nicolas nach Frankreich nicht entgegen.

28

a) Eine Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens des Kindes durch den (mit-)sorgeberechtigten Antragsteller nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ liegt unstreitig nicht vor. Der Antragsteller hat auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Mitnahme des Kindes von Anfang an eindeutig widersprochen.

29

b) Auch ist nicht festzustellen, dass die Rückführung von Nicolas mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre oder dass die Rückgabe das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ).

30

Es ist anerkannt, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung angesichts des Zwecks des HKÜ, einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten entgegenzuwirken und zeitnah eine - weitere - Befassung der Gerichte des Herkunftsstaates mit der Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, restriktiv auszulegen sind (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Vorbem. D zu Art. 19 EGBGB Rn. 71). Dementsprechend genügen die mit einer Rückführung für das Kind typischerweise verbundenen Belastungen, insbesondere ein Wechsel der Bezugsperson sowie ein Wechsel der Wohnung und der Schule sowie ein Abbruch des Kontakts zu den derzeitigen Freunden nicht (BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 67; Hausmann, IntEuSchR, N Rn. 183, 184 m.w.N.).

31

Schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall einer Rückführung nach Frankreich Nachteile für Nicolas entstehen würden, die den in Fällen des widerrechtlichen Verbringens hinzunehmenden Umfang übersteigen.

32

Die von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Bezug auf Nicolas erhobenen Vorwürfe, wie etwa aggressives Auftreten gegenüber dem Kind oder ein „Unter-Druck-Setzen" des Kindes, sind sehr pauschal. Konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin zuletzt noch in den Raum gestellte mögliche Suizidgefahr hinsichtlich des Antragstellers liegen nicht vor. Das Amtsgericht konnte nach Anhörung der Beteiligten, und des Kindes auch nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller das Kind, wie von der Antragsgegnerin behauptet, geschlagen hat. An derartige Vorgänge kann sich der Junge auch nicht erinnern. Nicolas hatte jedenfalls bis zu seinem Verbringen nach Deutschland eine normale, wenn nicht sogar gute Beziehung zu seinem Vater, wie dessen Schilderungen über das abendliche gemeinsame „Kuscheln" zeigen. Bei der Anhörung führte Nicolas den Stoffhund „Idefix" mit sich, den ihm sein Vater mitgebracht hatte.

33

Wenn es in der Vergangenheit dennoch dem Kindeswohl abträgliche Verhaltensweisen des Antragstellers gegeben haben sollte, muss sich dies im Fall der Rückführung nicht wiederholen. Das Verhalten des Antragstellers wirkt sich auf Nicolas nur aus, soweit er persönlichen Kontakt mit seinem Vater hat. In welchem Umfang und unter welchen Umständen der Antragsteller im Fall einer Rückführung Umgang mit Nicolas hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären; die Entscheidung hierüber obliegt den zuständigen Stellen bzw. Gerichten in Frankreich. Die Anordnung der Rückführung des Kindes nach Frankreich umfasst nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin, mit dem Antragsteller zusammenzuleben.

34

Im Übrigen spricht gegen eine Gefährdung des Kindes, dass der Antragsteller noch im Juli 2016 allein mit Nicolas einen Urlaub in Schottland verbracht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diesen Urlaub zugelassen hätte, wenn Nicolas beim Vater ernsthaften Gefahren ausgesetzt gewesen wäre.

35

Auf Nachteile für das Kind durch einen etwaigen Wechsel der Hauptbezugsperson im Fall der Rückführung kann sich der verbringende Elternteil nicht berufen, wenn er diese Gefahr durch Unterlassen einer zumutbaren Begleitung des Kindes selbst herbeiführt (BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 68; Hausmann a.a.O. N Rn. 194 m.w.N.). Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergeben sich keine Umstände, die eine Rückkehr nach Frankreich - unter Aufrechterhaltung der Trennung vom Antragsteller - als unzumutbar erscheinen ließen. Dass der Antragsgegnerin im Fall einer Rückkehr nach Frankreich möglicherweise strafrechtliche Verfolgung droht, ist im Rückführungsverfahren unbeachtlich (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 68; BVerfG FamRZ 1997, 1269 f.; vgl. auch Völker FamRZ 2010, 157 ff., 161; Hausmann, a.a.O., N Rn. 195 m.w.N.). Bei etwaigen strafrechtlichen Sanktionen im Herkunftsland handelt es sich um typische Folgen des rechtswidrigen Verhaltens des betreffenden Elternteils.

36

c) Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ liegen ebenfalls nicht vor. Die Rückführung kann nach dieser Vorschrift abgelehnt werden, wenn festzustellen ist, dass sich das Kind einer Rückführung widersetzt, und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts derer es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Maßgebend ist, ob ein der Rückführung entgegenstehender Wille des Kindes die Qualität eines „Widersetzens" aufweist und ob das Kind darüber hinaus die ausreichende Reife hat, damit diesem Willen eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann (Heiderhoff, IPRax 2014, 525). Wegen des Ziels des HKÜ, Kindesentführungen zu verhindern und Kinder schnell in den Herkunftsstaat zurückzuführen, gilt auch für Art. 13 Abs. 2 HKÜ, dass die Norm restriktiv verstanden werden muss. Ein „Widersetzen" des Kindes muss positiv festgestellt werden können (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 580 vgl. auch Niethammer-Jürgens, FamRBint 2013, 32). Für die Annahme der erforderlichen Reife gibt es keine feste Altersgrenze; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Allerdings ist das Alter als ein Aspekt mit zu berücksichtigen. Bei Kindern im Alter von unter 6 Jahren wird es regelmäßig an der erforderlichen Reife fehlen, bei Kindern im Alter von 12 oder 14 Jahren wird regelmäßig vom Vorliegen der erforderlichen Reife auszugehen sein (Hausmann, a.a.O., N Rn. 202 m.w.N.).

37

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ausführungen von Frau L. und des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Kindes vor dem Amtsgericht zwar eine klare Positionierung von Nicolas für einen Verbleib bei der Mutter und den Großeltern in Deutschland und gegen einen Aufenthalt beim Vater bzw. in Frankreich festzustellen. Jedoch sind die angegebenen Gründe, etwa dass es hier schöner ist, dass es in Frankreich in der Schule strenger zugeht und dass der Vater böse auf ihn war und streng ist, eher allgemein gehalten. Ein ernsthaftes und nachdrückliches Widersetzen des Kindes gerade gegen eine Rückkehr nach Frankreich ist damit noch nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als im Fall der Rückführung auch ein Zusammenleben von Nicolas mit der Mutter in Frankreich in Betracht kommt und nicht notwendig von einem dauerhaften Zusammenleben mit dem Vater auszugehen ist.

38

Die Äußerungen des Kindes zeigten darüber hinaus weitere Auffälligkeiten. Nicolas erklärte pauschal, dass „das, was Opa, Oma und Mama sagen, stimmt". Auf Nachfrage erklärte er ohne nähere Spezifizierung „Papa lügt". Dies wiederholte er im Verlauf der persönlichen Anhörung mehrfach. Situationen, in denen der Vater gelogen haben soll, konnte Nicolas allerdings nicht benennen. Er erklärte weiter, die Mama lüge nicht. Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte er, dass seine Mutter gesagt habe, der Papa wolle nicht, dass sie Oma und Opa wiedersehen. Nicolas führte aus, dass der Papa nicht nur die Mama und den Opa, sondern auch ihn geschlagen habe; auf Nachfrage wusste er aber nicht mehr, wann der Vater ihn geschlagen haben soll. Weiter erklärt er, die Heirat seiner Mutter [mit seinem Vater] sei „ein Fehler gewesen". Der Vater habe nicht erlaubt, dass eine Freundin der Mutter zu ihnen kommt. Gegenüber Frau L. erklärte Nicolas, der Vater schreibe Lügen an das Gericht und der Vater habe ihn als Baby geschüttelt.

39

Dies lässt mit großer Deutlichkeit erkennen, dass die Äußerungen von Nicolas in weitem Umfang auf Ausführungen und Einschätzungen Dritter, insbesondere der Mutter, beruhen. Ob die Eheschließung seiner Mutter mit seinem Vater ein Fehler war, kann Nicolas nicht selbst beurteilen und ob er als Baby geschüttelt wurde, kann er ersichtlich nicht aus eigener Erinnerung sagen. Angesichts der weitgehenden Übernahme von Äußerungen anderer Personen kann vorliegend nicht von einem eigenständig gebildeten Willen gesprochen werden. Dieser Aspekt spricht stark gegen eine Berücksichtigung des Willens in dem von der Antragsgegnerin gewünschten Sinne.

40

Darüber hinaus zeigt das dargestellte Äußerungsverhalten des knapp achtjährigen Jungen, dass er noch nicht die Reife hat, die erforderlich wäre, um seinem Willen eine ausschlaggebende Bedeutung beimessen zu können.

3.

41

Die Rückführungsanordnung des Amtsgerichts ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Lichte des HKÜ auszulegen (EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - Nr. 41092/06, juris). Dass das Ziel des HKÜ, das Kind vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten zu schützen, naturgemäß Härten für den Elternteil und das Kind mit sich bringt, wird vom EGMR akzeptiert. Das Amtsgericht und der Senat haben die hierzu durch den EGMR aufgestellten Grundsätze beachtet. Insbesondere wurde die Entscheidung für die Rückführung unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls getroffen.

4.

42

Rechtliche Bedenken gegen die vom Amtsgericht getroffenen weiteren Anordnungen zur Vollstreckung der Rückführungsverpflichtung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht veranlasst. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegnerin die Kosten der Rückführung des Kindes auferlegt wurden (Art. 26 Abs. 4 HKÜ).

5.

43

Der Senat weist darauf hin, dass das vorliegende Verfahren lediglich die Rückführung von Nicolas nach Frankreich und damit die Wiederherstellung des vor dem widerrechtlichen Verbringen bestehenden Zustands (status quo ante) zum Gegenstand hat; der vorliegende Beschluss ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.

III.

44

Der Senat entscheidet ohne nochmalige mündliche Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten, da hiervon keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG).

45

Von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für Nicolas für den Fall der Rückführung wird abgesehen, da ein solches Vorgehen mit dem im vorliegenden Verfahren geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. Hausmann a.a.O. N Rn. 188 m.w.N.; Völker, FamRZ 2010, 157 ff., 165 f.). Es bestehen zudem, wie dargestellt, auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Entstehen von Nachteilen für das Kind, die den in Fällen des widerrechtlichen Verbringens hinzunehmenden Umfang übersteigen.

IV.

46

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg; es liegen keine Gründe vor, von der bei dieser Sachlage im Regelfall vorgesehenen Kostentragungspflicht des Rechtsmittelführers abzuweichen.

V.

47

Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt. Der Beschluss ist damit rechtskräftig und wirksam.